Altersteilzeit

Unter Altersteilzeit versteht man eine besondere Form der Teilzeitbeschäftigung, die Beschäftigten ab Vollendung des 55. Lebensjahres die Möglichkeit eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand geben soll. Hierbei wird die Arbeitszeit für den gesamten Zeitraum der Altersteilzeit kontinuierlich auf 50 Prozent reduziert oder das sogenannte Blockmodell genutzt (erste Hälfte der Altersteilzeitphase Vollzeit, anschließend Freistellungsphase).

Verteilung der Arbeitszeit

Arbeitnehmer in Altersteilzeit werden versicherungsrechtlich wie alle anderen Arbeitnehmer beurteilt. Entscheiden Sie sich für eine kontinuierliche Reduzierung auf 50 Prozent während der gesamten Altersteilzeit, besteht Ihr Versicherungsschutz also wie bisher weiter.

Eine Besonderheit gilt bei ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit (Arbeits- und Freistellungsphase). Hier wird neben dem Aufstockungsbetrag eine kontinuierliche Zahlung des Arbeitsentgelts vorausgesetzt. Das bedeutet, das Arbeitsentgelt muss auf den gesamten Zeitraum, für den Altersteilzeit vereinbart worden ist, verteilt werden.

Krankenversicherung

Für die Dauer der Altersteilzeitarbeit besteht grundsätzlich Krankenversicherungspflicht.

Arbeitnehmer, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze (2024: 69.300,00 Euro; für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 privat krankenversichert waren, 62.100,00 Euro) krankenversicherungsfrei sind und deren Arbeitsentgelt auf Grund der Altersteilzeitarbeit die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht mehr überschreitet, unterliegen von dem Tag an, von dem an die Altersteilzeitarbeit beginnt, der Krankenversicherungspflicht . Dies gilt sowohl bei kontinuierlicher als auch bei diskontinuierlicher Verteilung der Arbeitszeit im Rahmen der Altersteilzeitarbeit.

Diskontinuierliche Verteilung der Arbeitszeit

Was bedeutet das?

Bei diskontinuierlicher Verteilung der Arbeitszeit wechselt sich in der Regel ein Arbeitsblock mit einem Freizeitblock ab (Blockmodell). Die Arbeitszeit darf dann im Durchschnitt eines Zeitraums von bis zu drei Jahren oder bei Regelungen in einem Tarifvertrag, auf Grund eines Tarifvertrages, in einer Betriebsvereinbarung oder in einer Regelung der Kirchen und der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften, im Durchschnitt eines Zeitraums von bis zu sechs Jahren die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschreiten.

Bei diskontinuierlicher Verteilung der Arbeitszeit im Rahmen der Altersteilzeitarbeit wird neben dem Aufstockungsbetrag eine kontinuierliche Zahlung des Arbeitsentgelts vorausgesetzt, d.h., das Arbeitsentgelt muss auf den gesamten Zeitraum, für den Altersteilzeitarbeit vereinbart worden ist, verteilt werden. Während der Freistellung von der Arbeitsleistung besteht nur dann eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt, wenn für diese Zeit Arbeitsentgelt fällig wird, das mit einer vor oder nach der Freistellung erbrachten Arbeitsleistung erzielt wurde bzw. erzielt wird (Wertguthaben).

Im Übrigen können Wertguthaben im Rahmen der Altersteilzeitarbeit auch berücksichtigt werden, wenn sie bereits vor Beginn der Altersteilzeitarbeit auf Grund einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeitregelungen erwirtschaftet worden sind. Insoweit kann sich bei kontinuierlicher Arbeitsleistung die regelmäßige Arbeitszeit oder bei diskontinuierlicher Arbeitsleistung die Arbeitsphase während der Altersteilzeitarbeit entsprechend verkürzen. Im Einzelfall kann dies dazu führen, dass eine tatsächliche Arbeitsleistung gar nicht erforderlich ist.

