Kinderkrankengeld

Ihr Kind ist krank und Sie können deshalb nicht arbeiten? Machen Sie sich keine Sorgen um Ihren möglichen Verdienstausfall wenn Sie zu Hause bleiben um sich um Ihr Kind zu kümmern - wir springen ein und zahlen Ihnen Kinderkrankengeld.

Carsten Becker

Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes

Carsten Becker

0211 9065-169 carsten.becker@bkkdb.de vCard

Unterstützung durch Kinderkrankengeld

Wenn sie als Mutter oder Vater Ihr krankes Kind versorgen und der Arbeit fern bleiben müssen, wird für diese Zeit in der Regel kein Arbeitsentgelt gezahlt.

Damit Sie finanziell abgesichert sind und Ihr Kind beim Gesundwerden helfen können, unterstützen wir Sie unter den folgenden Voraussetzungen mit dem Kinderkrankengeld:

  • Ihr erkranktes Kind ist gesetzlich versichert und noch keine zwölf Jahre alt. Wenn Ihr Kind behindert und auf Hilfe angewiesen ist, fällt die Altersbegrenzung weg.
  • Ein Arzt bescheinigt, dass Sie Ihr erkranktes Kind beaufsichtigen, pflegen oder betreuuen müssen.
  • Sie sind berufstätig und mit Anspuch auf Krankengeld bei der BKK versichert.
  • Keine andere im Haushalt lebende Person kann die Betreuung übernehmen.

A K T U E L L :

Für die Jahre 2024 und 2025 gibt es mehr Kinderkrankengeldtage! 

Durch die Corona-Sonderregelungen wurden in den Kalenderjahren 2021 bis 2023 die Anspruchstage auf Kinderkrankengeld stark erweitert. Diese Sonderregelungen sind zum 31.12.2023 ausgelaufen und grundsätzlich würden wieder die regulären Anspruchszeiträume gelten.

Der Gesetzgeber hat jedoch mit dem Pflegestudiumstärkungsgesetz die Anspruchstage für die Kalenderjahre 2024 und 2025 erhöht. Danach können Elternteile statt 10 jeweils 15 Kinderkrankengeldtage pro Kind beziehen, Alleinerziehende pro Kind statt 20 jeweils 30 Arbeitstage.

Die Gesamtzahl der jährlichen Tage pro Elternteil steigt von 25 auf 35 Arbeitstage und für Alleinerziehende von 50 auf insgesamt 70 Arbeitstage pro Jahr.

Zusätzlich besteht für Eltern ab dem 01.01.2024 ein Anspruch auf Kinderkrankengeld bei medizinisch notwendiger stationärer Mitaufnahme Ihres versicherten Kindes, sofern das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Der Anspruch besteht für die Dauer der medizinisch notwendigen Mitaufnahme und wird nicht auf die Höchstanspruchsdauer des Kinderkrankengeldes bei häuslicher Betreuung angerechnet.

Die medizinische Notwendigkeit sowie die Dauer der Mitaufnahme sind dem betreuenden Elternteil von der stationären Einrichtung zu bescheinigen. Bei Kindern bis zur Vollendung des 9. Lebensjahres geht man von einer medizinischen Notwendigkeit aus, hier ist nur die Dauer der Mitaufnahme zu bescheinigen.

In bestimmten Konstellationen kann es sein, dass gleichzeitig mehrere Ansprüche auf Kinderkrankengeld entstehen. Zum Beispiel bei einer stationären Mitaufnahme parallel zur Betreuung eines schwersterkrankten Kindes oder einer stationären Begleitung eines Kindes mit Behinderung. In diesen Fällen kann nur ein Anspruch realisiert werden. Eltern haben dann das Wahlrecht.

Dauer und Höhe der Zahlung

Mutter und Vater haben jeweils Anspruch auf bis zu 15 Arbeitstage pro Kind im Kalenderjahr. Alleinerziehende haben Anspruch auf die Anteile beider Elternteile, also bis zu 30 Arbeitstage. Gibt es mehr als zwei Kinder in Ihrer Familie, erhöht sich die Dauer auf maximal 35 Arbeitstage im Kalenderjahr pro Elternteil bzw. 70 Arbeitstage bei Alleinerziehenden.

Bei schwerstkranken Kindern mit einer begrenzten Lebenserwartung besteht unter bestimmten Voraussetzung ein unbegrenzter Anspruch auf Kinderkrankengeld.

Der Anspruch auf Kinderkrankengeld ruht, wenn Arbeitsentgelt während der Freistellung fortgezahlt wird.

Das Kinderkrankengeld beträgt 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgeltes bzw. 100 Prozent, wenn Sie in den letzten zwölf Kalendermonaten beitragspflichtige Einmalzahlungen erhalten haben.

Der Höchstbetrag des kalendertäglichen Krankengeldes beträgt im Jahr 2024: 120,75 Euro (2023: 116,38 Euro).

Aus dem Kinderkrankengeld sind in der Regel Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung zu zahlen. Diese Beitragsanteile ziehen wir vom Kinderkrankengeld ab und leiten diese an die jeweiligen Sozialversicherungsträger weiter.

So geht’s

Sie erhalten vom Arzt eine Bescheinigung über die Erkrankung Ihres Kindes. Bitte füllen Sie den Antrag des Versicherten auf der ärztlichen Bescheinigung vollständig aus und reichen diese bei uns ein. Nutzen Sie hierzu gerne auch unsere BKK- App.

Wir empfehlen Ihnen eine Kopie der ärztlichen Bescheinigung Ihrem Arbeitgeber zu übersenden. Die erforderliche Entgeltbescheinigung zur Berechnung des Kinderkrankengeldes wird uns automatisch von Ihrem Arbeitgeber elektronisch übermittelt. Sobald diese vorliegt, überweisen wir Ihnen das Kinderkrankengeld.


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Wir beraten Sie gerne ausführlich und individuell.

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Veröffentlicht am: 06.05.2021 - Zuletzt geändert am: 12.02.2024