Selbstständige

Selbstständige können bei der BKK der Deutschen Bank von einer exklusiven Kranken- und Pflegeversicherung profitieren. Mit diesem Versicherungsschutz genießen Sie die gleichen Vorteile und Leistungen wie alle anderen Mitglieder der BKK auch.

Hier alle dafür wichtigen Informationen:

1.1 Voraussetzung

Als Selbstständiger ist die freiwillige Versicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung bei der BKK der Deutschen Bank möglich, wenn zuvor bereits eine eigene Mitgliedschaft oder eine Familienversicherung bei uns bestand oder der Ehepartner in der BKK versichert ist.

Sind Sie aktuell bereits privat krankenversichert, ist ein Wechsel zu uns leider nicht möglich.

1.2 Faktoren für Ihren monatlichen Beitrag

Die Höhe der zu entrichtenden Beiträge für Selbstständige wird berechnet aus den beitragspflichtigen Einnahmen und dem maßgeblichen Beitragssatz.

Die beitragspflichtigen Einnahmen entsprechen dem steuerrechtlichen Gewinn aus der Selbstständigkeit und allen weiteren Einkünften (z.B. aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung, Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft), die durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides und entsprechender Belege nachzuweisen sind.

Betriebsausgaben wie z.B. Personalkosten oder Abschreibungen für Abnutzung und Substanzverringerung (AfA) mindern den steuerrechtlichen Gewinn und werden in der Steuererklärung bereits Gewinn mindernd abgezogen. Daher finden diese Bestandteile auch keine weitere Berücksichtigung bei der Beitragsberechnung.

1.3 Bemessungsgrenzen für Selbstständige

Für freiwillig Versicherte sind Mindesteinnahmen festgelegt, aus denen die Beiträge auch bei niedrigeren Einkünften berechnet werden müssen. Ebenso gibt es die Beitragsbemessungsgrenze, die die Höchstgrenze des Einkommens festlegt, aus dem maximal Beiträge berechnet werden dürfen.

Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt ab 01.01.2024 monatlich 5.175,00 Euro.

Die einheitliche Mindestbemessungsgrundlage für alle Selbstständigen beträgt ab 01.01.2024 monatlich 1.178,33 Euro. Weisen Sie uns Einnahmen unter dieser Grenze nach, wird Ihr Beitrag aus dieser Mindesteinnahme berechnet.

Eine Anpassung der Bemessungsgrenzen erfolgt jährlich zum 1. Januar.

1.4 WICHTIG – Nachweispflicht

Damit wir Ihren monatlichen Beitrag individuell anhand Ihrer tatsächlichen beitragspflichtigen Einnahmen berechnen können, ist es erforderlich, dass Sie uns Ihre Einnahmen mit Hilfe des aktuellsten Steuerbescheides und der regelmäßigen Rücksendung der jährlichen Einkommensanfrage nachweisen.

Liegen uns diese Nachweise nicht vor, sind wir verpflichtet, Ihre Beiträge aus der Beitragsbemessungsgrenze zu berechnen (Höchstbeitrag).

1.5 Zusätzliche Absicherung von Krankengeld für hauptberuflich Selbstständige möglich

Die von der BKK der Deutschen Bank angebotene freiwillige Versicherung von hauptberuflich Selbstständigen kann wahlweise mit einer Absicherung von Entgeltersatzleistungen (Mutterschaftsgeld und Krankengeld ab der 7. Woche bei längeren Arbeitsunfähigkeiten) erfolgen.

Ein Tarifwechsel während einer vorhandenen Erkrankung ist nicht möglich. An die Entscheidung für den zusätzlichen Anspruch sind Sie drei Jahre gebunden. Diese Frist endet nicht durch einen Krankenkassenwechsel.

Bitte informieren Sie uns schriftlich, z. B. auf dem Antragsformular, gerne auch per Fax oder Email, sofern Sie diesen Tarif wählen möchten. Oder rufen Sie uns einfach an – wir beraten Sie gern!

Für die Feststellung, ob Sie hauptberuflich oder nebenberuflich selbstständig tätig sind, sind nachfolgende Kriterien zu berücksichtigen:

Eine hauptberufliche Selbstständigkeit liegt vor, wenn u. a.

  • die Einnahmen aus dieser Selbstständigkeit die Haupteinnahmequelle zur Bestreitung Ihres Lebensunterhaltes darstellen,
  • Sie regelmäßig mehr als 20 Stunden wöchentlich selbstständig tätig sind,
  • Sie versicherungspflichtige Mitarbeiter beschäftigt haben.

