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Für Menschen mit einer geistigen, seelischen oder körperlichen Behinderung kann ein Krankenhausaufenthalt eine enorme Belastung darstellen. In vielen Fällen ist es deshalb sinnvoll, wenn dem Menschen mit einer Behinderung eine vertraute Person zur Seite steht, die ihm Sicherheit gibt, das Krankenhauspersonal entlastet und den Patienten ganztägig betreut und unterstützt.
Seit dem 1. November 2022 haben Versicherte einen Anspruch auf Krankengeld, wenn sie als Begleitperson bei einer stationären Krankenhausbehandlung mitaufgenommen werden.
Für den Anspruch auf das neue Krankengeld für Begleitpersonen gelten unter anderem diese Voraussetzungen:
Eine medizinisch notwendige Begleitung liegt vor, wenn aufgrund der vorliegenden Behinderung eine Begleitung während der aktuellen Krankenhausbehandlung erforderlich ist, weil
Die medizinische Notwendigkeit der Mitaufnahme einer Begleitperson kann vor Beginn der Krankenhausbehandlung auf dem Formular „Verordnung von Krankenhausbehandlung“ durch Angabe des medizinischen Kriteriums bescheinigt werden.
Alternativ kann eine formlose Zwei-Jahresbescheinigung ausgestellt werden. Mit dieser kann beispielsweise bei einer stationären Notaufnahme die medizinische Notwendigkeit der Mitaufnahme einer Begleitperson gegenüber dem Krankenhaus bescheinigt werden. Ein medizinisches Kriterium ist auch hier zur Begründung einer Begleitung erforderlich.
Die endgültige Entscheidung über die Mitaufnahme einer Begleitperson trifft der Krankenhausarzt/ärztin unter Berücksichtigung vorliegender ärztlicher Bescheinigungen.
Zuständig für das Krankengeld ist die Krankenkasse der Begleitperson.
Der Anspruch auf Krankengeld besteht für die Dauer der Mitaufnahme. Das Krankengeld wird berechnet und in der Höhe gezahlt wie das Krankengeld bei eigener Arbeitsunfähigkeit.
Wir beraten Sie gerne ausführlich und individuell.
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Veröffentlicht am: 23.02.2023 - Zuletzt geändert am: 27.02.2023