Studenten

Top Leistung – null Stress. Unser Tarif für Studierende bietet Rundum-Schutz plus zahlreiche Extras, die das Leben leichter und gesünder machen – für Studenten bis 25 in der Regel beitragsfrei.

Die Versicherungsbescheinigung

Wenn Sie sich an einer staatlichen Hochschule in Deutschland einschreiben, müssen Sie nachweisen, dass Sie krankenversichert sind. Dieser Nachweis (Versicherungsbescheinigung) wird elektronisch von uns an die Hochschule übermittelt. Wir benötigen dafür von Ihnen die Absendernummer der Hochschule (bitte bei der Hochschule erfragen).

Bei der Krankenversicherung während des Studiums gibt es einige Regelungen zu beachten.

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Die Familienversicherung

Besteht für Sie über Ihre Eltern oder Ihren Ehepartner eine Familienversicherung, bleiben Sie auch während des Studiums beitragsfrei mitversichert. Die Familienversicherung über Ihre Eltern gilt bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, verlängert sich jedoch um die Zeit eines Wehr- /Zivildienstes bzw. Bundesfreiwilligendienst (max. 12 Monate). Die Familienversicherung über Ihren Ehepartner gilt auch über das 25. Lebensjahr hinaus. Studieren Sie beide, ist im Allgemeinen einer von Ihnen versicherungs- und beitragsfrei.

Hier mehr über die beitragsfreie Familienversicherung erfahren

Die studentische Pflichtversicherung

Sofern Sie nicht beitragsfrei familienversichert sind, müssen Sie sich als Student selbst krankenversichern. In der "Studentenpflichtversicherung" sind die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung pauschal geregelt.

Zur Krankenversicherung sind aktuell im Wintersemester 2023/2024 monatlich 82,99 Euro zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitrages von 1,9 Prozent in Höhe von 15,93 Euro zu zahlen.

Für die Pflegeversicherung zahlen Sie monatlich 27,61* Euro, bzw. 32,48 Euro für Kinderlose.

Daraus ergibt sich ein Gesamtbeitrag in Höhe von monatlich 126,03 Euro, bzw. 130,90 Euro für Kinderlose.

Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Studenten besteht längstens bis zum Ablauf des Semesters, in dem das 30. Lebensjahr vollendet wird. Die Kranken- und Pflegeversicherung für Studenten endet auch, wenn Versicherungspflicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften eintritt oder wenn ein Anspruch auf eine beitragsfreie Familienversicherung besteht.

*Berechnung der Beiträge zur Pflegeversicherung ab dem 01.07.2023

Die Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung haben sich zum 01.07.2023 verändert. Für kinderlose Mitglieder gilt danach ein Beitragssatz in Höhe von 4,0 Prozent. Eltern zahlen generell einen Beitragssatz in Höhe von 3,4 Prozent. Ab zwei Kindern wird der Beitrag während der Erziehungsphase bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des jeweiligen Kindes um 0,25 Prozent je Kind bis zum fünften Kind weiter abgesenkt. 

Da das sehr kurzfristige Inkrafttreten des neuen Gesetzes sämtliche beteiligte Institutionen vor erhebliche Herausforderungen stellt, sind besondere Fristen für die Umsetzung vorgesehen. Aus diesem Grunde weisen wir daraufhin, dass die Beiträge zur Pflegeversicherung vorerst ohne Berücksichtigung des neuen Gesetzes berechnet werden. Die ggf. notwendigen Korrekturen/Rückrechnungen und damit verbundenen Nachforderungen oder ggf. auch Erstattungen erfolgen automatisch nach Anpassung der Software.

Weitere Informationen rund ums Studium

Studieren und "Jobben"

Arbeiten Sie während Ihres Studiums gelten Sie grundsätzlich nicht als Arbeitnehmer. Sie müssen von Ihrem Verdienst bis auf die Rentenversicherung keine Beiträge bezahlen. Vorausgesetzt Sie arbeiten nicht mehr als 20 Stunden in der Woche. Arbeiten Sie nur in den Semesterferien, kann die 20-Stunden-Grenze überschritten werden.

Und es gibt noch eine Ausnahme, bei der Sie versicherungsfrei bleiben: Wenn von vornherein vereinbart ist, dass die Beschäftigung auf nicht mehr als drei Monate bzw. 70 Arbeitstage im Kalenderjahr befristet ist, können Sie auch mehr als 20 Stunden in der Woche arbeiten.

Sollte die Grenze von drei Monaten doch überschritten werden, tritt ab dem Tag des Bekanntwerdens des Überschreitens Versicherungspflicht als Arbeitnehmer in der Beschäftigung ein. Die studentische Pflichtversicherung ist dann nachrangig.

Üben Sie im Laufe eines Jahres mehrmals eine befristete Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden aus, ist die "Berufsmäßigkeit" vom Arbeitgeber zu prüfen. Wenn die Berufsmäßigkeit festgestellt wird, tritt Versicherungspflicht als Arbeitnehmer ein und die studentische Pflichtversicherung wird verdrängt.

Dabei spielt die Höhe des Arbeitsentgeltes keine Rolle. Sind Sie jedoch noch familienversichert, endet die Familienversicherung, wenn Ihr Einkommen die Grenze von 505,00 Euro (2024) im Monat überschreitet oder Sie einen Minijob ausüben und ein Gesamteinkommen haben, das im Monat 538,00 Euro übersteigt. Zum Gesamteinkommen zählen Arbeitsentgelt, Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, Miet- und Pachteinnahmen, Einkünfte aus Kapitalvermögen, ggf. Renten, Versorgungsbezüge oder Abfindungen.

Studium im Ausland

Für die Dauer eines Auslandssemesters sind Sie grundsätzlich versicherungspflichtig in der Krankenversicherung der Studenten, sofern Sie weiterhin an einer deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind.

Wenn Sie sich innerhalb der EU, der Schweiz oder in den EWR-Staaten (Norwegen, Island und Liechtenstein) an einer ausländischen Hochschule immatrikulieren und Ihren ersten Wohnsitz in Deutschland behalten, sind Sie auch weiterhin bei uns zum Studententarif versichert.

Die Versicherungspflicht tritt nicht ein, solange Sie einen Anspruch auf die beitragsfreie Familienversicherung haben. Die Familienversicherung bleibt auch bei einem Auslandssemester bestehen.

Promotionsstudium

Ein Promotionsstudium verlängert die Krankenversicherung für Studenten nicht, denn es wird nicht mehr zur wissenschaftlichen Ausbildung gezählt. Wenn Sie sich für ein Promotionsstudium einschreiben wollen, sprechen Sie uns bitte vorher an.

Nach dem Studium

Sie können selbstverständlich auch - nachdem Sie Ihr Studium beendet haben - bei der BKK versichert bleiben. Wir beraten Sie gerne rechtzeitig vor Ihrem Studienende.


Noch Fragen?

Wir beraten Sie gerne ausführlich und individuell.

Wenn Sie Fragen haben sind Ihre persönlichen Ansprechpartner gerne für Sie da.

Ihr persönlicher Ansprechpartner

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Veröffentlicht am: 26.04.2021 - Zuletzt geändert am: 12.02.2024