Arbeitnehmer
Sie erhalten 70 Prozent Ihres regelmäßigen beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelts, jedoch nicht mehr als 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts.
Grundlage für die Berechnung ist Ihr regelmäßiges Arbeitsentgelt des letzten abgerechneten Monats vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Beitragspflichtige Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, die Sie in den letzten zwölf Monaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit erhalten haben, werden ebenfalls berücksichtigt.
Der Höchstbetrag des kalendertäglichen Krankengeldes beträgt 2024: 120,75 Euro (2023: 116,38 Euro).
Arbeitslose
Beziehen Sie Arbeitslosengeld I, bekommen Sie zunächst für sechs Wochen Leistungen von der Agentur für Arbeit und danach Krankengeld. Das Krankengeld ist genauso so hoch wie das Arbeitslosengeld, das Sie zuletzt erhalten haben.
Bei Bezug von Arbeitslosengeld II besteht kein Anspruch auf Krankengeld.
Selbstständige
Wenn Sie sich für einen Tarif mit Anspruch auf Krankengeld entschieden haben, erhalten Sie ab dem 43. Tag Ihrer Arbeitsunfähigkeit Krankengeld von uns. Das Krankengeld beträgt 70 Prozent des täglichen Arbeitseinkommens, für das zuletzt Beiträge entrichtet wurde. Haben Sie ein Negativeinkommen oder ein Arbeitseinkommen unterhalb der Mindestbeitragsbemessungsgrenze, erhalten Sie kein bzw. ein Krankengeld in Höhe 70 Prozent des tatsächlichen Arbeitseinkommens.
Das Krankengeld beträgt im Jahr 2024 maximal 120,75 Euro kalendertäglich (2023 116,38 Euro).