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Wenn Sie im Vorruhestand sind erhalten Sie aufgrund eines Tarifvertrages oder einer Einzelvereinbarung nach Beendigung des Erwerbslebens regelmäßig von Ihrem früheren Arbeitgeber monatliche Zahlungen bis zum frühstmöglichen Zeitpunkt des gesetzlichen Rentenbezuges.
Bezieher von Vorruhestandsgeld i.S. des Vorruhestandsgeldgesetzes (VRG) haben gegen ihren ehemaligen Arbeitgeber Anspruch auf einen Beitragszuschuss zur Krankenversicherung, wenn ein solcher Anspruch bereits unmittelbar vor Beginn der Vorruhestandsleistungen bestanden hat.
In der Pflegeversicherung erhalten freiwillig krankenversicherte Vorruhestandsgeldbezieher vom Arbeitgeber die Hälfte ihres tatsächlichen Pflegeversicherungsbeitrags als Beitragszuschuss. Den Beitragszuschlag für Kinderlose tragen Vorruhestandsgeldbezieher allein.
Für privat versicherte Vorruhestandsgeldbezieher íst der Beitragszuschuss zur Pflegeversicherung begrenzt auf den Betrag, der für einen gesetzlich Pflegeversicherten zu zahlen wäre. Höchstens wird jedoch die Hälfte des Betrages als Zuschuss gezahlt, den der Versicherte tatsächlich für seine Pflegeversicherung aufzuwenden hat.
2023 beträgt der Höchstzuschuss demnach 76,06 Euro (4.987,50 Euro x 1,525 Prozent). Für das Bundesland Sachsen beträgt der Höchstzuschuss 51,12 Euro (4.987,50 Euro x 1,025 Prozent).
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Veröffentlicht am: 19.05.2021 - Zuletzt geändert am: 13.02.2023