Wir empfehlen Ihnen, im Bedarfsfall Kontakt mit uns aufzunehmen, damit wir Ihre Selbstständigkeit für Sie beurteilen. Rufen Sie uns einfach an – wir beraten Sie gern!

2. Beitragsberechnung

Nachfolgend finden Sie Informationen zur Beitragsberechnung.

Liegt Ihr Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit zwischen der Mindest- und Höchstbemessungsgrenze, wird Ihr Beitrag anhand des monatlichen Einkommens individuell mit Hilfe der nachfolgend genannten Beitragssätze berechnet.

2.1 Beitragssätze

Für die Berechnung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ergeben sich folgende aktuelle Beitragssätze:

  • Krankenversicherung mit Krankengeld (nur für hauptberuflich Selbstständige) 14,60 %
  • Krankenversicherung ohne Krankengeld 14,00 %
  • Pflegeversicherung (Sie haben Kinder) 3,40* %
  • Pflegeversicherung (keine Kinder) 4,00 %
  • Zusatzbeitrag BKK Deutsche Bank 1,90 %

Ändern sich Beitragssätze, werden die Beiträge neu berechnet.

*Berechnung der Beiträge zur Pflegeversicherung ab dem 01.07.2023

Die Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung haben sich zum 01.07.2023 verändert. Für kinderlose Mitglieder gilt danach ein Beitragssatz in Höhe von 4,0 Prozent. Eltern zahlen generell einen Beitragssatz in Höhe von 3,4 Prozent. Ab zwei Kindern wird der Beitrag während der Erziehungsphase bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des jeweiligen Kindes um 0,25 Prozent je Kind bis zum fünften Kind weiter abgesenkt. 

Da das sehr kurzfristige Inkrafttreten des neuen Gesetzes sämtliche beteiligte Institutionen vor erhebliche Herausforderungen stellt, sind besondere Fristen für die Umsetzung vorgesehen. Aus diesem Grunde weisen wir daraufhin, dass die Beiträge zur Pflegeversicherung vorerst ohne Berücksichtigung des neuen Gesetzes berechnet werden. Die ggf. notwendigen Korrekturen/Rückrechnungen und damit verbundenen Nachforderungen oder ggf. auch Erstattungen erfolgen automatisch nach Anpassung der Software.

2.2 Höchstbeitrag

Folgende monatlichen Höchstbeiträge ergeben sich ab 01.01.2024 bei Berechnung des Beitrags aus 5.175,00 Euro:

  • Krankenversicherung mit Krankengeld (nur für hauptberuflich Selbstständige) 755,55 Euro
  • Krankenversicherung ohne Krankengeld 724,50 Euro
  • Pflegeversicherung (Sie haben Kinder) 175,95* Euro
  • Pflegeversicherung (keine Kinder) 207,00 Euro
  • Zusatzbeitrag 98,33 Euro

2.3 Mindestbeitrag

Die monatlichen Mindestbeiträge für Selbstständige betragen ab 01.01.2024 bei Berechnung des Beitrags aus 1.178,33 Euro:

  • Krankenversicherung mit Krankengeld (nur für hauptberuflich Selbstständige) 172,04 Euro
  • KV ohne Krankengeld 164,97 Euro
  • PV (Sie haben Kinder) 40,06* Euro
  • PV (keine Kinder) 47,13 Euro
  • Zusatzbeitrag 22,39 Euro

3. Wie werden Einkommensnachweise berücksichtigt?

Für die richtige Beitragseinstufung ist zu unterscheiden, ob Sie bereits länger selbstständig tätig sind oder Sie z.B. gerade erst starten. Nachfolgend erhalten Sie hierzu alle wichtigen Informationen.

3.1 Starter / Gründer

Selbstständige, die ihre Tätigkeit neu aufnehmen und daher noch keinen Einkommensteuerbescheid als Einkommensnachweis vorlegen können, werden anhand einer Schätzung aller voraussichtlichen Einnahmen zunächst vorläufig eingestuft.

Sobald das Finanzamt den endgültigen Steuerbescheid für das Jahr des Starts erlässt, wird der Mitgliedsbeitrag ab Beginn der Selbstständigkeit auf der Grundlage der tatsächlichen beitragspflichtigen Einnahmen neu berechnet. Das korrigierte beitragspflichtige Einkommen gilt für das Kalenderjahr, in dem die freiwillige Versicherung als hauptberuflich Selbstständiger begonnen hat. Sie erhalten dann einen endgültigen Beitragsbescheid für das Starterjahr.

