Leistungen und Voraussetzungen im Detail
Kinder und Jugendliche: Bis zum 18. Lebensjahr übernehmen wir für augenärztlich verordnete Brillen Kosten für Gläser in Höhe der Festbeträge. Wir bezuschussen neue Gläser, wenn sich die Sehfähigkeit um mindestens 0,5 dpt verändert hat, bei Kindern unter 14 Jahren bei Bedarf auch früher. Kontaktlinsen werden bei einer stark ausgeprägten Fehlsichtigkeit und bei bestimmten Augenerkrankungen ebenfalls bis zur Volljährigkeit von uns bezuschusst. Wenn die medizinischen Voraussetzungen für die Kostenübernahme von Kontaktlinsen nicht vorliegen, können Sie sich den Betrag, den wir für Brillengläser aufgewandt hätten, erstatten lassen.
Erwachsene: Für Erwachsene, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist der Anspruch auf Brillengläser aktuell durch das Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetzes („HHVG“) erweitert worden. Die Neuregelung sieht vor, dass für Erwachsene ein Zuschuss gezahlt wird, wenn sie zur Korrektur einer Sehschwäche
- einen Fernausgleich von mehr als sechs Dioptrien bei Kurz- oder Weitsichtigkeit oder
- einen Fernausgleich von mehr als vier Dioptrien wegen einer Hornhautverkrümmung benötigen.
Die übrigen Voraussetzungen für Sehhilfen bei schweren Sehbeeinträchtigungen auf beiden Augen (das heißt beide Augen haben nur eine Sehleistung von bis zu 30 Prozent) oder für therapeutische Sehhilfen bleiben selbstverständlich unverändert bestehen.
Ob eine dieser Voraussetzungen bei Ihnen vorliegt, beurteilt Ihre Augenärztin oder Ihr Augenarzt.