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Wenn Sie Ihren pflegebedürftigen Angehörigen nicht oder nicht in vollem Umfang betreuen können oder Sie kurzfristig Hilfe benötigen, bieten sich verschiedene Möglichkeiten der stationären oder teilstationären Pflege an.
Bei Erkrankung der Pflegeperson kann unter anderem Kurzzeitpflege als Übergangslösung in Anspruch genommen werden: Wenn z. B. nach schweren Operationen der Aufenthalt in der eigenen Wohnung allein noch nicht möglich ist oder wenn sich die Pflegebedürftigkeit kurzfristig verschlimmert.
Für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen im Jahr übernimmt die BKK-Pflegekasse die Kosten für eine vollstationäre Kurzzeitpflege in einer entsprechend zugelassenen Einrichtung in Höhe von bis zu 1.774,00 Euro (2021: 1.612,00 Euro). Um den höheren Betrag zu erhalten, ist kein gesonderter Antrag nötig.
Hiermit werden die pflegebedingten Aufwendungen, die soziale Betreuung und die medizinische Behandlungspflege finanziert.
Weiter kann der im Kalenderjahr bestehende aber noch nicht verbrauchte Leistungsbetrag für die Verhinderungspflege auch für die Kurzzeitpflege eingesetzt werden. Dadurch kann der Betrag für die Kurzzeitpflege verdoppelt werden und bis zu acht Wochen andauern. Der für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommen Betrag wird auf den Leistungsbetrag der Verhinderungspflege angerechnet.
Der von Ihnen zu tragende Eigenanteil für die Kurzzeitpflege kann im Rahmen der Entlastungsleistung erstattet werden.
In manchen Fällen können pflegebedürftige Personen zwar in ihrer eigenen Wohnung leben, eine fachgerechte Pflege ist aber nicht möglich, weil z. B. auch nachts eine ständige Betreuung nötig ist. Die BKK-Pflegekasse bezahlt dann eine entsprechende teilstationäre Pflege in einer Einrichtung der Tages- oder Nachtpflege einschließlich der notwendigen medizinischen Behandlungspflege, der sozialen Betreuung und der Transportkosten. Hierfür können dieselben Kosten wie bei der ambulanten Pflege übernommen werden.
Die Leistungen der Tages- und Nachtpflege können neben der ambulanten Pflegesachleistung / dem Pflegegeld in vollem Umfang in Anspruch genommen werden.
Pflegegrad: | Betrag: |
---|---|
1 | 125,00 Euro |
2 | 689,00 Euro |
3 | 1.298,00 Euro |
4 | 1.612,00 Euro |
5 | 1.995,00 Euro |
Nicht immer ist es möglich, die Pflege in der eigenen Häuslichkeit durchzuführen, weil vielleicht eine Pflegeperson fehlt und die Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst nicht ausreichend ist. Dann können wir uns an den Kosten zu einer vollstationären Pflege beteiligen.
Pflegegrad: | Betrag: |
---|---|
1 | 125,00 Euro |
2 | 770,00 Euro |
3 | 1.262,00 Euro |
4 | 1.775,00 Euro |
5 | 2.005,00 Euro |
Für Pflegebedürftige in vollstationärer Pflege sind die von ihnen zu zahlenden einrichtungsindividuellen, pflegebedingten Eigenanteile in den Pflegegraden 2 - 5 gleich hoch und erhöhen sich nicht mehr aufgrund steigender Pflegebedürftigkeit. Dadurch lassen sich auch bei zunehmender Pflegebedürftigkeit die langfristigen Kosten vor dem Umzug in ein Pflegeheim besser kalkulieren.
Besonders die langjährigen Bewohner eines Pflegeheims sollen beim Eigenanteil für die Pflege ab 2022 finanziell entlastet werden. Umso länger der Aufenthalt im Pflegeheim, desto höher ist der sogenannte Leistungszuschlag für den Eigenanteil.
Damit soll verhindert werden, dass sich ein langer Pflegeheimaufenthalt zur einer starken finanziellen Belastung entwickelt. Wer also länger als drei Jahre im Pflegeheim lebt, bekommt einen Zuschlag von 70 Prozent auf den zu zahlenden Eigenanteil.
Zuschlag für den zu zahlenden Eigenanteil für die Pflegekosten nach Dauer des Aufenthaltes:
Bei der finanziellen Entlastung geht es allerdings nur um die Kosten für die Pflege. Entgelte für Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten oder eventuell Ausbildungsumlage beziehungsweise -zuschlag, werden von der Pflegekasse nicht übernommen und müssen selbst bezahlt werden.
Um den höheren Betrag zu erhalten, ist kein gesonderter Antrag nötig.
Für pflegebedürftige Behinderte in vollstationären Einrichtungen der Behindertenhilfe übernehmen wir zur Abgeltung der Pflegekosten in diesen Einrichtungen 10 % der Heimkosten, höchstens jedoch 266,00 Euro monatlich. Voraussetzung hierfür ist, dass mindestens Pflegebedürftigkeit des Pflegegrades 2 vorliegt.
Kehren behinderte Personen, z. B. an den Wochenenden oder in den Ferien, in die Familie zurück, erhalten sie dort die Leistungen der häuslichen Pflege. Der Wert der Pflegesachleistung darf - zusammen mit dem Zuschuss der Pflegekasse zu den Heimkosten - den jeweils geltenden monatlichen Höchstbetrag für Pflegesachleistungen nicht überschreiten.
An Stelle der Pflegesachleistung kann neben dem Zuschuss zu den Heimkosten ein anteiliges Pflegegeld für jeden Tag der Pflege in der Familie gezahlt werden. Das anteilige Pflegegeld darf zusammen mit dem Zuschuss zu den Heimkosten den jeweils geltenden Höchstbetrag für Pflegesachleistungen nicht übersteigen.
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Veröffentlicht am: 05.05.2021 - Zuletzt geändert am: 13.02.2023