Rentner

Rentner können bei der BKK der Deutschen Bank von einer exklusiven Kranken- und Pflegeversicherung profitieren. Mit diesem Versicherungsschutz genießen Sie die gleichen Vorteile und Leistungen wie alle anderen Mitglieder der BKK auch.

Alles zu den Versicherungsoptionen

Die Pflichtversicherung der Rentner

Sind Sie am Ende Ihres Berufslebens unser Mitglied, bleiben Sie es auch als Rentenantragsteller bzw. als Rentner. Voraussetzung dafür ist, dass Sie mindestens 90 Prozent der zweiten Hälfte Ihres Erwerbslebens in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren. Zeiten der Familienversicherung und Berücksichtigungszeiten von drei Jahren je Kind werden angerechnet. Bei Hinterbliebenen genügt es, wenn der Verstorbene diese Voraussetzungen erfüllt.

Als Rentner haben Sie, mit Ausnahme des Krankengelds, Anspruch auf die gleichen Leistungen wie alle Mitglieder und sind automatisch pflegeversichert.

Um den Krankenversicherungsbeitrag berechnen zu können, wird der allgemeine Beitragssatz von 14,6 Prozent zugrunde gelegt. Unser kassenindividueller Zusatzbeitrag liegt bei 1,9 Prozent. Änderungen des Zusatzbeitrags wirken sich jeweils zeitversetzt erst ab dem 3. Monat aus, nach dem der Zusatzbeitrag angepasst wurde.

Die Beiträge zur Krankenversicherung richten sich nach der Höhe Ihrer Rente. Die Deutsche Rentenversicherung zahlt als Krankenversicherungsbeitrag die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes (7,3 Prozent) sowie die Hälfte des Zusatzbeitrages (0,95 Prozent). Verfügen Sie zusätzlich zu Ihrer Rente noch über rentenähnliche Einnahmen, wie z. B. Betriebs- oder Zusatzrenten oder Einkommen aus einer nebenberuflichen selbstständigen Tätigkeit, sind hiervon ebenfalls Beiträge zu zahlen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn diese Einnahmen insgesamt einen Betrag von monatlich 176,75 Euro übersteigen.

Wird dieser Betrag mit den Versorgungsbezügen insgesamt überschritten und sind in der Folge Beiträge aus den Versorgungsbezügen zu zahlen, wird für die Berechnung des Beitrags zur Krankenversicherung und des Zusatzbeitrags von den Versorgungsbezügen insgesamt ein Freibetrag in Höhe von 176,75 Euro in Abzug gebracht. Dies gilt aber nur für Versorgungsbezüge der betrieblichen Altersversorgung. Der Freibetrag gilt nicht für die Pflegeversicherung.

Ausländische Renten und Versorgungsbezüge sind ebenfalls beitragspflichtig. Für die Beitragsbemessung aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen ist der allgemeine Beitragssatz in Höhe von 14,6 Prozent und für gesetzliche Renten aus dem Ausland die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes (7,3 Prozent) maßgeblich. Hinzu kommt der Zusatzbeitragssatz in Höhe von 1,9 Prozent und für gesetzliche Renten aus dem Ausland der halbe Zusatzbeitragssatz in Höhe von 0,95 Prozent. Die Beiträge werden dann maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von monatlich 5.175,00 Euro berechnet.

Die freiwillige Versicherung der Rentner

Wenn Sie die notwendige Vorversicherungszeit zur Krankenversicherung der Rentner nicht erfüllen, können Sie sich bei uns freiwillig versichern. Besteht zum Zeitpunkt des Rentenantrags keine gesetzliche Versicherung, z.B. wenn Sie privat krankenversichert sind, können Sie im Allgemeinen nicht mehr freiwilliges Mitglied werden.

Auf Antrag erhalten Sie einen Beitragszuschuss vom Rentenversicherungsträger. Als freiwillig versicherter Rentner zahlen Sie auch Beiträge aus Einnahmen, die Sie zusätzlich zur Rente erhalten, z.B. Kapitalerträge oder Mieteinnahmen.

Die Beiträge für freiwillig versicherte Rentner werden für Renten, Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen nach dem allgemeinen Beitragssatz von 14,60 Prozent (plus 1,9 Prozent Zusatzbeitrag) berechnet.

Hinweis: Der Freibetrag für Betriebsrenten in Höhe von 176,75 Euro gilt nicht für freiwillig Versicherte.