Was für privat krankenversicherte Arbeitnehmer gilt

Für privat krankenversicherte Arbeitnehmer, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, weil ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt nicht mehr die entsprechende Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt, ist der Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung verwehrt. Diese Arbeitnehmer sind kraft Gesetzes versicherungsfrei, wenn in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Versicherungspflicht zu keinem Zeitpunkt ein gesetzlicher Krankenversicherungsschutz (Pflichtversicherung, freiwillige Versicherung, Familienversicherung) bestand. Außerdem müssen sie in diesem Fünfjahreszeitraum mindestens die Hälfte dieser Zeit (zwei Jahre und sechs Monate) versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder wegen einer hauptberuflichen selbstständigen Tätigkeit nicht versicherungspflichtig gewesen sein.

Pflegeversicherung

Die Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung wird nicht dadurch berührt, dass ein bislang krankenversicherungspflichtiger Arbeitnehmer Altersteilzeitarbeit leistet. Handelt es sich um einen Arbeitnehmer, der vor Beginn der Altersteilzeitarbeit wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei und in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert war und nunmehr infolge der Altersteilzeitarbeit krankenversicherungspflichtig wird, ändert sich lediglich die Rechtsgrundlage für die Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung, d.h., die Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung, die sich bisher aus der freiwilligen Krankenversicherung ableitete, basiert jetzt auf der eingetretenen Krankenversicherungspflicht.

Sofern ein bisher freiwillig krankenversicherter Arbeitnehmer allerdings von der sozialen Pflegeversicherung befreit ist, endet diese Befreiung mit dem Eintritt von Krankenversicherungspflicht. Von diesem Zeitpunkt an besteht Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung wegen der eingetretenen Krankenversicherungspflicht.

Eine Befreiung von der Pflegeversicherung auf Grund eines "Alt" - Pflegeversicherungsvertrags wird durch den Eintritt von Krankenversicherungspflicht infolge der Altersteilzeitarbeit nicht berührt.

Tritt für bisher privat kranken- und pflegeversicherte Arbeitnehmer wegen der Altersteilzeit Krankenversicherungspflichtig ein, besteht auch Pflegeversicherungspflicht.

Renten- und Arbeitslosenversicherung

In der Renten- und Arbeitslosenversicherung gibt es hinsichtlich der versicherungsrechtlichen Beurteilung von altersteilzeitarbeitenden Arbeitnehmern keine Besonderheiten. Für die Dauer der vereinbarten Altersteilzeitarbeit besteht grundsätzlich Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht.

Wie hoch sind die Beiträge?

In der Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gelten die für die jeweiligen Sozialversicherungszweige maßgeblichen In der Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gelten die für die jeweiligen Sozialversicherungszweige maßgeblichen Beitragssätze.

Zu den Beitragssätzen wechseln

In der Krankenversicherung gilt während der Altersteilzeitarbeit im Blockmodell in der Arbeitsphase der allgemeine Beitragssatz. In der Freistellungsphase gilt hingegen der ermäßigte Beitragssatz, wenn nach der Freistellungsphase der Altersteilzeitarbeit die erneute Aufnahme einer Beschäftigung nicht beabsichtigt ist, weil der Beschäftigte dann vom Zeitpunkt der Freistellung an dauerhaft seinen ihm zustehenden Krankengeldanspruch nicht realisieren kann. Dies gilt auch, wenn in einer neben der Altersteilzeitarbeit ausgeübten Beschäftigung der allgemeine Beitragssatz Anwendung findet.

Sofern im Einzelfall nach der Altersteilzeitarbeit eine weitere Beschäftigung beabsichtigt ist, findet auch in der Freistellungsphase der Altersteilzeitarbeit der allgemeine Beitragssatz Anwendung.

Die auf das Arbeitsentgelt aus der Altersteilzeitarbeit entfallenden Beiträge sind vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur Hälfte zu tragen. Eine reduzierte Beitragstragung durch den Arbeitnehmer aufgrund der Regelungen zur Gleitzone erfolgt nicht. Diese Regelungen finden bei Altersteilzeitarbeit keine Anwendung.

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Veröffentlicht am: 19.05.2021 - Zuletzt geändert am: 17.05.2024