Ambulante Pflege

Wenn Sie die Pflege in der häuslichen Umgebung durchführen möchten, stehen hierzu verschiedene Leistungen aus der Pflegeversicherung bereit.

Pflegegeld

Wenn Sie die Pflege durch einen Angehörigen oder eine andern Pflegeperson selber sicherstellen möchten, können wir Ihnen in den Pflegegraden 2 bis 5 ein Pflegegeld als finanzielle Unterstützung zur Verfügung stellen.

Übersicht Pflegegeld 2024

Pflegegrad: Betrag 2024 (2023):
2 332,00 Euro (316,00 Euro)
3 573,00 Euro (545,00 Euro)
4 765,00 Euro (728,00 Euro)
5 947,00 Euro (901,00 Euro)

Pflegegeldrechner

Pflegesachleistungen

Sofern Sie die Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst erbringen lassen, kann dieser Pflegedienst die mit Ihnen abgestimmte Leistung direkt mit uns abrechnen. Die maximale Leistung, die Ihnen hierfür zur Verfügung steht, richtet sich nach dem Pflegegrad.

Übersicht

Pflegegrad: Betrag 2024 (2023):
2 761,00 Euro (724,00 Euro)
3 1.432,00 Euro (1.363,00 Euro)
4 1.778,00 Euro (1.693,00 Euro)
5 2.200,00 Euro (2.095,00 Euro)

Kombination von Pflegegeld und Pflegesachleistung

Pflegesachleistung und Pflegegeld können auch miteinander kombiniert werden. Das Pflegegeld wird dann in einem prozentualen Umfang gezahlt, in dem die Pflegesachleistung nicht in Anspruch genommen wird.

Entlastungsleistungen

Pflegebedürftige (Pflegegrad 1 bis 5), die in der häuslichen Umgebung versorgt werden, haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von monatlich 125,00 Euro. Er ist zweckgebunden einzusetzen, und zwar als Kostenerstattung im Zusammenhang mit:

  • Tages- und Nachtpflege
  • Kurzzeitpflege
  • Leistungen der ambulanten Pflegedienste (Sachleistungen, jedoch nicht Pflegegrad 1)
  • Angebote zur Unterstützung im Alltag nach anerkanntem Landesrecht.

Vereinfachte Umwandlung zum Entlastungbetrag 2022

Bisher galt: Wenn die Gelder aus dem Ihnen zustehenden Pflegesachleistungsbetrag nicht aufgebraucht worden sind, können Sie 40 Prozent davon in Entlastungsleistungen umwandeln.

Neu ab Januar 2022 ist, dass Sie dazu keinen Antrag mehr stellen müssen. Die Umwandlung der nicht genutzten Pflegesachleistung für eine Entlastungsleistung ist dann ohne Antrag bei der Pflegekasse möglich.

Verhinderungspflege

Für den Fall, dass die Pflegeperson beispielsweise wegen eines Erholungsurlaubs verhindert ist oder kurzfristig wegen Krankheit ausfällt, zahlen wir bis zu sechs Wochen pro Jahr eine sogenannte Verhinderungspflege.

Voraussetzung für die Verhinderungspflege ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderungspflege sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. Während der Zeit der Verhinderungspflege wird das Pflegegeld in Höhe von 50 % weitergezahlt, mit Ausnahme des ersten und letzten Tages.

Soweit die Verhinderungspflege weniger als 8 Stunden täglich erfolgt (stundenweise Verhinderungspflege), kommt es zu keiner Kürzung des Pflegegeldes.

Die Verhinderungspflege kann erbracht werden von:

Angehörigen des 1. und 2. Grades, verwandt oder verschwägert

(z. B. leibliche Kinder, Eltern, Schwiegertochter, Schwiegersohn)

Hierbei können von der BKK der Deutschen Bank Kosten in Höhe des für den Pflegegrad maßgebenden Pflegegeldbetrags übernommen werden. Bei einer kurzzeitigen Verhinderung der Pflegeperson von bis zu 42 Tagen wird der genannte Pflegegeldbetrag anteilig gezahlt.

Sonstigen Personen

(z. B. Nachbar, Angehörige ab dem 3. Grad, Bekannte)

Wird die Verhinderungspflege durch eine solche Person erbracht, ist von erwerbsmäßiger Pflege auszugehen. Daher kann ein Höchstbetrag von bis zu 1.612,00 Euro kalenderjährlich für bis zu sechs Wochen erstattet werden.

Erwerbsmäßige Pflegekräfte

(Pflegedienste, zugelassene Pflegeeinrichtungen)

Alternativ kann ein zugelassener Pflegedienst oder auch eine zugelassene Pflegeeinrichtung in Anspruch genommen werden. Kosten für Unterkunft und Verpflegung sind von Ihnen zu zahlen. Die beglichene Rechnung kann im Anschluss zur Erstattung der pflegebedingten Kosten eingereicht werden.

Weiter können bis zu 50 % des Leistungsbetrags für die Kurzzeitpflege (bis zu 806,00 Euro) zusätzlich für Verhinderungspflege ausgegeben werden. Verhinderungspflege kann dadurch auf max. 150 % des bisherigen Betrags ausgeweitet werden. Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird vom Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege abgezogen.

Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes

Muss eine Wohnung umgebaut werden (z. B. Verbreiterung der Wohnungstür, fest installierte Rampen, Beseitigung von Stolperfallen, rutschfester Bodenbelag), damit der Pflegebedürftige selbstständiger leben kann, können diese Maßnahmen von der BKK der Deutschen Bank bezuschusst werden.

Solche Wohnungsanpassungen werden mit bis zu 4.000,00 Euro (bis zu 16.000,00 Euro, wenn mehrere Anspruchsberechtigte zusammen wohnen) pro Umbaumaßnahme gefördert. Alle zum Zeitpunkt der Zuschusszahlung erforderlichen Einzelmaßnahmen werden dabei als eine Umbaumaßnahme angesehen.

Wir dürfen diesen Zuschuss jedoch nur dann leisten, wenn nicht andere Sozialleistungsträger, z. B. die Unfallversicherung, die Kosten einer solchen Umbaumaßnahme zu übernehmen haben. Gerne beraten wir Sie.


Noch Fragen?

Wir beraten Sie gerne ausführlich und individuell.

Ihre Ansprechpartner

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Veröffentlicht am: 05.05.2021 - Zuletzt geändert am: 12.02.2024