Elternzeit

Sind Sie als Mutter und Vater berufstätig und möchten ihr Kind in den ersten drei Lebensjahren selbst betreuen und erziehen, dann haben Sie die Möglichkeit der gesetzlichen Elternzeit. Welcher Elternteil die Elternzeit nutzt entscheiden Sie selbst.

Für die Nutzung der Elternzeit haben Sie verschiedene Optionen

  1. Entweder die Mutter oder der Vater kann die Elternzeit allein in Anspruch nehmen.
  2. Die Eltern können die Elternzeit auch untereinander aufteilen und sich dabei abwechseln, z.B.: im ersten Jahr bleibt die Mutter zu Hause, im zweiten Jahr der Vater, im dritten wieder die Mutter.
  3. Wenn die Eltern die Elternzeit in mehreren Abschnitten nehmen, können sie in den dazwischen liegenden Zeiten wieder erwerbstätig sein.
  4. Die Eltern können die Elternzeit ganz oder teilweise gemeinsam nehmen.
  5. Die von den Elternteilen allein oder gemeinsam genommene Elternzeit darf insgesamt auf sechs Zeitabschnitte verteilt werden.

Elternzeit für die Betreuung des Kindes

Die gesetzliche Elternzeit die Sie nehmen können dient zur Betreuung:

  1. Eines Kindes, für das Ihnen die Personensorge zusteht.
  2. Eines gemeinsamen Kindes, wenn Sie als Vater unverheiratet und nicht sorgeberechtigt sind und die sorgeberechtigte Mutter der Betreuung zustimmt.
  3. Eines Kindes Ihres Ehepartners mit Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils.
  4. Eines Kindes, das Sie mit dem Ziel der Adoption in Obhut genommen haben.

Dabei müssen die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

  1. Das Kind lebt mit Ihnen im selben Haushalt und
  2. Sie betreuen und erziehen es überwiegend selbst und
  3. Sie arbeiten während der Elternzeit nicht mehr als 30 Wochenstunden.

Dauer und Beantragung der Elternzeit

In den meisten Fällen beginnt die Elternzeit am Tag der Geburt Ihres Kindes. Sie können aber auch später starten. In jedem Fall endet die Elternzeit einen Tag vor dem dritten Geburtstag Ihres Kindes. Soll die Elternzeit mit dem Tag der Geburt Ihres Kindes beginnen, muss sie spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich beim Arbeitgeber eingereicht werden. Gleichzeitig müssen Sie erklären, für welche Zeiten Sie innerhalb von zwei Jahren die Elternzeit nehmen. Diese Angaben sind verbindlich.

Von den insgesamt drei Jahren Elternzeit können 24 Monate zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes genommen werden. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht erforderlich. Allerdings muss die Elternzeit ab dem 3. Geburtstag des Kindes 13 Wochen vorher angemeldet werden - Elternzeit vor dem 3. Geburtstag sieben Wochen vorher.

Beide Elternteile können ihre Elternzeit in je drei Abschnitte aufteilen. Liegt der dritte Teil jedoch zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes, kann der Arbeitgeber diesen Teil der Elternzeit aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.

Erneute Schwangerschaft in der Elternzeit

Eine erneute Schwangerschaft und die Geburt eines weiteren Kindes unterbricht Ihre Elternzeit nicht.

Die Elternzeit für jedes weitere Kind beginnt ebenfalls grundsätzlich mit der Geburt und endet einen Tag vor Vollendung des dritten Lebensjahres des zuletzt geborenen Kindes.

Weiterführung Ihrer Mitgliedschaft während der Elternzeit

Wenn Sie vor der Elternzeit über Ihren Ehepartner in der BKK familienversichert waren, ändert sich für Sie nichts - und auch Ihr Kind kann im Rahmen der beitragsfreien Familienversicherung der BKK abgesichert werden. Für versicherungspflichtige Beschäftige bleibt die BKK-Mitgliedschaft während der Elternzeit ebenfalls beitragsfrei bestehen.

