Behandlungsfehler

Die Qualität medizinischer Behandlungen in Deutschland ist im Allgemeinen sehr hoch. Völlig auszuschließen sind Fehler aber nicht. Ob ein Behandlungsfehler vorliegt, d.h. Ärzte ihre Sorgfaltspflicht verletzt und dem Patienten Schaden zugefügt haben, ist für den Laien oft schwer ersichtlich. Wer durch eine Behandlung einen Gesundheitsschaden erleidet, kann auf uns zählen.

Nutzen Sie unsere Expertise

Wir unterstützen Sie bei Verdacht eines Behandlungs- oder Pflegefehlers bei der Durchsetzung Ihrer Rechte wie der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen. Ob fachkundige Beratung, Erstbegutachtung durch einen versierten medizinischen Berater oder die Erstellung von Gutachten – nutzen Sie unsere Expertise!

Rechtliche Voraussetzungen

Komplikationen können auftreten, obwohl der Arzt alles richtig gemacht hat. Nicht bei jedem Gesundheitsschaden besteht deshalb Anspruch auf Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld. Voraussetzung ist immer, dass ein nachgewiesener, rechtswidriger und schuldhafter Behandlungsfehler für den Gesundheitsschaden ursächlich war (Nichteinhaltung des medizinischen Standards).

Nicht immer ist die Beweislage so eindeutig wie bei einem falsch gezogenen Zahn oder bei der Verwechslung der Körperseite bei einer Bein-Operation. Die Praxis zeigt, dass die Durchsetzung der Ansprüche oftmals schwierig ist. Den Patienten als Anspruchsteller trifft in der Regel die volle Beweislast. Der Arzt muss dagegen beweisen, dass er den Patienten ordnungsgemäß vor einem Eingriff über die Risiken und Behandlungsalternativen aufgeklärt hat.

Wir prüfen, ob Regressforderungen gegen Dritte bestehen und unterstützen Sie dadurch bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen in beidseitigem Interesse. Ihre privatrechtlichen Ansprüche machen Sie, ggf. mit Unterstützung eines Rechtsbeistands, dann selbst geltend. Eine ggf. vorhandene Rechtschutzversicherung ist dabei von Vorteil.

Verdacht auf Behandlungsfehler – was tun?

Informieren Sie uns bitte sobald wie möglich über Ihren Behandlungsfehlerverdacht.

Wenn Sie mit der Behandlung oder dem Behandlungserfolg durch Ihren Behandler nicht zufrieden sind, sollten Sie zunächst mit ihm über ihre aktuellen Beschwerden sprechen und deren medizinische Gründe erfragen. Häufig können so Missverständnisse aus dem Weg geräumt werden. Zu diesem Gespräch sollten Sie sich von einer Person Ihres Vertrauens als Zeugen begleiten lassen.

Falls das Problem nicht gelöst werden kann, empfehlen wir Ihnen, zeitnah ein so genanntes Gedächtnisprotokoll über den Ablauf der vermuteten Fehlbehandlung zu erstellen. Notieren Sie die Namen und Anschriften etwaiger Zeugen, der nachbehandelnden Ärzte, Behandlungstermine und Untersuchungen. Sollten Ihnen medizinische Unterlagen (z.B. Arztbericht, Krankenhausentlassungsbericht, Operationsbericht) vorliegen, welche den mutmaßlichen Behandlungsfehler dokumentieren könnten, fügen Sie diese Dokumente dem Gedächtnisprotokoll hinzu.

Wir werden dann, ggf. mit medizinischer Unterstützung, eine Einschätzung vornehmen und Sie über das Ergebnis und Ihre Chancen informieren.

Patientenbeschwerden zur Qualitätsverbesserung

Wenn das Verhalten Ihres Arztes, seine Behandlung bzw. die Verordnung von Arzneimitteln Grund zur Beanstandung bieten, können Sie auch eine schriftliche Beschwerde bei der zuständigen Ärztekammer bzw. beim Träger des Krankenhauses einreichen. Ihre Beschwerde wird dort an den betroffenen Arzt weitergeleitet und um Stellungnahme gebeten. Sobald diese vorliegt, wird der Sachverhalt geprüft und über das weitere Vorgehen (z.B. Einleitung eines Disziplinarverfahrens bei nachgewiesener Verletzung vertragsärztlicher Pflichten) entschieden. Hier geht es rein um eine Beschwerde, nicht um privatrechtliche Schadenersatzansprüche gegen Dritte.

Krankenhäuser sind verpflichtet, ein eigenes patientenorientiertes Beschwerdemanagement durchzuführen. So sollen Patientenerfahrungen angemessen bearbeitet und für die Weiterentwicklung der Qualität genutzt werden.


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Wir beraten Sie gerne ausführlich und individuell.

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Veröffentlicht am: 19.05.2021 - Zuletzt geändert am: 12.02.2024