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Arbeitnehmer genießen im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit besonderen Schutz: Wenn Sie einen Unfall am Arbeitsplatz oder auf Dienst- und Arbeitswegen erleiden, sind Sie über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert.
Unfälle unmittelbar am Arbeitsplatz, auf dem Weg von oder zur Arbeit oder auf Dienstreisen stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Daneben liegt auch in folgenden Fällen grundsätzlich ein Arbeitsunfall vor:
Nach einem Arbeitsunfall sollten Sie zunächst einen sogenannten Durchgangsarzt aufsuchen. Durchgangsärzte werden für die gesetzliche Unfallversicherung tätig und sind für die Behandlung von Unfallverletzten besonders qualifiziert. Sie entscheiden über die weitere Behandlung.
Darüber hinaus sind sie für die Abwicklung mit der zuständigen Berufsgenossenschaft verantwortlich, denen Arbeitsunfälle gemeldet werden müssen.
Führt ein Arbeitsunfall zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen, sind Unternehmer verpflichtet, eine Unfallanzeige an die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse zu senden. Anschließend wird geprüft, ob die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls gegeben sind. Das Ergebnis wird Ihnen schriftlich mitgeteilt.
Bei einem Arbeitsunfall ist keine Krankenversichertenkarte Ihrer BKK Deutsche Bank vorzulegen, damit die Behandlung direkt zu Lasten der gesetzlichen Unfallversicherung abgerechnet wird. Haben Sie keinen Durchgangsarzt aufgesucht, muss der behandelnde Arzt gleich informiert werden, dass es sich um einen Arbeitsunfall handelt.
Wegeunfälle sind grundsätzlich Unfälle auf dem direkten Weg zur Arbeit oder zurück. Dieser Weg beginnt in der Regel mit dem Verlassen des Wohnhauses und endet mit dem Erreichen der Arbeitsstätte bzw. umgekehrt.
Bei einem Wegeunfall kann es aber auch zu so genannten Unterbrechungen, Umwegen und Abwegen kommen. In diesen Fällen kann der Unfallversicherungsschutz dauerhaft oder vorübergehend entfallen. Stehen z.B. private Erwägungen bei der Unterbrechung im Vordergrund, wird der Aufenthalt im Geschäftshaus, Warenhaus, Gasthaus usw. wie ein Aufenthalt im häuslichen Bereich eingestuft. Folglich besteht dann kein Unfallversicherungsschutz. Wird der Weg danach wieder aufgenommen, kann der Unfallversicherungsschutz wieder aufleben.
Die Unfallversicherungsträger prüfen in der Praxis anhand Ihrer Angaben und von Stadtplänen sehr genau. Auch zeitliche Abläufe werden hierzu untersucht. Deshalb sind genaue Angaben wichtig, um die Ansprüche durch die Unfallversicherung nicht zu gefährden.
Betriebssport fördert die Gesundheit und das Zusammengehörigkeitsgefühl. Allerdings kann es hierbei auch einmal zu Verletzungen kommen. Hierfür tritt dann unter bestimmten Voraussetzungen die Unfallversicherung ein.
Folgende fünf Grundsätze müssen für die Anerkennung als Betriebssportunfall erfüllt sein:
Steht der sportliche Wettkampf im Vordergrund (z.B. Turnier unter Beteiligung von Betriebssportgemeinschaften), findet die sportliche Betätigung losgelöst von unternehmerischen Interessen statt. Folglich besteht hierfür kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz.
Anerkannte Berufskrankheiten in Deutschland sind klar definiert. Sie sind durch besondere Einwirkungen verursacht, denen bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind.
Wenn Sie vermuten, dass Ihre Erkrankung berufsbedingt ist, muss zuerst geklärt werden, ob Ihre Krankheit als Berufskrankheit anerkannt werden kann. Nicht bei jeder Erkrankung ist das möglich. Näheres erfahren Sie über die Berufskrankheitenverordnung.
Wenn Sie an einer Berufskrankheit leiden, haben Sie Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Für Angestellte der Deutschen Bank ist grundsätzlich die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft der zuständige gesetzliche Unfallversicherungsträger:
Verwaltungs-Berufsgenossenschaft
Berufsgenossenschaft der Banken, Versicherungen, Verwaltungen, freien Berufe und besonderer Unternehmen
-Hauptverwaltung-
Deelbögenkamp 4
22297 Hamburg
Telefon: 040 / 4 41 18-0
Fax: 040 / 3 81 09-290
Internet: www.vbg.de
Wenn Sie bei einem anderen Arbeitgeber angestellt sind, können Sie sich direkt an Ihre Personalabteilung wenden, um die für Sie zuständige gesetzliche Unfallversicherung zu erfragen.
Bei Berufsschul(wege)unfällen von Auszubildenden ist davon abweichend die gesetzliche Unfallversicherung der jeweiligen Berufsschule der Kostenträger. Diese kann im Einzelfall über das Schulsekretariat erfragt werden
Der gesetzliche Unfallversicherungsträger richtet sich nach der jeweiligen Schul- und Kindergarteneinrichtung. Je nach Bundesland wird zum Teil zwischen Unfallkassen und Gemeindeunfallversicherungsverbänden unterschieden. Kriterium für die Abgrenzung ist dabei, ob der Träger öffentlich oder privat ist.
Bitte wenden Sie sich im Einzelfall an die Verwaltung der jeweiligen Schul-/ Kindergarteneinrichtung.
Wir beraten Sie gerne ausführlich und individuell.
Möchten Sie von Ihrem persönlichen Kundenbetreuer begleitet werden? Dann tragen Sie hier bitte kurz Ihren Nachnamen ein.
Veröffentlicht am: 19.05.2021 - Zuletzt geändert am: 13.02.2023