Arbeitsunfall

Arbeitnehmer genießen im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit besonderen Schutz: Wenn Sie einen Unfall am Arbeitsplatz oder auf Dienst- und Arbeitswegen erleiden, sind Sie über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert.

Was zählt als Arbeitsunfall?

Unfälle unmittelbar am Arbeitsplatz, auf dem Weg von oder zur Arbeit oder auf Dienstreisen stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Daneben liegt auch in folgenden Fällen grundsätzlich ein Arbeitsunfall vor:

  • Unfall bei Botengängen und auf Dienstreisen
  • Unfall bei Betriebsveranstaltungen, z.B. bei Betriebsausflügen oder während regelmäßigen Betriebssports, wenn er dem Ausgleich für die
  • Belastung durch die betriebliche Tätigkeit dient
  • Unfall beim beim Verwahren, Beschaffen, Erneuern und Instandhalten von Arbeitsgeräten
  • Unfall bei Ausübung eines Ehrenamtes
  • Unfall bei Pflege eines nahen Angehörigen im eigenen Wohnhaus
  • Unfall während des Schulbesuchs
  • Unfall eines Kindes während des Kitabesuchs
  • Unfall während einer Hilfeleistung nach einem Verkehrsunfall

Was ist zu tun nach einem Arbeitsunfall?

Nach einem Arbeitsunfall sollten Sie zunächst einen sogenannten Durchgangsarzt aufsuchen. Durchgangsärzte werden für die gesetzliche Unfallversicherung tätig und sind für die Behandlung von Unfallverletzten besonders qualifiziert. Sie entscheiden über die weitere Behandlung.

Darüber hinaus sind sie für die Abwicklung mit der zuständigen Berufsgenossenschaft verantwortlich, denen Arbeitsunfälle gemeldet werden müssen.

Führt ein Arbeitsunfall zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen, sind Unternehmer verpflichtet, eine Unfallanzeige an die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse zu senden. Anschließend wird geprüft, ob die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls gegeben sind. Das Ergebnis wird Ihnen schriftlich mitgeteilt.

Noch ein wichtiger Hinweis:

Bei einem Arbeitsunfall ist keine Krankenversichertenkarte Ihrer BKK Deutsche Bank vorzulegen, damit die Behandlung direkt zu Lasten der gesetzlichen Unfallversicherung abgerechnet wird. Haben Sie keinen Durchgangsarzt aufgesucht, muss der behandelnde Arzt gleich informiert werden, dass es sich um einen Arbeitsunfall handelt.

Wegeunfälle und ihre Besonderheiten

Wegeunfälle sind grundsätzlich Unfälle auf dem direkten Weg zur Arbeit oder zurück. Dieser Weg beginnt in der Regel mit dem Verlassen des Wohnhauses und endet mit dem Erreichen der Arbeitsstätte bzw. umgekehrt.

Bei einem Wegeunfall kann es aber auch zu so genannten Unterbrechungen, Umwegen und Abwegen kommen. In diesen Fällen kann der Unfallversicherungsschutz dauerhaft oder vorübergehend entfallen. Stehen z.B. private Erwägungen bei der Unterbrechung im Vordergrund, wird der Aufenthalt im Geschäftshaus, Warenhaus, Gasthaus usw. wie ein Aufenthalt im häuslichen Bereich eingestuft. Folglich besteht dann kein Unfallversicherungsschutz. Wird der Weg danach wieder aufgenommen, kann der Unfallversicherungsschutz wieder aufleben.

Die Unfallversicherungsträger prüfen in der Praxis anhand Ihrer Angaben und von Stadtplänen sehr genau. Auch zeitliche Abläufe werden hierzu untersucht. Deshalb sind genaue Angaben wichtig, um die Ansprüche durch die Unfallversicherung nicht zu gefährden.

Wann besteht beim Betriebssport Unfallversicherungsschutz und wann nicht?

