Abfindungen

Ihnen wurde eine Abfindungen angeboten oder Sie wollten schon immer mal mehr zu diesem Thema wissen? Dann sind die folgenden Informationen über die Grundsätze der Beitragsberechnung aus Entlassungsentschädigungen - wenn Sie freiwillig in der BKK versichert bleiben möchten - sicherlich sehr interessant für Sie.

Beitragsberechnung

Sofern die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten wird, bleibt die Abfindung bei der Ermittlung der Beitragshöhe im Rahmen der freiwilligen Versicherung unberücksichtigt. Die Anrechenbarkeit einer Abfindung ist begrenzt durch den Zeitpunkt, zu dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers geendet hätte.

Die Beitragsberechnung richtet sich nach der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Mitglieds (§ 240 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch V), sie ist nur zum Teil an das Einkommensteuerrecht angelehnt.

Zur Ermittlung des beitragspflichtigen Anteils einer Abfindung im Rahmen der freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung hat das Bundessozialgericht in zwei Urteilen definiert, welcher Anteil einer Entlassungsentschädigung oder Abfindung zur Beitragsberechnung durch die Krankenkasse herangezogen werden muss (BSG vom 23.02.1988 - 12 RK 34/86 - USK 8864 und vom 21.02.1990 - 12 RK 15/89 - USK 9093).

Demnach wird eine Abfindung vom Arbeitgeber als "Entschädigung" - je nach Alter und Betriebszugehörigkeit - für in der Zukunft entgangenes Arbeitsentgelt gezahlt. Sie wird nicht als "Arbeitsentgelt" zur Beitragsbemessung aus der Beschäftigung herangezogen, gehört aber grundsätzlich zur gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und muss auf einen fiktiven Zeitraum (für den das "entgangene Arbeitsentgelt" gezahlt wurde) umgelegt werden.

Beitragshöhe

Die Beitragsbemessungsgrundlage stellt das letzte laufende Bruttoarbeitsentgelt dar. Sonstige Einnahmen, wie zum Beispiel Miet- und Kapitalerträge, müssen hinzu gerechnet werden. Die Summe der o. g. Beträge wird auf die Beitragsbemessungsgrenze (2024 = 5.175,00 Euro) begrenzt.

Dauer der Beitragszahlung

Der Zeitraum berechnet sich wie folgt: Der Entgeltanteil der Abfindung wird geteilt durch das letzte kalendertägliche Arbeitsentgelt.

Beispiel: 80.000,00 Euro : 140,00 Euro = 572 Tage Umlagezeitraum.

Die Höchstdauer der Anrechenbarkeit beträgt längstens ein Jahr, entsprechend wird die Abfindung für max. ein Jahr nach Ende der Beschäftigung angerechnet. Danach erfolgt die Beitragsberechnung für freiwillige Mitglieder über sonstige Einkünfte.

Grundsätzlich gilt: 

Wenn nach der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses eine Versicherungspflicht eintritt (Ausnahme: Sperrzeitkrankenversicherung; § 5, Abs. 1, Nr. 2, SGB V), wird die Abfindung im Fall einer erneuten freiwilligen Versicherung nicht mehr berücksichtigt. Versicherungspflicht besteht z.B. dann, wenn eine Beschäftigung aufgenommen wird oder die Agentur für Arbeit eine Geldleistung gewährt. Die so genannten Minijobs führen nicht zur Versicherungspflicht.

Maßgebend ist der ermäßigte Beitragssatz in Höhe von 14,0 Prozent zuzüglich Zusatzbeitrag in Höhe von 1,9 Prozent. Für die Pflegeversicherung gilt 2024 ein Beitragssatz in Höhe von 3,40* Prozent, bzw. für Kinderlose 4,00 Prozent.

