Kinderkrankengeld

Ihr Kind ist krank und Sie können deshalb nicht arbeiten? Machen Sie sich keine Sorgen um Ihren möglichen Verdienstausfall wenn Sie zu Hause bleiben um sich um Ihr Kind zu kümmern - wir springen ein und zahlen Ihnen Kinderkrankengeld.

Carsten Becker

Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes

Carsten Becker

0211 9065-169 carsten.becker@bkkdb.de vCard

Unterstützung durch Kinderkrankengeld

Wenn sie als Mutter oder Vater Ihr krankes Kind versorgen und der Arbeit fern bleiben müssen, wird für diese Zeit in der Regel kein Arbeitsentgelt gezahlt.

Damit Sie finanziell abgesichert sind und Ihr Kind beim Gesundwerden helfen können, unterstützen wir Sie unter den folgenden Voraussetzungen mit dem Kinderkrankengeld:

  • Ihr erkranktes Kind ist gesetzlich versichert und noch keine zwölf Jahre alt. Wenn Ihr Kind behindert und auf Hilfe angewiesen ist, fällt die Altersbegrenzung weg.
  • Ein Arzt bescheinigt, dass Sie Ihr erkranktes Kind beaufsichtigen, pflegen oder betreuuen müssen.
  • Sie sind berufstätig und mit Anspuch auf Krankengeld bei der BKK versichert.
  • Keine andere im Haushalt lebende Person kann die Betreuung übernehmen.

A K T U E L L :

Neuregelung Kinderkrankengeld aufgrund der Corona-Pandemie - BKK erleichtert Eltern den Zugang

Angesichts der Corona-Pandemie kann der bestehende Anspruch auf Kinderkrankengeld in manchen Fällen nicht ausreichen. Daher hat der Gesetzgeber den Anspruch auf Kinderkrankengeld für die Kalenderjahre 2021, 2022 und 2023 erweitert.

Damit besteht in den Jahren 2021, 2022 und 2023 ein Anspruch auf Kinderkrankengeld für jedes Kind längstens für 30 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens für 60 Arbeitstage. Der Anspruch ist für Versicherte mit mehreren Kindern auf längstens 65 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte auf längstens 130 Arbeitstage begrenzt.

Zusätzlich besteht bis einschließlich 07.04.2023 ein Anspruch auf Kinderkrankengeld auch dann, wenn die Betreuung des Kindes erforderlich wird, weil pandemiebedingt von der zuständigen Behörde

  • Kinderbetreuungseinrichtungen (Kindertageseinrichtung, Hort, Kindertagespflegestelle), Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen geschlossen werden oder
  • für die Klasse oder Gruppe ein Betretungsverbot ausgesprochen (auch aufgrund einer Absonderung) wird oder
  • Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert werden oder
  • die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben wird oder der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wird oder
  • empfohlen wird, vom Besuch des Kindes einer der genannten Einrichtungen abzusehen.

Den entsprechenden Antrag können Sie hier herunterladen und direkt ausfüllen.

Alle übrigen Anspruchsvoraussetzungen bleiben weiterhin bestehen:

  • Der Antragsteller und das zu betreuende Kind müssen gesetzlich krankenversichert sein.
  • Das Kind darf das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  • Keine andere im Haushalt lebende Person kann die Pflege und Betreuung des Kindes übernehmen.

Hinweis: Sollte ihr Kind krank sein, wird weiterhin die ärztliche Bescheinigung benötigt.

Beachten Sie bitte die oben genannten Neuregelungen aufgrund der Corona-Pandemie.

Dauer und Höhe der Zahlung

Mutter und Vater haben jeweils Anspruch auf bis zu 10 Arbeitstage pro Kind im Kalenderjahr. Alleinerziehende haben Anspruch auf die Anteile beider Elternteile, also bis zu 20 Arbeitstage. Gibt es mehr als zwei Kinder in Ihrer Familie, erhöht sich die Dauer auf maximal 25 Arbeitstage im Kalenderjahr pro Elternteil bzw. 50 Arbeitstage bei Alleinerziehenden.

Bei schwerstkranken Kindern mit einer begrenzten Lebenserwartung besteht unter bestimmten Voraussetzung ein unbegrenzter Anspruch auf Kinderkrankengeld.

Der Anspruch auf Kinderkrankengeld ruht, wenn Arbeitsentgelt während der Freistellung fortgezahlt wird.

Das Kinderkrankengeld beträgt 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgeltes bzw. 100 Prozent, wenn Sie in den letzten zwölf Kalendermonaten beitragspflichtige Einmalzahlungen erhalten haben.

Der Höchstbetrag des kalendertäglichen Krankengeldes beträgt im Jahr 2023: 116,38 Euro (2022: 112,88 Euro)..

Aus dem Kinderkrankengeld sind in der Regel Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung zu zahlen. Diese Beitragsanteile ziehen wir vom Kinderkrankengeld ab und leiten diese an die jeweiligen Sozialversicherungsträger weiter.

Beachten Sie bitte die oben genannten Neuregelungen aufgrund der Corona-Pandemie.

So geht’s

Sie erhalten vom Arzt eine Bescheinigung über die Erkrankung Ihres Kindes. Bitte füllen Sie die Rückseite der Bescheinigung vollständig aus und reichen diese bei uns und eine Kopie der Bescheinigung bei Ihrem Arbeitgeber ein. Wir übernehmen den Rest und fordern eine Entgeltbescheinigung von Ihrem Arbeitgeber an. Sobald diese vorliegt, überweisen wir Ihnen das Kinderkrankengeld.

Hinweis:

Die Mitteilung der Verdienstangaben durch den Arbeitgeber kann erst nach erfolgter Abrechnung und tatsächlicher Kürzung des Arbeitsentgeltes erfolgen. Dies kann dazu führen, dass die Überweisung des Kinderkrankengeldes sich einige Wochen verzögert, obwohl Sie uns die Bescheinigung des Arztes sehr zeitnah eingereicht haben.


Noch Fragen?

Wir beraten Sie gerne ausführlich und individuell.

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Veröffentlicht am: 06.05.2021 - Zuletzt geändert am: 13.02.2023