Die Pflichtversicherung der Rentner
Sind Sie am Ende Ihres Berufslebens unser Mitglied, bleiben Sie es auch als Rentenantragsteller bzw. als Rentner. Voraussetzung dafür ist, dass Sie mindestens 90 Prozent der zweiten Hälfte Ihres Erwerbslebens in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren. Zeiten der Familienversicherung und Berücksichtigungszeiten von drei Jahren je Kind werden angerechnet. Bei Hinterbliebenen genügt es, wenn der Verstorbene diese Voraussetzungen erfüllt.
Als Rentner haben Sie, mit Ausnahme des Krankengelds, Anspruch auf die gleichen Leistungen wie alle Mitglieder und sind automatisch pflegeversichert.
Um den Krankenversicherungsbeitrag berechnen zu können, wird der allgemeine Beitragssatz von 14,6 Prozent zugrunde gelegt. Unser kassenindividueller Zusatzbeitrag liegt bei 3,4 Prozent. Änderungen des Zusatzbeitrags wirken sich jeweils zeitversetzt erst ab dem übernächsten Kalendermonat aus, nach dem der Zusatzbeitrag angepasst wurde (Beispiel: Anpassung zum 01.01.2025 - Auswirkung zum 01.03.2025).
Die Beiträge zur Krankenversicherung richten sich nach der Höhe Ihrer Rente. Die Deutsche Rentenversicherung zahlt als Krankenversicherungsbeitrag die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes (7,3 Prozent) sowie die Hälfte des Zusatzbeitrages (1,7 Prozent). Verfügen Sie zusätzlich zu Ihrer Rente noch über rentenähnliche Einnahmen, wie z. B. Betriebs- oder Zusatzrenten oder Einkommen aus einer nebenberuflichen selbstständigen Tätigkeit, sind hiervon ebenfalls Beiträge zu zahlen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn diese Einnahmen insgesamt einen Betrag von monatlich 197,75 Euro übersteigen.
Wird dieser Betrag mit den Versorgungsbezügen insgesamt überschritten und sind in der Folge Beiträge aus den Versorgungsbezügen zu zahlen, wird für die Berechnung des Beitrags zur Krankenversicherung und des Zusatzbeitrags von den Versorgungsbezügen insgesamt ein Freibetrag in Höhe von 197,75 Euro in Abzug gebracht. Dies gilt aber nur für Versorgungsbezüge der betrieblichen Altersversorgung. Der Freibetrag gilt nicht für die Pflegeversicherung.
Ausländische Renten und Versorgungsbezüge sind ebenfalls beitragspflichtig. Für die Beitragsbemessung aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen ist der allgemeine Beitragssatz in Höhe von 14,6 Prozent und für gesetzliche Renten aus dem Ausland die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes (7,3 Prozent) maßgeblich. Hinzu kommt der Zusatzbeitragssatz in Höhe von 3,4 Prozent und für gesetzliche Renten aus dem Ausland der halbe Zusatzbeitragssatz in Höhe von 1,7 Prozent. Die Beiträge werden dann maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von monatlich 5.812,50 Euro (2026) berechnet.
Die freiwillige Versicherung der Rentner
Wenn Sie die notwendige Vorversicherungszeit zur Krankenversicherung der Rentner nicht erfüllen, können Sie sich bei uns freiwillig versichern. Besteht zum Zeitpunkt des Rentenantrags keine gesetzliche Versicherung, z.B. wenn Sie privat krankenversichert sind, können Sie im Allgemeinen nicht mehr freiwilliges Mitglied werden.
Auf Antrag erhalten Sie einen Beitragszuschuss vom Rentenversicherungsträger. Als freiwillig versicherter Rentner zahlen Sie auch Beiträge aus Einnahmen, die Sie zusätzlich zur Rente erhalten, z.B. Kapitalerträge oder Mieteinnahmen.
Die Beiträge für freiwillig versicherte Rentner werden für Renten, Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen nach dem allgemeinen Beitragssatz von 14,60 Prozent (plus 3,4 Prozent Zusatzbeitrag) berechnet.
Hinweis: Der Freibetrag für Betriebsrenten in Höhe von 197,75 Euro gilt nicht für freiwillig Versicherte.
Weitere Einnahmen werden dagegen mit dem ermäßigten Beitragssatz von 14,00 Prozent zuzüglich 3,4 Prozent Zusatzbeitrag, ausländische Renten mit 7,30 Prozent zuzüglich 1,7 Prozent (halber Zusatzbeitrag) berechnet.
Beitragspflicht aus Kapitalleistungen
Werden Versorgungsbezüge oder Betriebsrenten kapitalisiert (abgefunden) oder ist von Vornherein eine nicht regelmäßig wiederkehrende (monatliche) Zahlung vereinbart oder zugesagt worden, sind auch solche Kapitalabfindungen oder Kapitalleistungen beitragspflichtig. Als monatlicher Ausgangswert für die Beitragsberechnung gilt 1/120 der Gesamtauszahlungssumme, das heißt, der Betrag des Versorgungskapitals wird auf zehn Jahre umgelegt. Dies gilt unabhängig davon, in welcher Form die tatsächliche Auszahlung der Summe erfolgt (Einmalzahlung oder Jahresraten). Etwaige Anhebungsbeträge bei ratierlicher Auszahlungsweise sind ebenfalls beitragspflichtig und erhöhen das durch die Zahlstelle an uns zu meldende Versorgungskapital.
