Die Vorbereitung auf Ihre Entlassung aus dem Krankenhaus ist das sogenannte Entlassmanagement
Benötigen Sie im Rahmen des Entlassmanagements bestimmte Leistungen, werden diese vom Krankenhausarzt verordnet. Es gibt aber auch Leistungen, die von Ihnen bei der Kranken- oder Pflegekasse beantragt und genehmigt werden müssen.
Sie benötigen im Anschluss an Ihre Behandlung im Krankenhaus eine Rehabilitation?
Eine solche Anschlussrehabilitation kann ambulant, mobil oder stationär durchgeführt werden. Sie wird in der Regel von Ihrem verantwortlichen Arzt im Krankenhaus veranlasst und von uns geprüft.
Wir können eine Anschlussrehabilitation nur dann genehmigen, wenn nach den für andere Rehabilitationsträger geltenden Vorschriften solche Leistungen nicht erbracht werden können. Erfüllen Sie die rechtlichen Voraussetzungen der Rentenversicherung, dann ist Ihr Rentenversicherungsträger für die Rehabilitationsmaßnahme zuständig.
Findet Ihre Anschlussrehabilitation stationär statt, dann kann sie bis zu drei Wochen dauern. Entsprechend können die ambulante bzw. die mobile Form bis zu 20 Behandlungstage umfassen. Eine Verlängerung ist möglich, wenn sie aus medizinischen Gründen dringend erforderlich ist.
Sie sind weiterhin arbeitsunfähig?
Im Rahmen des Entlassmanagements können Krankenhausärzte und Ärzte in Rehabilitationseinrichtungen Ihre Arbeitsunfähigkeit für einen Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen nach der Entlassung feststellen und bescheinigen. Diese Möglichkeit hilft Ihnen, Versorgungslücken nach der Entlassung aus dem Krankenhaus oder der Rehabilitation zu vermeiden, beispielsweise wenn Sie weiter arbeitsunfähig sind und aufgrund Ihrer körperlichen Verfassung nicht Ihren weiterbehandelnden Arzt direkt aufsuchen können.
Eine solche Arbeitsunfähigkeit im Anschluss an eine beendete Behandlung im Krankenhaus bzw. abgeschlossene Rehabilitation erfolgt in der Regel als Erstbescheinigung.
Ihr weiterbehandelnder Arzt ist vom Krankenhaus bzw. der Rehabilitationseinrichtung rechtzeitig über die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit zu informieren. Dies kann beispielsweise über den sogenannten Entlassbrief erfolgen.
Sie benötigen die Verordnung von Arzneimitteln?
Wenn Sie eine Verordnung brauchen, muss Ihr weiterbehandelnder Arzt folgende Regeln beachten:
Die Höchstmenge der verordneten Arzneimittel wird entsprechend der gesetzlichen Vorgabe auf eine Packung mit dem kleinsten Kennzeichen N1 begrenzt. Falls eine solche Packung nicht im Handel ist, kann ausnahmsweise auf die kleinste verfügbare Packung, zum Beispiel eine N2-Packung, zurückgegriffen werden. Sonstige für Ihre Versorgung benötigten Produkte wie Verbandmittel oder Harn- und Blutteststreifen können für einen Zeitraum von bis zu sieben Tagen verordnet werden.
Erhalten Sie im Rahmen Ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus Arzneimittelrezepte, müssen diese entsprechend gekennzeichnet sein und innerhalb von drei Werktagen (einschließlich Samstag) in der Apotheke eingelöst werden.
Ihr Krankenhausarzt oder Ihr Arzt aus der Rehabilitationseinrichtung ist verpflichtet, Ihren weiterbehandelnden Arzt über die Medikation im Entlassbrief zu informieren. Wichtig ist hierbei, Änderungen der vor den Aufenthalten im Krankenhaus oder in der Reha-Einrichtung bestehenden Medikation darzustellen und zu erläutern. Dazu gehören auch Hinweise zur Therapiedauer von neu verordneten Arzneimitteln.
Achten Sie bitte darauf, dass auf der Verordnung Name und Telefonnummer des Krankenhausarztes oder des Arztes der Reha-Einrichtung vollständig sind. Dies ist erforderlich für Rückfragen bei Unklarheiten.
Für folgende Verordnungen kann die BKK die Kostenerstattung nicht übernehmen:
- nicht apothekenpflichtige Arzneimittel
- apothekenpflichtige, aber nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel (sogenannte OTC-Arzneimittel; Ausnahme: Kinder bis zwölf Jahre und Jugendliche bis 18 Jahre mit Entwicklungsstörungen)
- verschreibungspflichtige Arzneimittel bei geringfügigen Gesundheitsstörungen (sogenannte Bagatell-Arzneimittel)
- sogenannte Lifestyle-Arzneimittel
Sie können Ihren Haushalt nach dem Krankenhausaufenthalt noch nicht selbstständig führen?
Wenn es Ihnen nicht möglich ist, Ihren Haushalt zu führen, haben Sie die Möglichkeit, einen Antrag auf Haushaltshilfe zu stellen. Das Krankenhaus bzw. die Reha-Einrichtung bestätigen die medizinische Notwendigkeit und helfen Ihnen beim Stellen des Antrags.
