Das GDNG ist im neu geschaffenen § 25b des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) rechtlich verankert. Dieser Paragraph ermöglicht es uns als Krankenkasse, zweckgebunden und zum Gesundheitsschutz eines Versicherten datengestützte Auswertungen vorzunehmen und diesen Versicherten auf die Ergebnisse dieser Auswertung hinzuweisen. Hierdurch können wir als Krankenkasse dazu beitragen, die Gesundheit unserer Versicherten zu schützen, wiederherzustellen und zu verbessern.
Falls Sie nicht möchten, dass Ihre Daten genutzt werden, können Sie der Datennutzung jederzeit widersprechen. Dabei haben Sie die Möglichkeit, Widerspruch gegen alle Datenauswertungen nach § 25b SGB V einzulegen oder nur gegen einzelne Einsatzbereiche.
Zunächst haben Sie vor der ersten Datennutzung eine vierwöchige Widerspruchsfrist. Doch auch nach Ablauf dieser Frist bleibt ein Widerspruch jederzeit möglich. Selbstverständlich werden Sie durch einen Widerspruch weder bevorzugt noch benachteiligt. Ebenso leicht können Sie Ihren Widerspruch wieder zurücknehmen.
Für Ihren Widerspruch können Sie das beigefügte Formular nutzen.
Widerspruch Gesundheitsdatennutzung