Elterngeld und Elternzeit

Elterngeld und Elternzeit sind die wichtigsten Angebote für junge Eltern, um ihr Kind in den ersten Lebensjahren nach ihren Wünschen betreuen zu können, dabei finanziell abgesichert zu sein und den Anschluss an das Berufsleben nicht zu verlieren. Wir informieren über die wichtigsten Bestimmungen.

Anspruch auf Elternzeit

Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer haben Sie bis zum dritten Geburtstag Ihres Kindes einen Anspruch auf Elternzeit. In diesem Zeitraum bleibt ihr Arbeitsplatz bestehen und darf vom Arbeitgeber nicht gekündigt werden.

Antrag, Dauer und Fristen für die Elternzeit

Die Elternzeit beginnt frühestens mit dem Tag der Geburt und endet spätestens einen Tag vor dem dritten Geburtstag Ihres Kindes. Werden Sie erneut schwanger, beginnt die Elternzeit für jedes weitere Kind ebenfalls mit der Geburt und endet einen Tag vor Vollendung des dritten Lebensjahres des zuletzt geborenen Kindes.

Ihre Elternzeit muss spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich beim Arbeitgeber eingereicht werden. Gleichzeitig müssen Sie erklären, für welche Zeiten Sie innerhalb von zwei Jahren die Elternzeit nehmen.

Von den insgesamt drei Jahren Elternzeit können 24 Monate zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes genommen werden. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht erforderlich. Allerdings muss die Elternzeit ab dem 3. Geburtstag des Kindes 13 Wochen vorher angemeldet werden – Elternzeit vor dem 3. Geburtstag sieben Wochen vorher.

Elternzeit können Mütter und Väter alleine oder gemeinsam nehmen. Beide Elternteile können ihre Elternzeit in je drei Abschnitte aufteilen. Liegt der dritte Teil jedoch zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes, kann der Arbeitgeber diesen Teil der Elternzeit aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.

Sie darf insgesamt auf vier Zeitabschnitte verteilt werden. Anteile können dabei mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen werden – bei Geburten bis zum 30. Juni 2015 insgesamt 12 Monate, ab dem 1. Juli 2015 bis zu 24 Monate.

Ihre Krankenversicherung während der Elternzeit

Ihre BKK-Mitgliedschaft bleibt während der Elternzeit beitragsfrei bestehen, wenn Sie versicherungspflichtg beschäftigt sind.

Sollten Sie derzeit als freiwilliges Mitglied bei uns versichert sein, kann Ihre Mitgliedschaft während der Elternzeit beitragsfrei weitergeführt werden, wenn Sie verheiratet sind, Ihr Ehegatte ebenfalls gesetzlich versichert ist und dem Grunde nach (ohne eine eigene freiwillige Mitgliedschaft) eine Familienversicherung möglich wäre.

Anders sieht es aus, wenn Ihr Ehegatte privat versichert ist oder Sie nicht verheiratet sind. Bitte rufen Sie uns in diesen Fällen an.

Informationen zum Elterngeld

Das Elterngeld beträgt rund zwei Drittel Ihres bisherigen Einkommens – mindestens 300 und höchstens 1.800 Euro. Es wird für mindestens zwölf Monate gezahlt. Wenn beide Eltern sich die Elternzeit teilen, erhöht sich der Zeitraum auf 14 Monate – ein Elternteil kann dabei mindestens zwei und höchstens zwölf Monate Elterngeld beziehen. Alleinerziehenden stehen 14 Monate zu. Den Mindestbetrag von 300 Euro erhalten auch Eltern, die vor der Geburt kein Erwerbseinkommen hatten. Für Geringverdienende, Familien mit zwei oder mehr Kindern und Familien mit Mehrlingen wird das Elterngeld erhöht.

Das ElterngeldPlus gibt es für Geburten ab dem 1. Juli 2015. Es beträgt maximal die Hälfte des vollen Elterngeldanspruchs. Dafür wird es aber doppelt so lange gezahlt. Aus einem Elterngeldmonat werden zwei ElterngeldPlus-Monate. Besonders interessant ist das Modell für teilzeitarbeitende Eltern, denn eine Teilzeitarbeit von bis zu 30 Wochenstunden ist dabei erlaubt.


Anspruch auf Teilzeitarbeit

Eltern in Elternzeit dürfen bei ihrem bisherigen Arbeitgeber bis zu 30 Stunden wöchentlich Teilzeitarbeit leisten. Auf die Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit besteht ein Rechtsanspruch.

Antragstellung Elterngeld

Das Elterngeld muss schriftlich bei der Elterngeldstelle Ihres Bundeslandes beantragt werden. Die Antragsfrist beträgt dabei drei Monate.

Die Antragsformular zum Elterngeld sind je nach Bundesland unterschiedlich. Hier finden Sie die Antragsformulare der Bundesländer, sowie weitere Informationen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

Antragsformulare der Bundesländer

Informationen des Bundesministeriums


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Veröffentlicht am: 19.05.2021 - Zuletzt geändert am: 12.02.2024