Die Haushaltshilfe erledigt den Haushalt und betreut bei Bedarf Ihre Kinder. Diese Unterstützung ist nach einem stationären Aufenthalt für längstens vier Wochen möglich. Wenn in Ihrem Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert ist, verlängert sich Ihr Anspruch auf maximal 26 Wochen.
Sie benötigen Heilmittel wie Massagen oder Physiotherapie?
Auch in diesem Fall können Sie im Rahmen des Entlassmanagements von Ihrem Krankenhausarzt oder vom behandelnden Arzt in der Reha-Einrichtung eine Verordnung bekommen. Aber: Dies geht nur nach Maßgabe der Heilmittel-Richtlinie und des Heilmittelkatalogs sowie für einen Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen nach der Entlassung.
Außerdem müssen Sie die Heilmittelbehandlung innerhalb von sieben Kalendertagen nach Ihrer Entlassung aufnehmen und innerhalb von zwölf Kalendertagen abschließen. Können Sie Behandlungseinheiten nicht nehmen, verfallen diese nach zwölf Tagen.
Lagen vor Ihrer Behandlung im Krankenhaus bzw. in der Reha-Einrichtung bereits ärztliche Verordnungen vor, müssen diese nicht berücksichtigt werden. Dies gilt auch für Ihren weiterbehandelnden Arzt: Verordnungen im Rahmen des Entlassmanagements kann er unberücksichtigt lassen.
Oftmals sind nach der Entlassung noch Hilfsmittel notwendig
Die sogenannte Hilfsmittel-Richtlinie sieht vor, dass Sie so viel verordnet bekommen, dass Sie bis zu sieben Kalendertage nach der Entlassung versorgt sind – die sogenannte Sieben-Tage-Regel. Zugleich ist zwischen zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln und solchen, die nicht zum Verbrauch bestimmt sind, zu unterscheiden.
Zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel wie beispielsweise Inkontinenzartikel können für den Bedarf von bis zu sieben Tagen am Tag Ihrer Entlassung verordnet werden.
Nicht zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel wie beispielsweise einen Rollstuhl, die Sie für länger als sieben Kalendertage benötigen, können zeitlich unbegrenzt verordnet werden, also über die Sieben-Tage-Regel hinaus.
Aber beachten Sie bitte: Beschränkt sich Ihr Versorgungsbedarf auf eine geringere Zeitspanne als sieben Tage, dürfen Ihnen Hilfsmittel auch nur für den entsprechend kürzeren Zeitraum verordnet werden.
Benötigen Sie Hilfsmittel, die individuell für Sie angefertigt werden, nach Ihrer Entlassung durch einen Arzt nachkontrolliert werden müssen und Ihrer dauerhaften Versorgung dienen, gelten diese als nicht unmittelbar erforderlich nach einer Entlassung aus dem Krankenhaus oder der Reha-Einrichtung. So würde beispielsweise das Verordnen einer Sehhilfe oder von Hörhilfen nicht vom Krankenhaus oder der Reha-Einrichtung durchgeführt.
Von einer unmittelbaren Erforderlichkeit eines Hilfsmittels für die Versorgung nach einer Entlassung aus dem Krankenhaus/der Rehabilitation ist in der Regel nicht auszugehen bei Hilfsmitteln, die einer individuellen Anfertigung und einer ärztlichen Nachkontrolle nach der Entlassung bedürfen und zur dauerhaften Versorgung vorgesehen sind.
Sie müssen nach der Krankenhausbehandlung weiterbehandelt werden (z. B. Wundversorgung)?
Bei einer akuten Erkrankung sind im Einzelfall auch Leistungen der Unterstützungspflege (Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung) möglich. Krankenhausärzte und Ärzte aus Reha-Einrichtungen können Ihnen diese Leistungen im Rahmen des Entlassmanagements für einen Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen nach der Entlassung verordnen, wenn sie von der Notwendigkeit der häuslichen Krankenpflege überzeugt sind.Die Verordnung erfolgt auf einer speziellen Verordnung für das Entlassmanagement.
Die Leistung der häuslichen Krankenpflege muss von der BKK genehmigt werden. Der Arzt stellt Ihnen die Verordnung mit den entsprechenden ärztlichen Angaben aus. Sie füllen den Antrag auf der Rückseite aus und unterschreiben.
Häusliche Krankenpflege umfasst, sofern dies im Einzelfall notwendig ist,
- bei Krankenhausvermeidungspflege die Behandlungs- und Grundpflege sowie die hauswirtschaftliche Versorgung,
- bei Sicherungspflege die notwendige Behandlungspflege und
- bei Unterstützungspflege die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung.
Sie darf jedoch nicht verordnet werden, wenn eine in Ihrem Haushalt lebende Person die erforderlichen Maßnahmen selbst durchführen kann. Kann diese Person die Maßnahmen nach Einschätzung des Krankenhausarztes oder des Arztes in der Reha-Einrichtung nicht, ist dies auf der Verordnung entsprechend anzugeben.
Sie sind so schwer erkrankt, dass Sie palliativ weiterbehandelt werden müssen?
Die medizinische und pflegerische Betreuung schwerstkranker Menschen in ihrer letzten Lebensphase kann auf der Palliativstation eines Krankenhauses, in einer stationären Pflegeeinrichtung, im Hospiz oder zu Hause erfolgen. Hier leisten ambulante Hospizdienste Sterbebegleitung sowie eine palliativpflegerische Beratung neben der Versorgung durch Ärzte und Pflegedienste.