Die Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung wird nicht dadurch berührt, dass ein bislang krankenversicherungspflichtiger Arbeitnehmer Altersteilzeitarbeit leistet. Handelt es sich um einen Arbeitnehmer, der vor Beginn der Altersteilzeitarbeit wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei und in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert war und nunmehr infolge der Altersteilzeitarbeit krankenversicherungspflichtig wird, ändert sich lediglich die Rechtsgrundlage für die Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung, d.h., die Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung, die sich bisher aus der freiwilligen Krankenversicherung ableitete, basiert jetzt auf der eingetretenen Krankenversicherungspflicht.
Sofern ein bisher freiwillig krankenversicherter Arbeitnehmer allerdings von der sozialen Pflegeversicherung befreit ist, endet diese Befreiung mit dem Eintritt von Krankenversicherungspflicht. Von diesem Zeitpunkt an besteht Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung wegen der eingetretenen Krankenversicherungspflicht.
Eine Befreiung von der Pflegeversicherung auf Grund eines "Alt" - Pflegeversicherungsvertrags wird durch den Eintritt von Krankenversicherungspflicht infolge der Altersteilzeitarbeit nicht berührt.
Tritt für bisher privat kranken- und pflegeversicherte Arbeitnehmer wegen der Altersteilzeit Krankenversicherungspflichtig ein, besteht auch Pflegeversicherungspflicht.