Stationäre Pflege

Wenn Sie Ihren pflegebedürftigen Angehörigen nicht oder nicht in vollem Umfang betreuen können oder Sie kurzfristig Hilfe benötigen, bieten sich verschiedene Möglichkeiten der stationären oder teilstationären Pflege an.

Kurzzeitpflege: Unterstützung in besonderen Situationen

Manchmal bedarf es einer vorübergehenden vollstationären Pflege – sei es

  • aufgrund des Ausfalls Ihrer selbstbeschafften Pflegeperson,
  • als Überbrückung nach einer stationären Behandlung,
  • wenn die häusliche Pflege noch nicht abschließend geregelt werden konnte oder
  • bei einer kurzfristigen Verschlimmerung Ihrer Pflegebedürftigkeit.

In solchen Momenten bietet die Kurzzeitpflege der BKK der Deutschen Bank eine wertvolle Unterstützung.

 

Leistungsumfang der Kurzzeitpflege

Für Versicherte mit Pflegegrad 2 bis 5 übernehmen wir die Kosten für pflegebedingte Aufwendungen, einschließlich medizinischer Behandlungspflege und Betreuung. Dies gilt für eine Dauer von bis zu 8 Wochen pro Kalenderjahr und bis zu einem Höchstbetrag von 1.774,00 Euro.

Bitte beachten Sie, dass die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und die sogenannten Investitionskosten der Einrichtung nicht von uns übernommen werden können. Diese Aufwendungen sind vom Versicherten zu tragen. Sie haben jedoch die Möglichkeit, den Entlastungsbetrag zu nutzen, um sich finanziell zu entlasten.

Der Leistungsanspruch besteht ausschließlich für anerkannte Pflegeeinrichtungen, die von der Pflegekasse zugelassen sind.

 

Finanzieller Spielraum durch weitere Unterstützung

Zusätzlich zahlen wir Ihnen die Hälfte des vor Beginn der Kurzzeitpflege bereits bezogenen Pflegegeldes für bis zu 8 Wochen je Kalenderjahr weiter. Sollte der Höchstbetrag von 1.774,00 Euro nicht ausreichen, besteht die Möglichkeit, das Budget für die Kurzzeitpflege mit dem gegebenenfalls noch nicht ausgeschöpften Leistungsbetrag der Verhinderungspflege aufzustocken. Durch eine flexible Kombination von Kurzzeit- und Verhinderungspflege steht Ihnen somit ein maximaler Höchstbetrag von bis zu 3.386,00 Euro zur Verfügung.

Wir sind für Sie da, um in besonderen Situationen Unterstützung zu bieten und den Weg zur bestmöglichen Pflege zu ebnen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Tages und Nachtpflege

In manchen Fällen können pflegebedürftige Personen zwar in ihrer eigenen Wohnung leben, eine fachgerechte Pflege ist aber nicht möglich, weil z. B. auch nachts eine ständige Betreuung nötig ist. Die BKK-Pflegekasse bezahlt dann eine entsprechende teilstationäre Pflege in einer Einrichtung der Tages- oder Nachtpflege einschließlich der notwendigen medizinischen Behandlungspflege, der sozialen Betreuung und der Transportkosten. Hierfür können dieselben Kosten wie bei der ambulanten Pflege übernommen werden.

Die Leistungen der Tages- und Nachtpflege können neben der ambulanten Pflegesachleistung / dem Pflegegeld in vollem Umfang in Anspruch genommen werden.

Übersicht

Pflegegrad: Betrag:
2 689,00 Euro
3 1.298,00 Euro
4 1.612,00 Euro
5 1.995,00 Euro

Pflegegeldrechner

Vollstationäre Pflege

Nicht immer ist es möglich, die Pflege in der eigenen Häuslichkeit durchzuführen, weil vielleicht eine Pflegeperson fehlt und die Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst nicht ausreichend ist. Dann können wir uns an den Kosten zu einer vollstationären Pflege beteiligen.

Übersicht

Pflegegrad: Betrag:
2 770,00 Euro
3 1.262,00 Euro
4 1.775,00 Euro
5 2.005,00 Euro

Langfristige Kosten besser kalkulieren

Für Pflegebedürftige in vollstationärer Pflege sind die von ihnen zu zahlenden einrichtungsindividuellen, pflegebedingten Eigenanteile in den Pflegegraden 2 - 5 gleich hoch und erhöhen sich nicht mehr aufgrund steigender Pflegebedürftigkeit. Dadurch lassen sich auch bei zunehmender Pflegebedürftigkeit die langfristigen Kosten vor dem Umzug in ein Pflegeheim besser kalkulieren.

Entlastung bei den Pflegeheimkosten ab 2022

Besonders die langjährigen Bewohner eines Pflegeheims sollen beim Eigenanteil für die Pflege ab 2022 finanziell entlastet werden. Umso länger der Aufenthalt im Pflegeheim, desto höher ist der sogenannte Leistungszuschlag für den Eigenanteil.

Damit soll verhindert werden, dass sich ein langer Pflegeheimaufenthalt zur einer starken finanziellen Belastung entwickelt. Wer also länger als drei Jahre im Pflegeheim lebt, bekommt einen Zuschlag von 70 Prozent auf den zu zahlenden Eigenanteil.

Zuschlag für den zu zahlenden Eigenanteil für die Pflegekosten nach Dauer des Aufenthaltes:

  • Bis 12 Monate: 15 Prozent
  • Mehr als 12 Monate: 30 Prozent
  • Mehr als 24 Monate: 50 Prozent
  • Mehr als 36 Monate: 75 Prozent

Bei der finanziellen Entlastung geht es allerdings nur um die Kosten für die Pflege. Entgelte für Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten oder eventuell Ausbildungsumlage beziehungsweise -zuschlag, werden von der Pflegekasse nicht übernommen und müssen selbst bezahlt werden.

Um den höheren Betrag zu erhalten, ist kein gesonderter Antrag nötig.

Vollstationäre Behindertenpflege

Für pflegebedürftige Behinderte in vollstationären Einrichtungen der Behindertenhilfe übernehmen wir zur Abgeltung der Pflegekosten in diesen Einrichtungen 10 % der Heimkosten, höchstens jedoch 266,00 Euro monatlich. Voraussetzung hierfür ist, dass mindestens Pflegebedürftigkeit des Pflegegrades 2 vorliegt.

Kehren behinderte Personen, z. B. an den Wochenenden oder in den Ferien, in die Familie zurück, erhalten sie dort die Leistungen der häuslichen Pflege. Der Wert der Pflegesachleistung darf - zusammen mit dem Zuschuss der Pflegekasse zu den Heimkosten - den jeweils geltenden monatlichen Höchstbetrag für Pflegesachleistungen nicht überschreiten.

An Stelle der Pflegesachleistung kann neben dem Zuschuss zu den Heimkosten ein anteiliges Pflegegeld für jeden Tag der Pflege in der Familie gezahlt werden. Das anteilige Pflegegeld darf zusammen mit dem Zuschuss zu den Heimkosten den jeweils geltenden Höchstbetrag für Pflegesachleistungen nicht übersteigen.


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Veröffentlicht am: 05.05.2021 - Zuletzt geändert am: 12.02.2024