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Ihr Kind ist krank und Sie können deshalb nicht arbeiten? Machen Sie sich keine Sorgen um Ihren möglichen Verdienstausfall wenn Sie zu Hause bleiben um sich um Ihr Kind zu kümmern - wir springen ein und zahlen Ihnen Kinderkrankengeld.
Wenn sie als Mutter oder Vater Ihr krankes Kind versorgen und der Arbeit fern bleiben müssen, wird für diese Zeit in der Regel kein Arbeitsentgelt gezahlt.
Damit Sie finanziell abgesichert sind und Ihr Kind beim Gesundwerden helfen können, unterstützen wir Sie unter den folgenden Voraussetzungen mit dem Kinderkrankengeld:
Angesichts der Corona-Pandemie kann der bestehende Anspruch auf Kinderkrankengeld in manchen Fällen nicht ausreichen. Daher hat der Gesetzgeber den Anspruch auf Kinderkrankengeld für die Kalenderjahre 2021, 2022 und 2023 erweitert.
Damit besteht in den Jahren 2021, 2022 und 2023 ein Anspruch auf Kinderkrankengeld für jedes Kind längstens für 30 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens für 60 Arbeitstage. Der Anspruch ist für Versicherte mit mehreren Kindern auf längstens 65 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte auf längstens 130 Arbeitstage begrenzt.
Zusätzlich besteht bis einschließlich 07.04.2023 ein Anspruch auf Kinderkrankengeld auch dann, wenn die Betreuung des Kindes erforderlich wird, weil pandemiebedingt von der zuständigen Behörde
Den entsprechenden Antrag können Sie hier herunterladen und direkt ausfüllen.
Alle übrigen Anspruchsvoraussetzungen bleiben weiterhin bestehen:
Hinweis: Sollte ihr Kind krank sein, wird weiterhin die ärztliche Bescheinigung benötigt.
Mutter und Vater haben jeweils Anspruch auf bis zu 10 Arbeitstage pro Kind im Kalenderjahr. Alleinerziehende haben Anspruch auf die Anteile beider Elternteile, also bis zu 20 Arbeitstage. Gibt es mehr als zwei Kinder in Ihrer Familie, erhöht sich die Dauer auf maximal 25 Arbeitstage im Kalenderjahr pro Elternteil bzw. 50 Arbeitstage bei Alleinerziehenden.
Bei schwerstkranken Kindern mit einer begrenzten Lebenserwartung besteht unter bestimmten Voraussetzung ein unbegrenzter Anspruch auf Kinderkrankengeld.
Der Anspruch auf Kinderkrankengeld ruht, wenn Arbeitsentgelt während der Freistellung fortgezahlt wird.
Das Kinderkrankengeld beträgt 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgeltes bzw. 100 Prozent, wenn Sie in den letzten zwölf Kalendermonaten beitragspflichtige Einmalzahlungen erhalten haben.
Der Höchstbetrag des kalendertäglichen Krankengeldes beträgt im Jahr 2023: 116,38 Euro (2022: 112,88 Euro)..
Aus dem Kinderkrankengeld sind in der Regel Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung zu zahlen. Diese Beitragsanteile ziehen wir vom Kinderkrankengeld ab und leiten diese an die jeweiligen Sozialversicherungsträger weiter.
Sie erhalten vom Arzt eine Bescheinigung über die Erkrankung Ihres Kindes. Bitte füllen Sie die Rückseite der Bescheinigung vollständig aus und reichen diese bei uns und eine Kopie der Bescheinigung bei Ihrem Arbeitgeber ein. Wir übernehmen den Rest und fordern eine Entgeltbescheinigung von Ihrem Arbeitgeber an. Sobald diese vorliegt, überweisen wir Ihnen das Kinderkrankengeld.
Die Mitteilung der Verdienstangaben durch den Arbeitgeber kann erst nach erfolgter Abrechnung und tatsächlicher Kürzung des Arbeitsentgeltes erfolgen. Dies kann dazu führen, dass die Überweisung des Kinderkrankengeldes sich einige Wochen verzögert, obwohl Sie uns die Bescheinigung des Arztes sehr zeitnah eingereicht haben.
Wir beraten Sie gerne ausführlich und individuell.
Möchten Sie von Ihrem persönlichen Kundenbetreuer begleitet werden? Dann tragen Sie hier bitte kurz Ihren Nachnamen ein.
Veröffentlicht am: 06.05.2021 - Zuletzt geändert am: 13.02.2023