Pflicht- / freiwillig versichert

In der gesetzlichen Krankenversicherung wird zwischen versicherungspflichtigen und freiwilligen Mitgliedern sowie den familienversicherten Angehörigen unterschieden. Die Einstufung ist bei Beschäftigten vom jährlichen Brutto-Arbeitsverdienst abhängig.

Eine Pflichtversicherung besteht für:

  • Arbeitnehmer mit einem Einkommen bis zur gesetzlich festgelegten Jahresarbeitsentgeltgrenze (2024: 69.300,00 Euro).
  • Auszubildende
  • Studenten und Praktikanten
  • Arbeitslosengeld-I-Bezieher und Umschüler, sofern sie Leistungen von der Bundesagentur für Arbeit erhalten
  • Bürgergeld-Bezieher, sofern diese unmittelbar vor dem Bezug nicht privat krankenversichert waren und/oder kein Anspruch auf eine
    Familienversicherung besteht
  • Rentner und Rentenantragsteller, wenn sie die erforderliche Vorversicherungszeit erfüllt haben
  • Teilnehmer an berufsfördernden Maßnahmen.

Eine freiwillige Versicherung ist möglich für:

Arbeitnehmer, deren Jahreseinkommen die gesetzlich festgelegte Jahresarbeitsentgeltgrenze (2024: 69.300,00 Euro) in dem laufenden Kalenderjahr und im Folgejahr überschreitet

Freiwillige Mitglieder anderer gesetzlicher Krankenkassen, die für die BKK beitrittsberechtigt sind

Familienangehörige, die nur über ein geringes Einkommen verfügen (bis zur Geringfügigkeitsgrenze 2024: 505,00 Euro monatlich), bei Ausübung eines Minijobs 538,00 Euro monatlich, bei denen jedoch der Anspruch auf eine Familienversicherung ausgeschlossen ist (z.B. bei Kindern, wenn der höher verdienende Elternteil privat krankenversichert ist und dessen Einkünfte über der Versicherungspflichtgrenze liegen)

Mitglieder, deren Versicherungspflicht endet (z.B. zum Ende der Beschäftigung oder nach dem Ende der Versicherungspflicht als Student)

Personen, die nicht in einem Angestelltenverhältnis stehen und anderweitig abgesichert werden (z.B. Beamte und andere beihilfeberechtigte Personen)

Rentner und Rentenantragsteller, wenn sie die erforderliche Vorversicherungszeit nicht erfüllt haben

Selbstständige, die für die BKK beitrittsberechtigt sind.

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Veröffentlicht am: 19.05.2021 - Zuletzt geändert am: 12.02.2024