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In der gesetzlichen Krankenversicherung wird zwischen versicherungspflichtigen und freiwilligen Mitgliedern sowie den familienversicherten Angehörigen unterschieden. Die Einstufung ist bei Beschäftigten vom jährlichen Brutto-Arbeitsverdienst abhängig.
Arbeitnehmer, deren Jahreseinkommen die gesetzlich festgelegte Jahresarbeitsentgeltgrenze (2023: 66.600,00 Euro) in dem laufenden Kalenderjahr und im Folgejahr überschreitet
Freiwillige Mitglieder anderer gesetzlicher Krankenkassen, die für die BKK beitrittsberechtigt sind
Familienangehörige, die nur über ein geringes Einkommen verfügen (bis zur Geringfügigkeitsgrenze 2023: 485,00 Euro monatlich), bei Ausübung eines Minijobs 520,00 Euro monatlich), bei denen jedoch der Anspruch auf eine Familienversicherung ausgeschlossen ist (z.B. bei Kindern, wenn der höher verdienende Elternteil privat krankenversichert ist und dessen Einkünfte über der Versicherungspflichtgrenze liegen)
Mitglieder, deren Versicherungspflicht endet (z.B. zum Ende der Beschäftigung oder nach dem Ende der Versicherungspflicht als Student)
Personen, die nicht in einem Angestelltenverhältnis stehen und anderweitig abgesichert werden (z.B. Beamte und andere beihilfeberechtigte Personen)
Rentner und Rentenantragsteller, wenn sie die erforderliche Vorversicherungszeit nicht erfüllt haben
Selbstständige, die für die BKK beitrittsberechtigt sind.
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Veröffentlicht am: 19.05.2021 - Zuletzt geändert am: 13.02.2023