Die freiwillige Versicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung ist möglich, wenn Sie unmittelbar zuvor unser Mitglied oder Sie bei uns familienversichert waren. Ist Ihr Ehepartner in der BKK versichert, haben Sie ein Ehegattenwahlrecht zu uns.
Für eine freiwillige Versicherung sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. Hierzu zählt eine ununterbrochene Vorversicherungszeit unmittelbar vor Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft von mindestens 12 Monaten oder von mindestens 24 Monaten in den letzten fünf Jahren bei einer gesetzlichen Krankenkasse.
Möchten Sie die bisherige Pflichtversicherung als freiwilliges Mitglied fortsetzen, teilen Sie uns dies bitte innerhalb von drei Monaten nachdem Ihre bisherige Versicherung endet, schriftlich mit.
Waren Sie bereits bei uns versichert und versäumen Sie diese Frist für die weitere Versicherung, werden Sie durch uns im Rahmen der obligatorischen Anschlussversicherung versichert.
Beitragspflichtige Einnahmen
Die Beitragsberechnung richtet sich nach Ihrer gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (§ 240 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch V). Hierzu zählen unter anderem Einnahmen aus Kapitalvermögen, Vermietung oder Verpachtung, aus einer nebenberuflich selbstständigen Tätigkeit, Unterhaltszahlungen, Renten, Versorgungsbezüge und sonstige Einnahmen.
Ist Ihr Ehegatte privat versichert, wird zwischen Ihren Einnahmen und denen Ihres Ehegatten verglichen. Bitte nehmen Sie in diesem Fall mit uns Kontakt auf, damit wir Ihre individuelle Beitragszahlung berechnen können.
Ihr Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung berechnet sich aus Ihren Einnahmen und den folgenden Beitragssätzen.
Die von der BKK der Deutschen Bank angebotene Versicherung beinhaltet keinen Krankengeldanspruch. Daher gilt grundsätzlich der ermäßigte Beitragssatz der BKK in Höhe von 14,00 Prozent.
Für gesetzliche Renten und Versorgungsbezüge (z.B. Betriebsrenten) gilt der allgemeine Beitragssatz in Höhe von 14,60 Prozent.
Der individuelle Zusatzbeitrag unserer BKK beträgt 3,40 Prozent.
Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung beträgt grundsätzlich 3,60* Prozent bzw. 4,20 Prozent für Kinderlose.
*Haben Sie mehr als 1 Kind unter 25, kann sich der Beitragssatz weiter reduzieren.
Die vom Gesetzgeber vorgeschriebene Mindestbemessungsgrundlage beträgt 1.248,33 Euro und gilt auch dann, wenn Ihre monatlichen Einkünfte insgesamt unter dieser Grenze liegen oder Sie über kein Einkommen verfügen.
Daraus ergibt sich ein Mindestbeitrag von 217,21 Euro zur Krankenversicherung (inklusive Zusatzbeitrag) und von 44,94* Euro, (bzw. 52,43 Euro für Kinderlose) zur Pflegeversicherung.
Beiträge werden maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze berechnet (2025 = 5.512,50 Euro). Der Höchstbeitrag beträgt 959,18 Euro zur Krankenversicherung (Inklusive Zusatzbeitrag) und 198,45* Euro (bzw. 231,53 Euro für Kinderlose) zur Pflegeversicherung.
Ändern sich Ihre Einnahmen im Laufe des Jahres, informieren Sie uns bitte kurzfristig schriftlich, damit eine Neuberechnung erfolgen kann.
*Haben Sie mehr als 1 Kind unter 25, kann sich der Beitrag weiter reduzieren.
Jährliche Einkommensüberprüfung
Die gesetzlichen Krankenkassen prüfen jährlich das aktuelle beitragspflichtige Einkommen.
Auch wenn sich keine Änderungen ergeben haben, benötigen wir die jährlich zugesandte Einkommensanfrage auf jeden Fall ausgefüllt zurück. Nur so stellen Sie sicher, dass wir nicht „ungerechtfertigt“ den Höchstbeitrag festsetzen.
Sollte dies einmal der Fall sein, haben Sie die Möglichkeit, innerhalb von 12 Monaten nach Bekanntgabe unseres Bescheides einen formlosen Antrag auf Beitragsanpassung zu stellen.
Senden Sie uns diesen Antrag inklusive der ausgefüllten Einkommensanfrage zu. Die Neuberechnung Ihrer Beiträge erfolgt, sobald uns die vollständige Einkommensanfrage vorliegt. Liegt der Antrag erst außerhalb dieser Frist vor, ist eine rückwirkende Beitragsanpassung nicht mehr möglich.