Die Beitragspflicht von 120 Monaten beginnt mit dem 1. Kalendermonat, der auf die Auszahlung der Summe bzw. bei ratierlicher Auszahlungsweise der Auszahlung der ersten Rate folgt. Maßgeblich für die Beitragsberechnung in der Krankenversicherung ist der allgemeine Beitragssatz in Höhe von 14,6 Prozent und der Zusatzbeitragssatz in Höhe von 3,4 Prozent sowie in der Pflegeversicherung der jeweils zutreffende Beitragssatz.
Egal, ob Sie in der Krankenversicherung pflicht- oder freiwillig versichert sind, es besteht für Sie in jedem Fall eine Pflege-Pflichtversicherung. Hierbei ist der Beitragssatz gesetzlich vorgeschrieben. Er beträgt zurzeit 3,6* % bzw. 4,2 % für Kinderlose. Bei selbst beihilfeberechtigten Mitgliedern beträgt der Beitragssatz 1,8* % bzw. 2,4 % für Kinderlose.
*Haben Sie mehr als 1 Kind unter 25, kann sich der Beitragssatz weiter reduzieren.
Rente und Nebenbeschäftigung
Sie können neben Ihrer Rente in gewissen Grenzen hinzuverdienen. Es sind dann aber unterschiedliche und meist individuelle Hinzuverdienstgrenzen zu beachten, über die Sie Ihr Rentenversicherungsträger gerne informiert.
Eine gesetzliche Rente erhalten Sie grundsätzlich nur dann, wenn Sie dafür einen Antrag stellen. Um Ihren Rentenanspruch geltend zu machen, müssen Sie daher unbedingt einen Antrag stellen. Benutzen Sie dafür bitte den dafür vorgesehenen Antragsvordruck.
Beim Ausfüllen der Antragsformulare sind Ihnen die Versichertenberaterinnen und Versichertenberater der Rentenversicherungsträger gerne behilflich. Selbstverständlich können Sie den Antrag auch direkt beim Rentenversicherungsträger stellen.
Weitere Informationen erhalten Sie direkt beim Rentenversicherungsträger.
Hinweise zur Beitragserstattung
Wenn Sie versicherungspflichtig beschäftigt sind und neben Ihrem Arbeitsentgelt weitere Einnahmen erzielen, sind auch diese grundsätzlich beitragspflichtig zur Kranken- und Pflegeversicherung. Die Beitragspflicht besteht jedoch insgesamt nur bis zur jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze.
Zu den weiteren beitragspflichtigen Einnahmen zählen:
- betriebliche Versorgungsbezüge (z. B. Betriebsrenten)
- Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung
- Arbeitseinkommen aus einer nebenberuflich selbstständigen Tätigkeit (z. B. aus einem Gewerbebetrieb)
In bestimmten Fällen kann es vorkommen, dass im Laufe eines Kalenderjahres zu viele Beiträge gezahlt wurden, weil ein Teil der Einnahmen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt wurde.
Eine Überzahlung kann beispielsweise dadurch entstehen, dass
- einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zu einer rückwirkenden Veränderung der Beitragspflicht für vorangegangene Monate des Kalenderjahres geführt hat und/oder
- neben dem Arbeitsentgelt zusätzlich eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wurde (in diesem Fall wird die Beitragsbemessungsgrenze für beide Einnahmen getrennt berücksichtigt).
Sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass insgesamt zu viele Beiträge gezahlt wurden, informieren wir Sie in der Regel automatisch. Dies ist uns jedoch meist erst möglich, nachdem uns die Jahresmeldung Ihres Arbeitgebers für das vorangegangene Kalenderjahr vorliegt. Bitte beachten Sie, dass diese Meldung erfahrungsgemäß erst bis Ende März des Folgejahres eingeht.
In Einzelfällen kann eine Beitragserstattung auch bereits vor Eingang der Jahresmeldung geprüft werden, sofern uns eine entsprechende Bestätigung vorliegt, dass für das betreffende Vorjahr keine einmalig gezahlten Arbeitsentgelte im Sinne der Märzklausel zu berücksichtigen sind.
Unabhängig davon können Sie sich auch jederzeit direkt an die BKK der Deutschen Bank wenden, wenn Sie vermuten, dass zu hohe Beiträge gezahlt wurden. In diesem Fall haben Sie die Möglichkeit, einen Antrag auf Beitragserstattung zu stellen.
Sofern Sie Arbeitseinkommen erzielt haben, kann eine endgültige Beitragsüberprüfung erst nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr erfolgen. Bitte stellen Sie den Antrag auf Beitragserstattung in diesem Fall erst, wenn Ihnen der Einkommensteuerbescheid vorliegt