Vorruhestand

Wenn Sie im Vorruhestand sind erhalten Sie aufgrund eines Tarifvertrages oder einer Einzelvereinbarung nach Beendigung des Erwerbslebens regelmäßig von Ihrem früheren Arbeitgeber monatliche Zahlungen bis zum frühstmöglichen Zeitpunkt des gesetzlichen Rentenbezuges.

Beitragszuschuss zur Krankenversicherung

Bezieher von Vorruhestandsgeld i.S. des Vorruhestandsgeldgesetzes (VRG) haben gegen ihren ehemaligen Arbeitgeber Anspruch auf einen Beitragszuschuss zur Krankenversicherung, wenn ein solcher Anspruch bereits unmittelbar vor Beginn der Vorruhestandsleistungen bestanden hat.

Beitragszuschuss zur Pflegeversicherung

In der Pflegeversicherung erhalten freiwillig krankenversicherte Vorruhestandsgeldbezieher vom Arbeitgeber die Hälfte ihres tatsächlichen Pflegeversicherungsbeitrags als Beitragszuschuss. Den Beitragszuschlag für Kinderlose tragen Vorruhestandsgeldbezieher allein.

Für privat versicherte Vorruhestandsgeldbezieher íst der Beitragszuschuss zur Pflegeversicherung begrenzt auf den Betrag, der für einen gesetzlich Pflegeversicherten zu zahlen wäre. Höchstens wird jedoch die Hälfte des Betrages als Zuschuss gezahlt, den der Versicherte tatsächlich für seine Pflegeversicherung aufzuwenden hat.

2024 beträgt der Höchstzuschuss demnach 87,98 Euro (5.175,00 Euro x 1,7 Prozent). Für das Bundesland Sachsen beträgt der Höchstzuschuss 62,10 Euro (5.175,00 Euro x 1,2 Prozent).

Ihr persönlicher Ansprechpartner

Möchten Sie von Ihrem persönlichen Ansprechpartner begleitet werden? Dann tragen Sie hier bitte kurz Ihren Nachnamen ein.

Veröffentlicht am: 19.05.2021 - Zuletzt geändert am: 12.02.2024