Die Beitragseinstufung ab dem Folgejahr nach dem Start ist zunächst vorläufig. Ihre Angaben auf der Einkommensanfrage werden zu Grunde gelegt. Bei der nächsten Einkommensteuerbescheid-Erteilung durch das Finanzamt erfolgt der Abgleich.

Hinweis: War das Einkommen höher als die Schätzung, kommt es zu einer Nachzahlung Ihrerseits.

War die Schätzung zu hoch, erstatten wir Ihnen den zu viel gezahlten Beitrag.

Sollten Sie einen Existenzgründerzuschuss der Agentur für Arbeit erhalten, lesen Sie bitte auch den Abschnitt „3.6 Gründungszuschuss für Existenzgründer“.

3.2 Bereits laufende Selbstständigkeit

Bei bereits laufenden Versicherungsverhältnissen werden die beitragspflichtigen Einnahmen immer anhand eines neu erlassenen Steuerbescheides durch die Finanzbehörde neu berechnet. Die endgültige Beitragsanpassung erfolgt dann konkret für das Kalenderjahr, für das der Einkommensteuerbescheid erstellt wurde. Hierbei kann es zu einer Beitragserstattung oder einer Beitragsnacherhebung kommen.

Ab Beginn des Folgemonats des Ausstellungsdatums des Einkommenssteuerbescheides erfolgt eine vorläufige Beitragseinstufung. Die Grundlage hierfür sind die Werte des zuletzt eingereichten Einkommensteuerbescheides. Die vorläufige Beitragsfestsetzung wirkt sich auch auf alle weitere Einnahmen aus, die daneben bezogen werden.

Erlässt das Finanzamt mehrere Bescheide in einem Monat, gilt für die vorläufige Beitragseinstufung der Einkommensteuerbescheid für das jüngste Kalenderjahr.

Beispiel: Sie reichen 2024 den Einkommensteuerbescheid 2022 mit dem Ausstellungsdatum 15.06.2023 ein. Zum einen erfolgt ein Abgleich zwischen der zunächst vorläufigen Beitragseinstufung im Kalenderjahr 2022 mit den Werten des Einkommensteuerbescheides für 2022. Der für das Kalenderjahr 2022 erteilte endgültige Beitragsbescheid kann eine Erstattung oder eine Nachforderung enthalten.

Ab 01.01.2023 verbleibt es bei der vorläufigen Beitragseinstufung auf der Basis der Einkommensteuerbescheide 2021 bis zum 30.06.2023. Mit dem Folgemonat der Ausstellung des Einkommensteuerbescheides 2022 erfolgt ab dem 01.07.2023 eine vorläufige Beitragseinstufung auf der Grundlage der Werte des Einkommensteuerbescheides 2022.

Wichtig: Reichen Sie die Einkommenssteuerbescheide umgehend nach Erhalt von Ihrem Finanzamt ein, damit es im Falle der höheren Beitragseinstufung ab dem Folgemonat der Ausstellung durch die Finanzbehörde zu keinen Nachzahlungen kommt bzw. Ihr Beitrag schnellstmöglich angepasst wird.

Hinweis: Sollten die von der Finanzbehörde erteilen Einkommensteuerbescheide nicht in zeitlicher Reihenfolge erlassen worden sein, gilt als Grundlage für die vorläufige Beitragseinstufung der Steuerbescheid für das jüngste Kalenderjahr. Der errechnete Beitrag gilt ab dem Folgemonat des Ausstellungsdatums.

3.3 Einnahmen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze

Sofern der zuletzt erlassene Einkommensteuerbescheid Einkünfte oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) - 2024 monatlich 5.175,00 Euro - ausweist oder vom Mitglied erklärt wird, dass die Einnahmen die BBG überschreiten, erfolgt für die Zukunft eine endgültige Beitragsfestsetzung auf der Grundlage der BBG.

Für den Fall, dass die Einkünfte gemäß eines neu eingereichten Einkommensteuerbescheides unterhalb der BBG liegen, besteht ein Erstattungsanspruch für das Kalenderjahr, auf das der Einkommensteuerbescheid Bezug hat. Mit dem Folgemonat des Ausstellungsdatums erfolgt wiederum eine vorläufige Beitragseinstufung.

3.4 Nichteinreichung vorhandener Steuerbescheide

Wenn Sie als Selbstständiger neu ergangene Steuerbescheide nicht zeitnah einreichen, erfolgt eine Einstufung zum Höchstbeitrag (vgl. § 206 Abs. 1 Sozialgesetzbuch V i. V. m. § 240 Sozialgesetzbuch V).

