Arbeiten Sie während Ihres Studiums gelten Sie grundsätzlich nicht als Arbeitnehmer. Sie müssen von Ihrem Verdienst bis auf die Rentenversicherung keine Beiträge bezahlen. Vorausgesetzt Sie arbeiten nicht mehr als 20 Stunden in der Woche. Arbeiten Sie nur in den Semesterferien, kann die 20-Stunden-Grenze überschritten werden.
Und es gibt noch eine Ausnahme, bei der Sie versicherungsfrei bleiben: Wenn von vornherein vereinbart ist, dass die Beschäftigung auf nicht mehr als drei Monate bzw. 70 Arbeitstage im Kalenderjahr befristet ist, können Sie auch mehr als 20 Stunden in der Woche arbeiten.
Sollte die Grenze von drei Monaten doch überschritten werden, tritt ab dem Tag des Bekanntwerdens des Überschreitens Versicherungspflicht als Arbeitnehmer in der Beschäftigung ein. Die studentische Pflichtversicherung ist dann nachrangig.
Üben Sie im Laufe eines Jahres mehrmals eine befristete Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden aus, ist die "Berufsmäßigkeit" vom Arbeitgeber zu prüfen. Wenn die Berufsmäßigkeit festgestellt wird, tritt Versicherungspflicht als Arbeitnehmer ein und die studentische Pflichtversicherung wird verdrängt.
Dabei spielt die Höhe des Arbeitsentgeltes keine Rolle. Sind Sie jedoch noch familienversichert, endet die Familienversicherung, wenn Ihr Einkommen die Grenze von 505,00 Euro (2024) im Monat überschreitet oder Sie einen Minijob ausüben und ein Gesamteinkommen haben, das im Monat 538,00 Euro übersteigt. Zum Gesamteinkommen zählen Arbeitsentgelt, Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, Miet- und Pachteinnahmen, Einkünfte aus Kapitalvermögen, ggf. Renten, Versorgungsbezüge oder Abfindungen.
Für die Dauer eines Auslandssemesters sind Sie grundsätzlich versicherungspflichtig in der Krankenversicherung der Studenten, sofern Sie weiterhin an einer deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind.
Wenn Sie sich innerhalb der EU, der Schweiz oder in den EWR-Staaten (Norwegen, Island und Liechtenstein) an einer ausländischen Hochschule immatrikulieren und Ihren ersten Wohnsitz in Deutschland behalten, sind Sie auch weiterhin bei uns zum Studententarif versichert.
Die Versicherungspflicht tritt nicht ein, solange Sie einen Anspruch auf die beitragsfreie Familienversicherung haben. Die Familienversicherung bleibt auch bei einem Auslandssemester bestehen.
Ein Promotionsstudium verlängert die Krankenversicherung für Studenten nicht, denn es wird nicht mehr zur wissenschaftlichen Ausbildung gezählt. Wenn Sie sich für ein Promotionsstudium einschreiben wollen, sprechen Sie uns bitte vorher an.