Beruflich bedingter Auslandsaufenthalt

Wenn Sie von Ihrem deutschen Arbeitgeber ins Ausland entsandt (delegiert) werden oder eine Dienstreise ins Ausland unternehmen, bleibt grundsätzlich die Versicherung über die BKK erhalten. Die Beiträge werden wie bisher von Ihnen und Ihrem Arbeitgeber gezahlt. Die entstandenen Behandlungskosten im Ausland erhalten Sie über Ihren Arbeitgeber zurückerstattet.

Anwartschaftsversicherung

Wenn Sie freiwillig versichertes Mitglied der BKK sind und für den Auslandsaufenthalt von Ihrem Arbeitgeber über eine private Versicherung abgesichert sind, kann die bestehende freiwillige Versicherung bei der BKK in eine Anwartschaftsversicherung umgewandelt werden. Die Anwartschaftsversicherung führt zu keinem Versicherungsschutz, sondern räumt Ihnen die Möglichkeit ein, nach Beendigung der Beschäftigung im Ausland wieder Nutznießer der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland zu werden.

Die Anwartschaftsversicherung kann sowohl bei beruflich bedingtem, als auch bei privatem Auslandsaufenthalt, der länger als drei Monate dauert, durchgeführt werden. Die Voraussetzung hierfür ist eine freiwillige Mitgliedschaft. Des Weiteren gewährt die Anwartschaftsversicherung die Anrechnung von Versicherungszeiten in der Pflegeversicherung.

Beitrag für die Anwartschaftsversicherung

Der Beitrag für die Anwartschaftsversicherung beträgt im Jahr 2024 monatlich 70,35* Euro bzw. 72,47 Euro für Kinderlose. Antragsformulare stellt Ihnen die BKK gerne zur Verfügung.

Im Falle eines lokalen Beschäftigungsverhältnisses im Ausland

Falls Sie nicht mit dem bestehenden deutschen Arbeitsvertrag ins Ausland entsandt werden, sondern ein lokales Beschäftigungsverhältnis im Ausland aufnehmen, gelten für Sie grundsätzlich die Rechtsvorschriften des europäischen Auslandes, d. h. Sie werden in dem jeweiligen europäischen Land versichert. Die Mitgliedschaft bei der BKK endet mit Beendigung des deutschen Beschäftigungsverhältnisses. Nach Rückkehr in das Inland können Sie mit Vorlage einer Mitgliedsbescheinigung (E104 bzw. S040 / S041) der gesetzlichen ausländischen Krankenkasse wieder Mitglied der BKK werden.

Außerhalb der EU/EWR-Staaten

Sind Sie im vertragslosen Ausland beschäftigt und privat krankenversichert, können Sie ebenfalls die Anwartschaftsversicherung abschließen, sofern vorher bei der BKK eine freiwillige Versicherung bestand (s. o.). Es handelt sich hierbei um Länder, mit denen kein Sozialversicherungsabkommen besteht (z. B. in Afrika, Asien, Amerika), also um keine EU/EWR-Staaten.

Verlegen Sie dauerhaft Ihren Wohnsitz ins Ausland, dann setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.

Ihr persönlicher Ansprechpartner

Möchten Sie von Ihrem persönlichen Ansprechpartner begleitet werden? Dann tragen Sie hier bitte kurz Ihren Nachnamen ein.

Veröffentlicht am: 19.05.2021 - Zuletzt geändert am: 12.02.2024