Weitere Einnahmen werden dagegen mit dem ermäßigten Beitragssatz von 14,00 Prozent, ausländische Renten mit 7,30 Prozent (jeweils zuzüglich 1,9 Prozent Zusatzbeitrag) berechnet.

Beitragspflicht aus Kapitalleistungen

Werden Versorgungsbezüge oder Betriebsrenten kapitalisiert (abgefunden) oder ist von Vornherein eine nicht regelmäßig wiederkehrende (monatliche) Zahlung vereinbart oder zugesagt worden, sind auch solche Kapitalabfindungen oder Kapitalleistungen beitragspflichtig. Als monatlicher Ausgangswert für die Beitragsberechnung gilt 1/120 der Gesamtauszahlungssumme, das heißt, der Betrag des Versorgungskapitals wird auf zehn Jahre umgelegt. Dies gilt unabhängig davon, in welcher Form die tatsächliche Auszahlung der Summe erfolgt (Einmalzahlung oder Jahresraten). Etwaige Anhebungsbeträge bei ratierlicher Auszahlungsweise sind ebenfalls beitragspflichtig und erhöhen das durch die Zahlstelle an uns zu meldende Versorgungskapital.

Die Beitragspflicht von 120 Monaten beginnt mit dem 1. Kalendermonat, der auf die Auszahlung der Summe bzw. bei ratierlicher Auszahlungsweise der Auszahlung der ersten Rate folgt. Maßgeblich für die Beitragsberechnung in der Krankenversicherung ist der allgemeine Beitragssatz in Höhe von 14,6 Prozent und der Zusatzbeitragssatz in Höhe von 1,9 Prozent sowie in der Pflegeversicherung der jeweils zutreffende Beitragssatz.

Pflegeversicherung

Egal, ob Sie in der Krankenversicherung pflicht- oder freiwillig versichert sind, es besteht für Sie in jedem Fall eine Pflege-Pflichtversicherung. Hierbei ist der Beitragssatz gesetzlich vorgeschrieben. Er beträgt zurzeit 3,4* % bzw. 4,0 % für Kinderlose. Bei selbst beihilfeberechtigten Mitgliedern beträgt der Beitragssatz 1,7* % bzw. 2,3 % für Kinderlose.

*Berechnung der Beiträge zur Pflegeversicherung ab dem 01.07.2023

Die Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung haben sich zum 01.07.2023 verändert. Für kinderlose Mitglieder gilt danach ein Beitragssatz in Höhe von 4,0 Prozent. Eltern zahlen generell einen Beitragssatz in Höhe von 3,4 Prozent. Ab zwei Kindern wird der Beitrag während der Erziehungsphase bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des jeweiligen Kindes um 0,25 Prozent je Kind bis zum fünften Kind weiter abgesenkt. 

Rente und Nebenbeschäftigung

Sie können neben Ihrer Rente in gewissen Grenzen hinzuverdienen. Es sind dann aber unterschiedliche und meist individuelle Hinzuverdienstgrenzen zu beachten, über die Sie Ihr Rentenversicherungsträger gerne informiert.

Rentenantrag

Eine gesetzliche Rente erhalten Sie grundsätzlich nur dann, wenn Sie dafür einen Antrag stellen. Um Ihren Rentenanspruch geltend zu machen, müssen Sie daher unbedingt einen Antrag stellen. Benutzen Sie dafür bitte den dafür vorgesehenen Antragsvordruck.

Beim Ausfüllen der Antragsformulare sind Ihnen die Versichertenberaterinnen und Versichertenberater der Rentenversicherungsträger gerne behilflich. Selbstverständlich können Sie den Antrag auch direkt beim Rentenversicherungsträger stellen.

Weitere Informationen erhalten Sie direkt beim Rentenversicherungsträger.

Beratung der Deutschen Rentenversicherung

Bei Fragen rund um Ihre Rente sind die Berater der Rentenversicherungsträger gern für Sie da. Dort erhalten Sie auch Informationen, wo sich Ihre nächste Beratungsstelle befindet.

Sie erreichen die Deutsche Rentenversicherung unter der kostenlosen Service-Nummer: 0800 / 1000 4800 oder direkt über die Homepage: www.deutsche-rentenversicherung.de

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Wir beraten Sie gerne ausführlich und individuell.

Wenn Sie Fragen haben sind Ihre persönlichen Ansprechpartner gerne für Sie da.

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Veröffentlicht am: 26.04.2021 - Zuletzt geändert am: 07.10.2024