3.5 Gründungszuschuss für Existenzgründer

Bei Versicherten, die von der Agentur für Arbeit einen Gründungszuschuss für Existenzgründer beziehen (§ 421 l SGB III), berechnet sich der Beitrag auf der Grundlage des eingereichten Bewilligungsbescheids von der Bundesagentur für Arbeit zuzüglich sonstiger Einnahmen.

Der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 57 SGB III in Höhe von monatlich 300,00 Euro gehört nicht zu den beitragspflichtigen Einnahmen.

Eine zuverlässige Einkommensschätzung ist für Existenzgründer oft noch nicht möglich. Die Beitragsberechnung erfolgt deshalb vorläufig auf der Basis des Bewilligungsbescheids der Agentur für Arbeit, dem geschätzten Gewinn und der sonstigen Einnahmen.

Der zu zahlende Beitrag darf jedoch nicht unter dem gesetzlich vorgeschriebenen Mindestbeitrag liegen.

Diese Einstufung ist vorläufig, wie unter dem Punkt „3.1 Starter“ beschrieben.

Sollte der Ehepartner privat versichert sein, so werden die Einnahmen des Ehepartners in die Beitragsberechnung mit einbezogen. Einzelheiten hierzu können Sie gerne bei uns erfragen.

3.6 Antrag auf Beitragsänderung ohne Steuerbescheid – der Vorauszahlungsbescheid

Eine Beitragsreduzierung ohne neuen Einkommensteuerbescheid kann nur erfolgen, wenn Sie einen Vorauszahlungsbescheid des zuständigen Finanzamts und eine dazugehörige Gewinn- und Verlustrechnung einreichen und uns nachweisen können, dass Ihr Einkommen erheblich gesunken ist und Sie der aktuelle Beitrag unverhältnismäßig belastet.

Dies ist dann der Fall, wenn das im Vorauszahlungsbescheid angenommene Arbeitseinkommen um mehr als ein Viertel gegenüber dem im letzten Einkommensteuerbescheid festgestellten Arbeitseinkommen reduziert ist.

Ist dies der Fall, reduzieren wir unter Vorbehalt Ihren Beitrag ab dem folgenden Monat nach Einreichung des Vorauszahlungsbescheides. Eine endgültige Berechnung wird nach Einreichung des Steuerbescheides für das entsprechende Jahr vorgenommen.

Durch diese Verfahrensweise sollen existenzbedrohende Situationen Ihrer wirtschaftlichen Grundlage vermieden werden.

3.7 Rentenversicherung

Wir empfehlen Ihnen, sich im Zusammenhang mit Ihrer Rentenversicherung bzw. Ihren rentenversicherungsrechtlichen Gestaltungsoptionen auf jeden Fall an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger zu wenden und dort die notwendigen Informationen einzuholen.

Unter Umständen unterliegt Ihre selbstständige Tätigkeit der Rentenversicherungspflicht. In diesem Fall sind Sie zur Meldung an den Rentenversicherungsträger verpflichtet. Daneben gibt es die Option der freiwilligen Beitragszahlung zur Rentenversicherung.

3.8 Jährliche Einkommensüberprüfung

Die gesetzlichen Krankenkassen prüfen jährlich das aktuelle beitragspflichtige Einkommen.

Auch wenn Ihnen noch kein neuer Steuerbescheid vorliegt, benötigen wir die jährlich zugesandte Einkommensanfrage auf jeden Fall ausgefüllt zurück. Nur so stellen Sie sicher, dass wir nicht „ungerechtfertigt“ den Höchstbeitrag festsetzen.

Sollte dies einmal der Fall sein haben Sie die Möglichkeit, innerhalb von 12 Monaten nach Bescheid-Erteilung die Einkommensanfrage und ggf. einen neuen Steuerbescheid nachzureichen, damit wir die Zwangseinstufung zurücknehmen und eine Neuberechnung anhand Ihrer Unterlagen vornehmen können.


Noch Fragen?

Wir beraten Sie gerne ausführlich und individuell.

Wenn Sie Fragen haben sind Ihre persönlichen Ansprechpartner gerne für Sie da.

Ihr persönlicher Ansprechpartner

Möchten Sie von Ihrem persönlichen Ansprechpartner begleitet werden? Dann tragen Sie hier bitte kurz Ihren Nachnamen ein.

Veröffentlicht am: 26.04.2021 - Zuletzt geändert am: 12.02.2024