Versicherte müssen Zuzahlungen nur bis zu ihrer einkommensabhängigen Belastungsgrenze leisten. Diese Belastungsgrenze beträgt pro Kalenderjahr zwei Prozent der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Dabei müssen wir die Einnahmen aller in einem Haushalt lebenden Angehörigen berücksichtigen, unabhängig davon, wer den Antrag auf die Befreiung von Zuzahlungen stellt.
Zum Download des Dokuments Antrag auf die Befreiung von Zuzahlungen
Für Familien gelten Freibeträge, die vom Haushaltseinkommen abgezogen werden.
Freibeträge dürfen nicht abgezogen werden, wenn Sie das ganze Jahr über Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Arbeitslosengeld II erhalten haben oder wenn ein Sozialhilfeträger Ihre Heimkosten übernimmt.
Chronische Erkrankung?
Patienten mit schwerwiegenden chronischen Erkrankungen zahlen von vornherein weniger. Das entsprechende Formular zum Nachweis der chronischen Erkrankung erhalten Sie bei Ihrem Arzt. Ihre Erkrankung muss ein ganzes Jahr lang bestehen und Sie sollten mindestens einmal pro Quartal von Ihrem Arzt untersucht worden sein. Die zumutbare Eigenbelastung reduziert sich dann für Sie auf ein Prozent.
Gleiches gilt für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 3 und Personen, die aufgrund der Krankheit mindestens zu 60 Prozent erwerbsgemindert oder behindert sind. Sobald die Belastungsgrenze erreicht ist, können Sie für den Rest des Kalenderjahres von weiteren Zuzahlungen befreit werden.