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Wenn Sie von Ihrem deutschen Arbeitgeber ins Ausland entsandt (delegiert) werden oder eine Dienstreise ins Ausland unternehmen, bleibt grundsätzlich die Versicherung über die BKK erhalten. Die Beiträge werden wie bisher von Ihnen und Ihrem Arbeitgeber gezahlt. Die entstandenen Behandlungskosten im Ausland erhalten Sie über Ihren Arbeitgeber zurückerstattet.
Wenn Sie freiwillig versichertes Mitglied der BKK sind und für den Auslandsaufenthalt von Ihrem Arbeitgeber über eine private Versicherung abgesichert sind, kann die bestehende freiwillige Versicherung bei der BKK in eine Anwartschaftsversicherung umgewandelt werden. Die Anwartschaftsversicherung führt zu keinem Versicherungsschutz, sondern räumt Ihnen die Möglichkeit ein, nach Beendigung der Beschäftigung im Ausland wieder Nutznießer der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland zu werden.
Die Anwartschaftsversicherung kann sowohl bei beruflich bedingtem, als auch bei privatem Auslandsaufenthalt, der länger als drei Monate dauert, durchgeführt werden. Die Voraussetzung hierfür ist eine freiwillige Mitgliedschaft. Des Weiteren gewährt die Anwartschaftsversicherung die Anrechnung von Versicherungszeiten in der Pflegeversicherung.
Der Beitrag für die Anwartschaftsversicherung beträgt im Jahr 2023 monatlich 66,54* Euro bzw. 68,58 Euro für Kinderlose. Antragsformulare stellt Ihnen die BKK gerne zur Verfügung.
Die Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung haben sich zum 01.07.2023 verändert. Für kinderlose Mitglieder gilt danach ein Beitragssatz in Höhe von 4,0 Prozent. Eltern zahlen generell einen Beitragssatz in Höhe von 3,4 Prozent. Ab zwei Kindern wird der Beitrag während der Erziehungsphase bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des jeweiligen Kindes um 0,25 Prozent je Kind bis zum fünften Kind weiter abgesenkt.
Da das sehr kurzfristige Inkrafttreten des neuen Gesetzes sämtliche beteiligte Institutionen vor erhebliche Herausforderungen stellt, sind besondere Fristen für die Umsetzung vorgesehen. Aus diesem Grunde weisen wir daraufhin, dass die Beiträge zur Pflegeversicherung vorerst ohne Berücksichtigung des neuen Gesetzes berechnet werden. Die ggf. notwendigen Korrekturen/Rückrechnungen und damit verbundenen Nachforderungen oder ggf. auch Erstattungen erfolgen automatisch nach Anpassung der Software.
Falls Sie nicht mit dem bestehenden deutschen Arbeitsvertrag ins Ausland entsandt werden, sondern ein lokales Beschäftigungsverhältnis im Ausland aufnehmen, gelten für Sie grundsätzlich die Rechtsvorschriften des europäischen Auslandes, d. h. Sie werden in dem jeweiligen europäischen Land versichert. Die Mitgliedschaft bei der BKK endet mit Beendigung des deutschen Beschäftigungsverhältnisses. Nach Rückkehr in das Inland können Sie mit Vorlage einer Mitgliedsbescheinigung (E104 bzw. S040 / S041) der gesetzlichen ausländischen Krankenkasse wieder Mitglied der BKK werden.
Sind Sie im vertragslosen Ausland beschäftigt und privat krankenversichert, können Sie ebenfalls die Anwartschaftsversicherung abschließen, sofern vorher bei der BKK eine freiwillige Versicherung bestand (s. o.). Es handelt sich hierbei um Länder, mit denen kein Sozialversicherungsabkommen besteht (z. B. in Afrika, Asien, Amerika), also um keine EU/EWR-Staaten.
Verlegen Sie dauerhaft Ihren Wohnsitz ins Ausland, dann setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.
Möchten Sie von Ihrem persönlichen Kundenbetreuer begleitet werden? Dann tragen Sie hier bitte kurz Ihren Nachnamen ein.
Veröffentlicht am: 19.05.2021 - Zuletzt geändert am: 31.08.2023