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Damit medizinische Leistungen für jeden erschwinglich bleiben, sind gesetzliche Zuzahlungen, z.B. bei Medikamenten, Krankengymnastik oder im Krankenhaus, begrenzt. Wenn Sie mit Ihren Zuzahlungen eine bestimmte Grenze erreicht haben, die von Ihrem Einkommen abhängig ist, können wir Sie für den Rest des Jahres von weiteren Zuzahlungen befreien.
Versicherte müssen Zuzahlungen nur bis zu ihrer einkommensabhängigen Belastungsgrenze leisten. Diese Belastungsgrenze beträgt pro Kalenderjahr zwei Prozent der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Dabei müssen wir die Einnahmen aller in einem Haushalt lebenden Angehörigen berücksichtigen, unabhängig davon, wer den Antrag auf die Befreiung von Zuzahlungen stellt.
Zum Download des Dokuments Antrag auf die Befreiung von Zuzahlungen
Für Familien gelten Freibeträge, die vom Haushaltseinkommen abgezogen werden.
Freibeträge dürfen nicht abgezogen werden, wenn Sie das ganze Jahr über Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Arbeitslosengeld II erhalten haben oder wenn ein Sozialhilfeträger Ihre Heimkosten übernimmt.
Patienten mit schwerwiegenden chronischen Erkrankungen zahlen von vornherein weniger. Das entsprechende Formular zum Nachweis der chronischen Erkrankung erhalten Sie bei Ihrem Arzt. Ihre Erkrankung muss ein ganzes Jahr lang bestehen und Sie sollten mindestens einmal pro Quartal von Ihrem Arzt untersucht worden sein. Die zumutbare Eigenbelastung reduziert sich dann für Sie auf ein Prozent.
Gleiches gilt für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 3 und Personen, die aufgrund der Krankheit mindestens zu 60 Prozent erwerbsgemindert oder behindert sind. Sobald die Belastungsgrenze erreicht ist, können Sie für den Rest des Kalenderjahres von weiteren Zuzahlungen befreit werden.
Wir prüfen gern, ob eine Zuzahlungsbefreiung für den Rest des Jahres möglich ist. Dazu brauchen wir folgende Unterlagen:
Möchten Sie Ihre individuelle Belastungsgrenze ausrechnen? Nutzen Sie unseren Online-Zuzahlungsrechner.
Zum Online-Zuzahlungsrechner wechseln
Sie sind sich bereits sicher, dass Sie Ihre Belastungsgrenze erreichen und möchten sich das Sammeln der Belege sparen? Dann können Sie sich gegen Vorauszahlung Ihres Zuzahlungsbetrags bis zur Belastungsgrenze bereits zum Jahresanfang von den Zuzahlungen befreien lassen. Bitte beachten Sie, dass dabei keine Teilzahlung oder Rückerstattung möglich ist. Bei Interesse sprechen Sie uns bitte an.
Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr sind von allen Zuzahlungen befreit (Ausnahme: Fahrkosten). Auch Schwangere brauchen für bestimmte Leistungen keine Zuzahlungen zu leisten. Für alle anderen gilt: Bis zur individuellen Belastungsgrenze (zwei Prozent bei Erwachsenen, ein Prozent bei Erwachsenen mit schwerwiegender chronischer Erkrankung) sind folgende Zuzahlungen zu leisten:
Zehn Prozent der Kosten; mindestens 5,00 Euro, maximal 10,00 Euro pro Mittel; bei unter 5,00 Euro die tatsächlichen Kosten
Zehn Prozent der Kosten des Mittels bzw. der Leistung zuzüglich 10,00 Euro je Verordnung (bei häuslicher Krankenpflege auf 28 Tage pro Kalenderjahr begrenzt)
Zehn Prozent für jedes Hilfsmittel (zum Beispiel Hörgerät, Rollstuhl); mindestens 5,00 Euro, maximal 10,00 Euro; bei unter 5,00 Euro die tatsächlichen Kosten
Zehn Prozent je Verbrauchseinheit (zum Beispiel Inkontinenzhilfen), maximal 10,00 Euro pro Monat
10,00 Euro pro Tag, begrenzt auf maximal 28 Tage pro Kalenderjahr
(Genehmigt durch unsere BKK): 10,00 Euro pro Tag, bei Anschlussheilbehandlungen begrenzt auf 28 Tage
10,00 Euro pro Tag.
10 Prozent der Fahrkosten, mindestens 5,00 Euro, maximal 10,00 Euro; nicht mehr als die tatsächlichen Kosten; auch bei Kindern unter 18 Jahren
10 Prozent pro Tag, mindestens 5,00 Euro, höchstens 10,00 Euro
Nicht alles, was selbst bezahlt oder zugezahlt wird, kann für das Erreichen der Belastungsgrenze und eine evtl. Befreiung berücksichtigt werden. So können z.B. Eigenanteile zum Zahnersatz, Kosten für Individuelle Gesundheitsleistungen (IGel-Leistungen), grüne Rezepte und wirtschaftliche Aufzahlungen zu den Festbeträgen bei Medikamenten und Hilfsmitteln, nicht angerechnet werden. Der Antrag gilt immer für ein Kalenderjahr und muss somit jedes Jahr neu gestellt werden.
Wir beraten Sie gerne ausführlich und individuell.
Möchten Sie von Ihrem persönlichen Kundenbetreuer begleitet werden? Dann tragen Sie hier bitte kurz Ihren Nachnamen ein.
Veröffentlicht am: 05.05.2021 - Zuletzt geändert am: 13.02.2023