Studenten

Top Leistung – null Stress. Unser Tarif für Studierende bietet Rundum-Schutz plus zahlreiche Extras, die das Leben leichter und gesünder machen – für Studenten bis 25 in der Regel beitragsfrei.

Die Versicherungsbescheinigung

Wenn Sie sich an einer staatlichen Hochschule in Deutschland einschreiben, müssen Sie nachweisen, dass Sie krankenversichert sind. Dieser Nachweis (Versicherungsbescheinigung) wird elektronisch von uns an die Hochschule übermittelt. Wir benötigen dafür von Ihnen die Absendernummer der Hochschule (bitte bei der Hochschule erfragen).

Bei der Krankenversicherung während des Studiums gibt es einige Regelungen zu beachten.

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NEU in unserer App: Sie können ab sofort viele Briefe, z.B. eine Bescheinigung zur Immatrikulation digital über die BKK-App erhalten - unkompliziert, schnell und papierlos. Nutzen Sie die Vorteile des digitalen Postfaches, hierzu sind nur wenige Schritte erforderlich. Lesen Sie hier mehr als registrierter Benutzer. Sollten Sie unsere App noch nicht nutzen, finden Sie hier weiter Infos zur Registrierung und Anmeldung.

Änderung der Beiträge für Studenten ab Oktober 2024

Zum 01.10.2024 hat die Bundesregierung den BAFÖG-Bedarfssatz von bisher 812 Euro auf 855 Euro erhöht. Da der Beitrag zur Studentischen Pflichtversicherung hieraus berechnet wird, ändert sich durch die Erhöhung auch der studentische Krankenversicherungsbeitrag ab Oktober.

In der nachfolgenden Tabelle sind die monatlichen Gesamtbeiträge bis 30.09.2024 und ab 01.10.2024 aufgelistet. In der Pflegeversicherung ist der Beitragsanteil abhängig vom Alter und von optional vorhandenen Kindern.

Studierende Monatlicher Beitrag bis 30.09.2024 Monatlicher Beitrag ab 01.10.2024
bis 23 Jahre ohne Kind 126,03 Euro 132,70 Euro
ab 23 Jahre ohne Kind 130,90 Euro 137,83 Euro
mit mindestens 1 Kind 126,03 Euro 132,70 Euro
mit 2 Kindern unter 25 Jahre 124,00 Euro 130,56 Euro
mit 3 Kindern unter 25 Jahre 121,97 Euro 128,43 Euro
mit 4 Kindern unter 25 Jahre 119,94 Euro 126,29 Euro

Die Familienversicherung

Besteht für Sie über Ihre Eltern oder Ihren Ehepartner eine Familienversicherung, bleiben Sie auch während des Studiums beitragsfrei mitversichert. Die Familienversicherung über Ihre Eltern gilt bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, verlängert sich jedoch um die Zeit eines Wehr- /Zivildienstes bzw. Bundesfreiwilligendienst (max. 12 Monate). Die Familienversicherung über Ihren Ehepartner gilt auch über das 25. Lebensjahr hinaus. Studieren Sie beide, ist im Allgemeinen einer von Ihnen versicherungs- und beitragsfrei.

Hier mehr über die beitragsfreie Familienversicherung erfahren

Die studentische Pflichtversicherung

Sofern Sie nicht beitragsfrei familienversichert sind, müssen Sie sich als Student selbst krankenversichern. In der "Studentenpflichtversicherung" sind die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung pauschal geregelt.

Zur Krankenversicherung sind aktuell im Wintersemester 2024/2025 monatlich 87,38 Euro zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitrages von 1,9 Prozent in Höhe von 16,25 Euro zu zahlen.

Für die Pflegeversicherung zahlen Sie monatlich 29,07* Euro, bzw. 34,20 Euro für Kinderlose.

Daraus ergibt sich ein Gesamtbeitrag in Höhe von monatlich 132,70 Euro, bzw. 137,83 Euro für Kinderlose.

Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Studenten besteht längstens bis zum Ablauf des Semesters, in dem das 30. Lebensjahr vollendet wird. Die Kranken- und Pflegeversicherung für Studenten endet auch, wenn Versicherungspflicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften eintritt oder wenn ein Anspruch auf eine beitragsfreie Familienversicherung besteht.

