Pflegebedürftige Kinder

Sind Sie in der besonderen Situation, ein pflegebedürftiges Kind zu Hause zu versorgen? Auch Ihrem Kind stehen bei Bedarf bereits ab der Geburt die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung zur Verfügung.

Umfangreiche Begutachtung

Ab dem 01.01.2017 wird bei Kindern (0 bis 18 Jahre) nicht mehr nur auf die somatischen Einschränkungen geachtet, sondern nun fließt auch die kognitive und psychische Einschränkung in die Begutachtung ein.

Tätigkeiten, die sich aus dem Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Aufgaben ergeben, werden nun ebenfalls berücksichtigt. Neben Arzt- und Therapeutenbesuchen können dies auch die Begleitung zur Frühförderung, Hilfe für Eltern bei der Behandlungspflege (z. B. Blutzuckermessung und Insulingabe, Umgang mit körpernahen Hilfsmitteln usw.), logopädische oder atemtherapeutische Übungen sein.

Sonderregelung für Kinder unter 18 Monaten

Kinder unter 18 Monaten sind grundsätzlich in allen Bereichen des Alltagslebens unselbstständig. Um sicherzustellen, dass Kinder in diesem Alter nicht zu gering eingestuft werden, werden bei der Begutachtung nur die Module der Verhaltensweisen sowie Krankheit und Therapien berücksichtigt.

Des Weiteren wird bei der Begutachtung abgefragt ob es gravierende Probleme bei der Nahrungsaufnahme gibt. Sofern diese Frage mit ‚Ja‘ beantwortet wird, wird dieser Punkt automatisch berücksichtigt.

Automatische Höherstufung bei Kindern unter 18 Monaten

Eine weitere Sonderregelung lautet, dass Kinder unter 18 Monaten automatisch einen Pflegegrad höher eingestuft werden. In diesem Pflegegrad bleiben sie bis zum 18. Lebensmonat , es sei denn, eine Änderung tritt in dieser Zeit ein, die zu einer Verschlechterung oder Verbesserung der Pflegebedürftigkeit führt.

Nach dem 18. Lebensmonat entfällt die Sonderregelung und es erfolgt automatisch eine Herabstufung in einen niedrigeren Pflegegrad ohne eine erneute Begutachtung.


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Veröffentlicht am: 05.05.2021 - Zuletzt geändert am: 12.02.2024