Beitragsfreie Familienversicherung

Ihre Familie ist Ihnen sehr wichtig – uns auch. Deshalb freuen wir uns über jedes Familienmitglied, das in der BKK versichert wird. In vielen Fällen sind Ihre Angehörigen sogar beitragsfrei in der BKK mitversichert. Dies gilt für Ihre Kinder, aber auch für Ihren Ehepartner, wenn gewisse Einkommensgrenzen nicht überschritten werden.

Umfassender Versicherungsschutz

Die BKK der Deutschen Bank bietet Ihnen und Ihren Familienangehörigen einen umfassenden Versicherungsschutz. Dabei sind Ihre Familienangehörigen, sofern sie nicht selbst beschäftigt sind, beitragsfrei mitversichert. Dies gilt sowohl für die Kranken- als auch für die Pflegeversicherung.

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Die Teilnahme an unserem Bonusprogramm lohnt sich nicht nur für Erwachsene. Auch Kinder und Jugendliche profitieren, wenn Sie an den empfohlenen Vorsorgeuntersuchungen (U1 – J2) teilnehmen oder sich impfen lassen. Je Vorsorgeuntersuchung gibt es eine Prämie von 10 Punkten = 10 Euro! Impfungen ab der Geburt werden mit einer Prämie von 5 Punkten = 5 Euro honoriert. So können bereits im ersten Lebensjahr schnell bis zu 50 Euro zusammenkommen.

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Beitragsfrei familienversichert sind:

  • der Ehegatte, eingetragene Lebenspartner.
  • Kinder bis zur Vollendung ihres 23. Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind.
  • Kinder bis zur Vollendung ihres 25. Lebensjahres, wenn sie sich noch in der Schulausbildung oder im Studium befinden. Wird die Schulzeit / das Studium durch den Wehr- oder Zivildienst verzögert, wird der Anspruch für die entsprechende Dauer verlängert.
  • Kinder ohne Altersbegrenzung, wenn sie wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Die Behinderung muss jedoch schon zur Zeit der Familienversicherung innerhalb der genannten Altersgrenzen vorgelegen haben.
  • Pflegekinder und Kinder, die mit dem Ziel der Adoption in die Obhut des Annehmenden aufgenommen worden sind. Die Altersgrenzen gelten entsprechend.

Die beitragsfreie Familienversicherung gilt nicht für Familienangehörige, wenn diese:

  • ein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat 505,00 Euro (2024) übersteigt. Zum Gesamteinkommen zählen Arbeitsentgelt, Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, Miet- und Pachteinnahmen, Einkünfte aus Kapitalvermögen, ggf. Renten, Versorgungsbezüge oder Abfindungen. Bei Abfindungen setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung, damit wir die Details klären können. Für "Minijobber" beträgt das zulässige Gesamteinkommen (einschließlich Arbeitsentgelt) 538,00 Euro.
  • eine hauptberuflich selbständige Tätigkeit ausüben.
  • aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses bisher privat krankenversichert waren und in die Elternzeit gehen.
  • aufgrund des Rentenbezuges in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert sind.

Außerdem

Die beitragsfreie Familienversicherung von Kindern ist ebenfalls nicht möglich, wenn ein Ehepartner nicht gesetzlich krankenversichert ist (leiblicher Vater oder leibliche Mutter), dessen Einkommen höher ist als das des gesetzlich versicherten Elternteils und das Gesamteinkommen die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt. (2024 = 69.300,00 Euro).

Für Ehepartner die am 31.12.2002 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren (Besitzstandsregelung), gilt im Jahre 2024 die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze in Höhe von 62.100,00 Euro.

So geht´s

Für die Anmeldung Ihrer Angehörigen bei der BKK benötigen wir einige Angaben. Zur Vereinfachung senden wir Ihnen gerne einen Familienfragebogen zu, den Sie hier herunterladen können.

Zum Familienfragebogen wechseln

Bei älteren Kindern (ab 23 Jahren) ist es erforderlich, den Schulbesuch durch eine Schulzeitbescheinigung und das Studium durch eine Immatrikulationsbescheinigung nachzuweisen. Schicken Sie uns die Bescheinigung einfach zu, sobald die allgemeine Schulpflicht endet und Ihr Kind eine weiterführende Schule besucht oder studiert.

Jährliche Überprüfung

Alle gesetzlichen Krankenkassen sind verpflichtet, jährlich zu prüfen, ob die gemeldeten Familienangehörigen weiterhin versichert werden können. Bitte helfen Sie in diesem Fall mit, unser Versichertenverzeichnis immer aktuell zu halten.

Ende der Familienversicherung

Endet die Familienversicherung, weil z.B. die Altersgrenzen für Kinder überschritten werden oder die Ehe nicht weiter besteht, kann der Versicherungsschutz durch freiwillige Mitgliedschaft aufrechterhalten werden. Details hierzu finden Sie unter dem Stichpunkt Sonstige freiwillig Versicherte.

Zur Übersicht Sonstige freiwillig Versicherte wechseln

Dies gilt auch, wenn zum Beispiel eine Beschäftigung oder eine Ausbildung aufgenommen wird. Auch wenn familienversicherte Angehörige selbst versicherungspflichtig werden, können sie immer bei uns versichert bleiben. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Mitglied werden.

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Wir beraten Sie gerne ausführlich und individuell.

Wenn Sie Fragen haben sind Ihre persönlichen Ansprechpartner gerne für Sie da.

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Veröffentlicht am: 26.04.2021 - Zuletzt geändert am: 12.02.2024