Dauer der Beitragszahlung
Der Zeitraum berechnet sich wie folgt: Der Entgeltanteil der Abfindung wird geteilt durch das letzte kalendertägliche Arbeitsentgelt.
Beispiel: 80.000,00 Euro : 140,00 Euro = 572 Tage Umlagezeitraum.
Die Höchstdauer der Anrechenbarkeit beträgt längstens ein Jahr, entsprechend wird die Abfindung für max. ein Jahr nach Ende der Beschäftigung angerechnet. Danach erfolgt die Beitragsberechnung für freiwillige Mitglieder über sonstige Einkünfte.
Grundsätzlich gilt:
Wenn nach der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses eine Versicherungspflicht eintritt (Ausnahme: Sperrzeitkrankenversicherung; § 5, Abs. 1, Nr. 2, SGB V), wird die Abfindung im Fall einer erneuten freiwilligen Versicherung nicht mehr berücksichtigt. Versicherungspflicht besteht z.B. dann, wenn eine Beschäftigung aufgenommen wird oder die Agentur für Arbeit eine Geldleistung gewährt. Die so genannten Minijobs führen nicht zur Versicherungspflicht.
Maßgebend ist der ermäßigte Beitragssatz in Höhe von 14,0 Prozent zuzüglich Zusatzbeitrag in Höhe von 1,9 Prozent. Für die Pflegeversicherung gilt 2024 ein Beitragssatz in Höhe von 3,40* Prozent, bzw. für Kinderlose 4,00 Prozent.
In der Regel wird die Agentur für Arbeit erst mit tatsächlichem Leistungsbezug eine Anmeldung zur Krankenkasse vornehmen. Die freiwillige Versicherung läuft bis zu diesem Zeitpunkt dann durch. #Wichtig: Bitte erkundigen Sie sich, ob Ihre zuständige Agentur für Arbeit eine Sperrzeit oder eine Ruhenszeit durchführt. Damit die Klärung Ihres Versicherungsschutzes umgehend erfolgen kann, geben Sie bitte Kopien des Bescheids der Agentur für Arbeit an die BKK weiter. Sollte die Agentur für Arbeit Sie rückwirkend zur Kranken- und Pflegeversicherung bei uns anmelden, erhalten Sie die von Ihnen für diesen Zeitraum gezahlten Beiträge zurück.