Betriebssport fördert die Gesundheit und das Zusammengehörigkeitsgefühl. Allerdings kann es hierbei auch einmal zu Verletzungen kommen. Hierfür tritt dann unter bestimmten Voraussetzungen die Unfallversicherung ein.

Folgende fünf Grundsätze müssen für die Anerkennung als Betriebssportunfall erfüllt sein:

  • Der Betriebssport muss dem Ausgleich für die Belastung durch die betriebliche Tätigkeit dienen, nicht aber der Teilnahme am allgemeinen sportlichen Wettkampfverkehr oder um Spitzenleistungen zu erzielen.
  • Die Übungen sollen in einer gewissen Regelmäßigkeit stattfinden.
  • Der Teilnehmerkreis muss im Wesentlichen auf die Beschäftigten des Unternehmens oder der an der gemeinsamen Durchführung des Betriebssports beteiligten Unternehmen beschränkt sein.
  • Die Übungen müssen im Rahmen einer unternehmerbezogenen Organisation stattfinden, zu der sich auch mehrere Unternehmen zusammenschließen können.
  • Die Übungszeiten und die jeweilige Übungsdauer müssen in einem dem Ausgleichzweck entsprechenden Zusammenhang mit der Tätigkeit im Unternehmen stehen.

Steht der sportliche Wettkampf im Vordergrund (z.B. Turnier unter Beteiligung von Betriebssportgemeinschaften), findet die sportliche Betätigung losgelöst von unternehmerischen Interessen statt. Folglich besteht hierfür kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz.

Was zählt als Berufskrankheit?

Anerkannte Berufskrankheiten in Deutschland sind klar definiert. Sie sind durch besondere Einwirkungen verursacht, denen bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind.

Wenn Sie vermuten, dass Ihre Erkrankung berufsbedingt ist, muss zuerst geklärt werden, ob Ihre Krankheit als Berufskrankheit anerkannt werden kann. Nicht bei jeder Erkrankung ist das möglich. Näheres erfahren Sie über die Berufskrankheitenverordnung.

Wenn Sie an einer Berufskrankheit leiden, haben Sie Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

An welchen Unfallversicherungsträger kann ich mich wenden?

Mitarbeiter der Deutschen Bank

Für Angestellte der Deutschen Bank ist grundsätzlich die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft der zuständige gesetzliche Unfallversicherungsträger:

Verwaltungs-Berufsgenossenschaft
Berufsgenossenschaft der Banken, Versicherungen, Verwaltungen, freien Berufe und besonderer Unternehmen
-Hauptverwaltung-
Deelbögenkamp 4
22297 Hamburg

Telefon: 040 / 4 41 18-0
Fax: 040 / 3 81 09-290

Internet: www.vbg.de

Mitarbeiter von anderen Unternehmen

Wenn Sie bei einem anderen Arbeitgeber angestellt sind, können Sie sich direkt an Ihre Personalabteilung wenden, um die für Sie zuständige gesetzliche Unfallversicherung zu erfragen.

Azubis in der Berufsschule

Bei Berufsschul(wege)unfällen von Auszubildenden ist davon abweichend die gesetzliche Unfallversicherung der jeweiligen Berufsschule der Kostenträger. Diese kann im Einzelfall über das Schulsekretariat erfragt werden

Schul-/ Kindergartenunfälle

Der gesetzliche Unfallversicherungsträger richtet sich nach der jeweiligen Schul- und Kindergarteneinrichtung. Je nach Bundesland wird zum Teil zwischen Unfallkassen und Gemeindeunfallversicherungsverbänden unterschieden. Kriterium für die Abgrenzung ist dabei, ob der Träger öffentlich oder privat ist.

Bitte wenden Sie sich im Einzelfall an die Verwaltung der jeweiligen Schul-/ Kindergarteneinrichtung.


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Veröffentlicht am: 19.05.2021 - Zuletzt geändert am: 12.02.2024