Sollten Sie derzeit als freiwilliges Mitglied bei uns versichert sein, kann Ihre Mitgliedschaft während der Elternzeit beitragsfrei weitergeführt werden, wenn Sie verheiratet sind, Ihr Ehegatte ebenfalls gesetzlich versichert ist und dem Grunde nach (ohne eine eigene freiwillige Mitgliedschaft) eine Familienversicherung möglich wäre.

Ist Ihr Ehegatte dagegen privat versichert, werden die Beiträge wie folgt berechnet:

Es werden zunächst die eigenen Einnahmen des Mitgliedes mit den um etwaige Absetzungsbeträge für gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder (1.178,33 Euro für jedes aus der Familienversicherung ausgeschlossene Kind bzw. 707,00 Euro für jedes familienversicherte Kind) geminderten Einnahmen des nicht gesetzlich versicherten Ehegatten, die nicht auf die Beitragsbemessungsgrenze begrenzt sind, addiert. Die hiernach ermittelten Gesamteinnahmen (anrechenbares Familieneinkommen) werden anschließend halbiert. Diese Beitragsbemessungsgrundlage darf allerdings die halbe Beitragsbemessungsgrenze (2024 = 2.587,50 Euro im Monat) nicht übersteigen.

Bei unverheirateten Personen oder Personen, für die eine Familienversicherung dem Grunde nach nicht möglich wäre, richtet sich die Beitragsberechnung nach der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Mitglieds. Dabei ist vom Gesetzgeber bei Einnahmen im Jahr 2024 bis 1.178,33 Euro "Mindestbemessungsgrundlage" ein monatlicher Mindestbeitrag in Höhe von 187,36 Euro zur Krankenversicherung und 40,06* Euro zur Pflegeversicherung zugrunde zu legen.

Bitte setzen Sie sich dann mit uns in Verbindung. Wir werden Sie individuell über Ihre Beitragszahlung während der gesetzlichen Elternzeit beraten.

*Berechnung der Beiträge zur Pflegeversicherung ab dem 01.07.2023

Die Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung haben sich zum 01.07.2023 verändert. Für kinderlose Mitglieder gilt danach ein Beitragssatz in Höhe von 4,0 Prozent. Eltern zahlen generell einen Beitragssatz in Höhe von 3,4 Prozent. Ab zwei Kindern wird der Beitrag während der Erziehungsphase bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des jeweiligen Kindes um 0,25 Prozent je Kind bis zum fünften Kind weiter abgesenkt. 

Da das sehr kurzfristige Inkrafttreten des neuen Gesetzes sämtliche beteiligte Institutionen vor erhebliche Herausforderungen stellt, sind besondere Fristen für die Umsetzung vorgesehen. Aus diesem Grunde weisen wir daraufhin, dass die Beiträge zur Pflegeversicherung vorerst ohne Berücksichtigung des neuen Gesetzes berechnet werden. Die ggf. notwendigen Korrekturen/Rückrechnungen und damit verbundenen Nachforderungen oder ggf. auch Erstattungen erfolgen automatisch nach Anpassung der Software.

Anrechnung der Erziehungszeit

In der Rentenversicherung werden die ersten drei Lebensjahre eines Kindes als Erziehungszeit angerechnet. Sie erhöhen später die Rente desjenigen Elternteils, der das Kind während dieser Zeit betreut und erzogen hat bzw. beider Eltern, wenn sie sich die Erziehungsaufgaben geteilt haben. Der Rentenversicherungsträger gibt hierzu nähere Informationen.

Ihr persönlicher Ansprechpartner

Möchten Sie von Ihrem persönlichen Ansprechpartner begleitet werden? Dann tragen Sie hier bitte kurz Ihren Nachnamen ein.

Veröffentlicht am: 19.05.2021 - Zuletzt geändert am: 12.02.2024