Sonstige freiwillig Versicherte

Sie sind weder versicherungspflichtig, noch haben Sie die Möglichkeit der beitragsfreien Familienversicherung? Wir bieten Ihnen eine exklusive Kranken- und Pflegeversicherung an. Mit diesem Versicherungsschutz genießen Sie die gleichen Vorteile und Leistungen wie alle anderen Mitglieder unserer BKK.

Wichtige Aspekte zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung

Lernen Sie unser Angebot kennen und informieren Sie sich über die wichtigsten Aspekte zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung.

Hier alle dafür wichtigen Informationen:

Voraussetzungen

Die freiwillige Versicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung ist möglich, wenn Sie unmittelbar zuvor unser Mitglied oder Sie bei uns familienversichert waren. Ist Ihr Ehepartner in der BKK versichert, haben Sie ein Ehegattenwahlrecht zu uns.

Für eine freiwillige Versicherung sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. Hierzu zählt eine ununterbrochene Vorversicherungszeit unmittelbar vor Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft von mindestens 12 Monaten oder von mindestens 24 Monaten in den letzten fünf Jahren bei einer gesetzlichen Krankenkasse.

Möchten Sie die bisherige Pflichtversicherung als freiwilliges Mitglied fortsetzen, teilen Sie uns dies bitte innerhalb von drei Monaten nachdem Ihre bisherige Versicherung endet, schriftlich mit.

Waren Sie bereits bei uns versichert und versäumen Sie diese Frist für die weitere Versicherung, werden Sie durch uns im Rahmen der obligatorischen Anschlussversicherung versichert.

Beitragspflichtige Einnahmen

Die Beitragsberechnung richtet sich nach Ihrer gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (§ 240 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch V). Hierzu zählen unter anderem Einnahmen aus Kapitalvermögen, Vermietung oder Verpachtung, aus einer nebenberuflich selbstständigen Tätigkeit, Unterhaltszahlungen, Renten, Versorgungsbezüge und sonstige Einnahmen.

Ist Ihr Ehegatte privat versichert, wird zwischen Ihren Einnahmen und denen Ihres Ehegatten verglichen. Bitte nehmen Sie in diesem Fall mit uns Kontakt auf, damit wir Ihre individuelle Beitragszahlung berechnen können.

Ihr Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung berechnet sich aus Ihren Einnahmen und den folgenden Beitragssätzen.

Beitragssatz

Die von der BKK der Deutschen Bank angebotene Versicherung beinhaltet keinen Krankengeldanspruch. Daher gilt grundsätzlich der ermäßigte Beitragssatz der BKK in Höhe von 14,00 Prozent.

Für gesetzliche Renten und Versorgungsbezüge (z.B. Betriebsrenten) gilt der allgemeine Beitragssatz in Höhe von 14,60 Prozent.

Der individuelle Zusatzbeitrag unserer BKK beträgt 1,90 Prozent.

Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung beträgt grundsätzlich 3,40* Prozent bzw. 4,00 Prozent für Kinderlose.

Beitragshöhe

Die vom Gesetzgeber vorgeschriebene Mindestbemessungsgrundlage beträgt 1.178,33 Euro und gilt auch dann, wenn Ihre monatlichen Einkünfte insgesamt unter dieser Grenze liegen oder Sie über kein Einkommen verfügen.

Daraus ergibt sich ein Mindestbeitrag von 187,36 Euro zur Krankenversicherung und von 40,06* Euro, (bzw. 47,13 Euro für Kinderlose) zur Pflegeversicherung.

Beiträge werden maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze berechnet (2024 = 5.175,00 Euro). Der Höchstbeitrag beträgt 882,83 Euro zur Krankenversicherung und 175,95* Euro (bzw. 207,00 Euro für Kinderlose) zur Pflegeversicherung.

Ändern sich Ihre Einnahmen im Laufe des Jahres, informieren Sie uns bitte kurzfristig schriftlich, damit eine Neuberechnung erfolgen kann.

*Berechnung der Beiträge zur Pflegeversicherung ab dem 01.07.2023

Die Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung haben sich zum 01.07.2023 verändert. Für kinderlose Mitglieder gilt danach ein Beitragssatz in Höhe von 4,0 Prozent. Eltern zahlen generell einen Beitragssatz in Höhe von 3,4 Prozent. Ab zwei Kindern wird der Beitrag während der Erziehungsphase bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des jeweiligen Kindes um 0,25 Prozent je Kind bis zum fünften Kind weiter abgesenkt. 

Da das sehr kurzfristige Inkrafttreten des neuen Gesetzes sämtliche beteiligte Institutionen vor erhebliche Herausforderungen stellt, sind besondere Fristen für die Umsetzung vorgesehen. Aus diesem Grunde weisen wir daraufhin, dass die Beiträge zur Pflegeversicherung vorerst ohne Berücksichtigung des neuen Gesetzes berechnet werden. Die ggf. notwendigen Korrekturen/Rückrechnungen und damit verbundenen Nachforderungen oder ggf. auch Erstattungen erfolgen automatisch nach Anpassung der Software.


Noch Fragen?

Wir beraten Sie gerne ausführlich und individuell.

Wenn Sie Fragen haben sind Ihre persönlichen Ansprechpartner gerne für Sie da.

Ihr persönlicher Ansprechpartner

Möchten Sie von Ihrem persönlichen Ansprechpartner begleitet werden? Dann tragen Sie hier bitte kurz Ihren Nachnamen ein.

Veröffentlicht am: 18.05.2021 - Zuletzt geändert am: 12.02.2024