Die freiwillige Versicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung ist möglich, wenn Sie unmittelbar zuvor unser Mitglied oder Sie bei uns familienversichert waren. Ist Ihr Ehepartner in der BKK versichert, haben Sie ein Ehegattenwahlrecht zu uns.
Für eine freiwillige Versicherung sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. Hierzu zählt eine ununterbrochene Vorversicherungszeit unmittelbar vor Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft von mindestens 12 Monaten oder von mindestens 24 Monaten in den letzten fünf Jahren bei einer gesetzlichen Krankenkasse.
Möchten Sie die bisherige Pflichtversicherung als freiwilliges Mitglied fortsetzen, teilen Sie uns dies bitte innerhalb von drei Monaten nachdem Ihre bisherige Versicherung endet, schriftlich mit.
Waren Sie bereits bei uns versichert und versäumen Sie diese Frist für die weitere Versicherung, werden Sie durch uns im Rahmen der obligatorischen Anschlussversicherung versichert.
Beitragspflichtige Einnahmen
Die Beitragsberechnung richtet sich nach Ihrer gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (§ 240 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch V). Hierzu zählen unter anderem Einnahmen aus Kapitalvermögen, Vermietung oder Verpachtung, aus einer nebenberuflich selbstständigen Tätigkeit, Unterhaltszahlungen, Renten, Versorgungsbezüge und sonstige Einnahmen.
Ist Ihr Ehegatte privat versichert, wird zwischen Ihren Einnahmen und denen Ihres Ehegatten verglichen. Bitte nehmen Sie in diesem Fall mit uns Kontakt auf, damit wir Ihre individuelle Beitragszahlung berechnen können.
Ihr Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung berechnet sich aus Ihren Einnahmen und den folgenden Beitragssätzen.
Die von der BKK der Deutschen Bank angebotene Versicherung beinhaltet keinen Krankengeldanspruch. Daher gilt grundsätzlich der ermäßigte Beitragssatz der BKK in Höhe von 14,00 Prozent.
Für gesetzliche Renten und Versorgungsbezüge (z.B. Betriebsrenten) gilt der allgemeine Beitragssatz in Höhe von 14,60 Prozent.
Der individuelle Zusatzbeitrag unserer BKK beträgt 1,90 Prozent.
Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung beträgt grundsätzlich 3,40* Prozent bzw. 4,00 Prozent für Kinderlose.
Die vom Gesetzgeber vorgeschriebene Mindestbemessungsgrundlage beträgt 1.178,33 Euro und gilt auch dann, wenn Ihre monatlichen Einkünfte insgesamt unter dieser Grenze liegen oder Sie über kein Einkommen verfügen.
Daraus ergibt sich ein Mindestbeitrag von 187,36 Euro zur Krankenversicherung und von 40,06* Euro, (bzw. 47,13 Euro für Kinderlose) zur Pflegeversicherung.
Beiträge werden maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze berechnet (2024 = 5.175,00 Euro). Der Höchstbeitrag beträgt 882,83 Euro zur Krankenversicherung und 175,95* Euro (bzw. 207,00 Euro für Kinderlose) zur Pflegeversicherung.
Ändern sich Ihre Einnahmen im Laufe des Jahres, informieren Sie uns bitte kurzfristig schriftlich, damit eine Neuberechnung erfolgen kann.