Krankengeld für Begleitpersonen im Krankenhaus

Für Menschen mit einer geistigen, seelischen oder körperlichen Behinderung kann ein Krankenhausaufenthalt eine enorme Belastung darstellen. In vielen Fällen ist es deshalb sinnvoll, wenn dem Menschen mit einer Behinderung eine vertraute Person zur Seite steht, die ihm Sicherheit gibt, das Krankenhauspersonal entlastet und den Patienten ganztägig betreut und unterstützt.

Seit dem 1. November 2022 haben Versicherte einen Anspruch auf Krankengeld, wenn sie als Begleitperson bei einer stationären Krankenhausbehandlung mitaufgenommen werden.

Voraussetzungen

Für den Anspruch auf das neue Krankengeld für Begleitpersonen gelten unter anderem diese Voraussetzungen:

Die Begleitperson:

  • ist gesetzlich krankenversichert,
  • wird zur Begleitung eines Versicherten bei einer stationären Krankenhausbehandlung mitaufgenommen,
  • ist ein naher Angehöriger (im Sinne von § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes) oder eine Person aus dem engsten persönlichen Umfeld,
  • hat durch die Begleitung einen Verdienstausfall.

Die zu begleitende Person:

  • ist gesetzlich krankenversichert,
  • benötigt eine Begleitung aus medizinischen Gründen,
  • ist behindert oder von einer Behinderung bedroht,
  • erhält Leistungen der Eingliederungshilfe,
  • erhält keine Leistungen der Sozialen Teilhabe.

Begleitung muss medizinisch notwendig sein

Eine medizinisch notwendige Begleitung liegt vor, wenn aufgrund der vorliegenden Behinderung eine Begleitung während der aktuellen Krankenhausbehandlung erforderlich ist, weil

  • ohne Begleitperson die Krankenhausbehandlung nicht durchführbar ist,
  • ohne Begleitperson die Behandlungsziele nicht oder nicht im erforderlichen Ausmaß erreicht werden können oder deren Erreichung erheblich gefährdet wäre,
  • die Begleitperson in das therapeutische Konzept im Krankenhaus eingebunden werden muss oder
  • die Begleitperson in das therapeutische Konzept für die Zeit nach der Entlassung aus dem Krankenhaus einzubeziehen ist.

Verordnung der Krankenhausbegleitung

Die medizinische Notwendigkeit der Mitaufnahme einer Begleitperson kann vor Beginn der Krankenhausbehandlung auf dem Formular „Verordnung von Krankenhausbehandlung“ durch Angabe des medizinischen Kriteriums bescheinigt werden.

Alternativ kann eine formlose Zwei-Jahresbescheinigung ausgestellt werden. Mit dieser kann beispielsweise bei einer stationären Notaufnahme die medizinische Notwendigkeit der Mitaufnahme einer Begleitperson gegenüber dem Krankenhaus bescheinigt werden. Ein medizinisches Kriterium ist auch hier zur Begründung einer Begleitung erforderlich.

Die endgültige Entscheidung über die Mitaufnahme einer Begleitperson trifft der Krankenhausarzt/ärztin unter Berücksichtigung vorliegender ärztlicher Bescheinigungen.

Zuständige Krankenkasse

Zuständig für das Krankengeld ist die Krankenkasse der Begleitperson.

Dauer und Höhe des Krankengeldanspruchs

Der Anspruch auf Krankengeld besteht für die Dauer der Mitaufnahme. Das Krankengeld wird berechnet und in der Höhe gezahlt wie das Krankengeld bei eigener Arbeitsunfähigkeit.


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Veröffentlicht am: 23.02.2023 - Zuletzt geändert am: 12.02.2024