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Wer Pflegebedürftige betreut oder wer als Pflegeperson Angehörigen und Freunden ein Verbleiben in den eigenen vier Wänden ermöglicht, muss ganz oder zumindest teilweise auf eine Berufstätigkeit verzichten – mit dem Ergebnis, dass nur eingeschränkt etwas für die Altersvorsorge getan werden kann.
Wir zahlen deshalb für Pflegepersonen Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung ein. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie vor Beginn der Pflegetätigkeit berufstätig waren. Voraussetzung dafür ist: Bei dem Pflegebedürftigen muss mindestens Pflegegrad 2 vorliegen mit einem wöchentlichen Pflegeaufwand von mindestens 10 Stunden.
Achtung: Wer neben seiner Pflegetätigkeit noch eine Berufstätigkeit von mehr als 30 Wochenstunden ausübt, für den werden keine Rentenversicherungsbeiträge aus der Pflegeversicherung gezahlt.
Wenn Sie einen Pflegebedürftigen im häuslichen Umfeld pflegen, sind Sie automatisch unfallversichert. Hierzu zählen:
Detaillierte Informationen zu diesem Thema haben wir hier für Sie zusammengefasst:
Ab dem 01. Januar 2022 haben Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad Anspruch auf die Erstattung der Kosten für eine digitale Pflegeanwendung, kurz DiPa. Dieser Anspruch wurde aktuell vom Gesetzgeber eingeführt und und mit einer monatlichen Summe von maximal 50,00 Euro beziffert.
Eine digitale Pflegeanwendung ist eine App, die Pflegende sowie Pflegebedürftige bei der täglichen Pflege unterstützen soll.
Möchten Sie von Ihrem persönlichen Kundenbetreuer begleitet werden? Dann tragen Sie hier bitte kurz Ihren Nachnamen ein.
Veröffentlicht am: 05.05.2021 - Zuletzt geändert am: 13.02.2023