In der Regel wird die Agentur für Arbeit erst mit tatsächlichem Leistungsbezug eine Anmeldung zur Krankenkasse vornehmen. Die freiwillige Versicherung läuft bis zu diesem Zeitpunkt dann durch. #Wichtig: Bitte erkundigen Sie sich, ob Ihre zuständige Agentur für Arbeit eine Sperrzeit oder eine Ruhenszeit durchführt. Damit die Klärung Ihres Versicherungsschutzes umgehend erfolgen kann, geben Sie bitte Kopien des Bescheids der Agentur für Arbeit an die BKK weiter. Sollte die Agentur für Arbeit Sie rückwirkend zur Kranken- und Pflegeversicherung bei uns anmelden, erhalten Sie die von Ihnen für diesen Zeitraum gezahlten Beiträge zurück.

Beitragssätze

Maßgebend ist der ermäßigte Beitragssatz in Höhe von 14,00 Prozent zuzüglich 1,90 Prozent Zusatzbeitrag. Für die Pflegeversicherung gilt 2024 ein Beitragssatz in Höhe von 3,40* Prozent, für Kinderlose 4,00 Prozent.

In der Regel wird die Agentur für Arbeit erst mit tatsächlichem Leistungsbezug eine Anmeldung zur Krankenkasse vornehmen. Die freiwillige Versicherung läuft bis zu diesem Zeitpunkt dann durch.

Wichtig: Bitte erkundigen Sie sich, ob Ihre zuständige Agentur für Arbeit eine Sperrzeit oder eine Ruhenszeit durchführt. Damit die Klärung Ihres Versicherungsschutzes umgehend erfolgen kann, geben Sie bitte Kopien des Bescheids der Agentur für Arbeit an die BKK weiter. Sollte die Agentur für Arbeit Sie rückwirkend zur Kranken- und Pflegeversicherung bei uns anmelden, erhalten Sie die von Ihnen für diesen Zeitraum gezahlten Beiträge zurück.

*Berechnung der Beiträge zur Pflegeversicherung ab dem 01.07.2023

Die Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung haben sich zum 01.07.2023 verändert. Für kinderlose Mitglieder gilt danach ein Beitragssatz in Höhe von 4,0 Prozent. Eltern zahlen generell einen Beitragssatz in Höhe von 3,4 Prozent. Ab zwei Kindern wird der Beitrag während der Erziehungsphase bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des jeweiligen Kindes um 0,25 Prozent je Kind bis zum fünften Kind weiter abgesenkt. 

Da das sehr kurzfristige Inkrafttreten des neuen Gesetzes sämtliche beteiligte Institutionen vor erhebliche Herausforderungen stellt, sind besondere Fristen für die Umsetzung vorgesehen. Aus diesem Grunde weisen wir daraufhin, dass die Beiträge zur Pflegeversicherung vorerst ohne Berücksichtigung des neuen Gesetzes berechnet werden. Die ggf. notwendigen Korrekturen/Rückrechnungen und damit verbundenen Nachforderungen oder ggf. auch Erstattungen erfolgen automatisch nach Anpassung der Software.

Kein Anspruch auf beitragsfreie Familienversicherung

Nach neuester Gesetzeslage durch das Terminservicegesetz (TSVG) besteht nach Erhalt einer Abfindung bzw. Entlassungsentschädigung für einen zu berechnenden Zeitraum kein Anspruch auf beitragsfreie Familienversicherung. Für die Berechnung des Zeitraums, in dem dieser Anspruch nicht besteht, wird die Abfindung durch das letzte Bruttoentgelt dividiert.

Beispiel:
Abfindung: 80.000 Euro, Letztes Bruttoentgelt: 4.000 Euro

80.000 Euro durch 4.000 Euro = 20 Monate kein Anspruch auf die beitragsfreie Familienversicherung.

Nach Ablauf dieses Zeitraums kann eine ggf. bestehende freiwillige Versicherung beendet und eine beitragsfreie Familienversicherung beantragt werden, sofern die monatlichen Einkünfte (hierzu zählen auch Miet-/Pachteinkünfte und Kapitalerträge) den Betrag von 505,00 Euro (2024) nicht überschreiten. Bei Ausübung eines Minijobs beträgt die Grenze 538,00 Euro.

Ihr persönlicher Ansprechpartner

Möchten Sie von Ihrem persönlichen Ansprechpartner begleitet werden? Dann tragen Sie hier bitte kurz Ihren Nachnamen ein.

Veröffentlicht am: 19.05.2021 - Zuletzt geändert am: 12.02.2024