*Berechnung der Beiträge zur Pflegeversicherung ab dem 01.07.2023

Die Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung haben sich zum 01.07.2023 verändert. Für kinderlose Mitglieder gilt danach ein Beitragssatz in Höhe von 4,0 Prozent. Eltern zahlen generell einen Beitragssatz in Höhe von 3,4 Prozent. Ab zwei Kindern wird der Beitrag während der Erziehungsphase bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des jeweiligen Kindes um 0,25 Prozent je Kind bis zum fünften Kind weiter abgesenkt. 

Weitere Informationen rund ums Studium

Studieren und "Jobben"

Arbeiten Sie während Ihres Studiums gelten Sie grundsätzlich nicht als Arbeitnehmer. Sie müssen von Ihrem Verdienst bis auf die Rentenversicherung keine Beiträge bezahlen. Vorausgesetzt Sie arbeiten nicht mehr als 20 Stunden in der Woche. Arbeiten Sie nur in den Semesterferien, kann die 20-Stunden-Grenze überschritten werden.

Und es gibt noch eine Ausnahme, bei der Sie versicherungsfrei bleiben: Wenn von vornherein vereinbart ist, dass die Beschäftigung auf nicht mehr als drei Monate bzw. 70 Arbeitstage im Kalenderjahr befristet ist, können Sie auch mehr als 20 Stunden in der Woche arbeiten.

Sollte die Grenze von drei Monaten doch überschritten werden, tritt ab dem Tag des Bekanntwerdens des Überschreitens Versicherungspflicht als Arbeitnehmer in der Beschäftigung ein. Die studentische Pflichtversicherung ist dann nachrangig.

Üben Sie im Laufe eines Jahres mehrmals eine befristete Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden aus, ist die "Berufsmäßigkeit" vom Arbeitgeber zu prüfen. Wenn die Berufsmäßigkeit festgestellt wird, tritt Versicherungspflicht als Arbeitnehmer ein und die studentische Pflichtversicherung wird verdrängt.

Dabei spielt die Höhe des Arbeitsentgeltes keine Rolle. Sind Sie jedoch noch familienversichert, endet die Familienversicherung, wenn Ihr Einkommen die Grenze von 505,00 Euro (2024) im Monat überschreitet oder Sie einen Minijob ausüben und ein Gesamteinkommen haben, das im Monat 538,00 Euro übersteigt. Zum Gesamteinkommen zählen Arbeitsentgelt, Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, Miet- und Pachteinnahmen, Einkünfte aus Kapitalvermögen, ggf. Renten, Versorgungsbezüge oder Abfindungen.

Studium im Ausland

Für die Dauer eines Auslandssemesters sind Sie grundsätzlich versicherungspflichtig in der Krankenversicherung der Studenten, sofern Sie weiterhin an einer deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind.

Wenn Sie sich innerhalb der EU, der Schweiz oder in den EWR-Staaten (Norwegen, Island und Liechtenstein) an einer ausländischen Hochschule immatrikulieren und Ihren ersten Wohnsitz in Deutschland behalten, sind Sie auch weiterhin bei uns zum Studententarif versichert.

Die Versicherungspflicht tritt nicht ein, solange Sie einen Anspruch auf die beitragsfreie Familienversicherung haben. Die Familienversicherung bleibt auch bei einem Auslandssemester bestehen.

Promotionsstudium

Ein Promotionsstudium verlängert die Krankenversicherung für Studenten nicht, denn es wird nicht mehr zur wissenschaftlichen Ausbildung gezählt. Wenn Sie sich für ein Promotionsstudium einschreiben wollen, sprechen Sie uns bitte vorher an.

Nach dem Studium

Sie können selbstverständlich auch - nachdem Sie Ihr Studium beendet haben - bei der BKK versichert bleiben. Wir beraten Sie gerne rechtzeitig vor Ihrem Studienende.


Noch Fragen?

Wir beraten Sie gerne ausführlich und individuell.

Wenn Sie Fragen haben sind Ihre persönlichen Ansprechpartner gerne für Sie da.

Ihr persönlicher Ansprechpartner

Möchten Sie von Ihrem persönlichen Ansprechpartner begleitet werden? Dann tragen Sie hier bitte kurz Ihren Nachnamen ein.

Veröffentlicht am: 26.04.2021 - Zuletzt geändert am: 07.10.2024