Pflegeunterstützungsgeld

Sie sind berufstätig und kümmern sich zusätzlich um einen akuten Pflegefall in Ihrer Familie? Durch das im Pflegezeitgesetz geregelte Pflegeunterstützungsgeld werden Angehörige finanziell entlastet.Sie erhalten nun die Möglichkeit, kurzfristig unbezahlt bis zu zehn Tage von der Arbeit fernzubleiben, um die Pflege ihres Angehörigen zu organisieren.

Was ist das Pflegeunterstützungsgeld?

Das Pflegeunterstützungsgeld ist eine Lohnersatzleistung der Pflegeversicherung für entgangenes Arbeitsentgelt während einer Pflegezeit von bis zu zehn Tagen. Es steht all jenen Beschäftigten zu, die kurzfristig die Pflege eines nahen Angehörigen organisieren müssen. Dieser Anspruch gilt, sofern keine Entgeltfortzahlung aus tariflichen oder betrieblichen Regelungen gewährleistet ist.

Berufstätige Familienmitglieder sollen Zeit für die kurzfristige Organisation der Pflege eines Angehörigen gewinnen. Um dieses Ziel zu erreichen, wurde 2015 das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) verabschiedet. Es soll helfen, Pflege und Beruf besser zu vereinbaren.

Das Pflegezeitgesetz räumt Beschäftigten das Recht ein, in familiären Krisensituationen, wie einem akuten Pflegefall, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben. In dieser Zeit sollten sie die pflegerische Versorgung eines nahen Familienmitglieds sicherstellen bzw. die Pflege organisieren. Wer die kurzzeitige Arbeitsverhinderung in Anspruch nimmt, erhält ein auf bis zu zehn Tage begrenztes Pflegeunterstützungsgeld. Auf diese Weise können Arbeitnehmer akuten Pflegesituationen im Kreise naher Angehöriger nachgehen, Maßnahmen organisieren und müssen dabei nicht gänzlich auf Einnahmen verzichten. So wie Eltern Krankengeld bekommen, wenn sie sich um ihr krankes Kind kümmern, erhalten nahe Angehörige diese Lohnersatzleistung von der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person.

Voraussetzungen

Um Pflegeunterstützungsgeld zu erhalten, müssen Versicherte einen Antrag bei der zuständigen Pflegekasse stellen. Dabei müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Die Pflegesituation ist akut, also unvorhersehbar und unerwartet, eingetreten.
  • Der betroffene Angehörige wurde bereits als pflegebedürftig eingestuft bzw. der Eintritt einer baldigen Pflegebedürftigkeit ist mit Blick auf die Tatsachenlage sehr wahrscheinlich.
  • Der Antragsteller auf Pflegeunterstützungsgeld ist naher Angehöriger der pflegebedürftigen Person nach dem Pflegezeitgesetz.
  • Der berufstätige Angehörige beansprucht eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach § 2 des Pflegezeitgesetzes.
  • Er erhält keine Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber während dieser Auszeit.
  • Der berufstätige Angehörige hat nach Absehbarkeit der Pflegesituation unverzüglich einen Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld bei der Pflegekasse bzw. dem Pflegeversicherungsunternehmen (angeschlossen an die Krankenkasse) seines Angehörigen gestellt.
  • Zusammen mit dem Antrag hat der nahe Angehörige eine ärztliche Bescheinigung eingereicht, die die (absehbare) Pflegebedürftigkeit seines pflegebedürftigen Angehörigen sowie die Erforderlichkeit der Maßnahme deutlich macht.
  • Der nahe Angehörige befindet sich im beantragten Zeitraum weder in Pflegezeit nach § 3 Pflegezeitgesetz noch in Familienpflegezeit nach §§ 2 und 3 Familienpflegezeitgesetz.

Wie hoch ist das Pflegeunterstützungsgeld?

Das Pflegeunterstützungsgeld beträgt 90 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Wenn Beschäftigte in den letzten zwölf Monaten vor der Freistellung eine Einmalzahlung wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld erhalten haben, beträgt es 100 % des ausgefallenen Nettoentgelts, im Jahr 2024 maximal 120,75 Euro pro Tag (2023: 116,30).

So geht´s

Das Pflegeunterstützungsgeld ist eine sogenannte Antragsleistung. Das heißt: Angehörige müssen zunächst einen Antrag bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen stellen, um Pflegeunterstützungsgeld zu erhalten.

Ist der Pflegebedürftige bei der BKK der Deutschen Bank versichert, können Sie den Antrag direkt formlos bei uns stellen.


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Veröffentlicht am: 20.01.2022 - Zuletzt geändert am: 12.02.2024