Mehrfachbeschäftigung

Üben Sie als Arbeitnehmer parallel zwei oder mehr versicherungspflichtige Beschäftigungen aus, so sind aus jeder einzelnen Beschäftigung Beiträge zur Sozialversicherung zu leisten. Das gilt für den Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil.

Berechnung der Beiträge

Grundsätzlich wird bei der Beitragsberechnung nur das Entgelt aus allen Beschäftigungsverhältnissen zusammen bis zur Beitragsbemessungsgrenze* berücksichtigt. Das kann dazu führen, dass Ihre einzelnen Arbeitgeber jeweils nur aus einem verminderten Entgelt (anteilige Beitragsbemessungsgrenze*) Beiträge berechnen müssen.

Da die Arbeitgeber jedoch meistens nicht zeitnah prüfen können wie hoch der ggf. verminderte Beitrag sein müsste, kommt es dadurch oft zu Beitragsüberzahlungen. Sobald wir Daten vorliegen haben, die auf eine solche Überzahlung schließen lassen, setzen wir uns mit den Arbeitgebern in Verbindung. Die Beitragsabrechnungen werden dann rückwirkend korrigiert.

*Beitragsbemessungsgrenze = Einkommen aus dem höchstens Beiträge berechnet werden; Einnahmen oberhalb dieser Grenze sind beitragsfrei; Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze beträgt 2024 in der Kranken- und Pflegeversicherung 5.175,00 Euro und in der Renten- und Arbeitslosenversicherung 7.550,00 Euro WEST und 7.450,00 Euro OST.

Ihr persönlicher Ansprechpartner

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Veröffentlicht am: 19.05.2021 - Zuletzt geändert am: 12.02.2024