A K T U E L L :
Für die Jahre 2024 und 2025 gibt es mehr Kinderkrankengeldtage!
Durch die Corona-Sonderregelungen wurden in den Kalenderjahren 2021 bis 2023 die Anspruchstage auf Kinderkrankengeld stark erweitert. Diese Sonderregelungen sind zum 31.12.2023 ausgelaufen und grundsätzlich würden wieder die regulären Anspruchszeiträume gelten.
Der Gesetzgeber hat jedoch mit dem Pflegestudiumstärkungsgesetz die Anspruchstage für die Kalenderjahre 2024 und 2025 erhöht. Danach können Elternteile statt 10 jeweils 15 Kinderkrankengeldtage pro Kind beziehen, Alleinerziehende pro Kind statt 20 jeweils 30 Arbeitstage.
Die Gesamtzahl der jährlichen Tage pro Elternteil steigt von 25 auf 35 Arbeitstage und für Alleinerziehende von 50 auf insgesamt 70 Arbeitstage pro Jahr.
Zusätzlich besteht für Eltern ab dem 01.01.2024 ein Anspruch auf Kinderkrankengeld bei medizinisch notwendiger stationärer Mitaufnahme Ihres versicherten Kindes, sofern das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Der Anspruch besteht für die Dauer der medizinisch notwendigen Mitaufnahme und wird nicht auf die Höchstanspruchsdauer des Kinderkrankengeldes bei häuslicher Betreuung angerechnet.
Die medizinische Notwendigkeit sowie die Dauer der Mitaufnahme sind dem betreuenden Elternteil von der stationären Einrichtung zu bescheinigen. Bei Kindern bis zur Vollendung des 9. Lebensjahres geht man von einer medizinischen Notwendigkeit aus, hier ist nur die Dauer der Mitaufnahme zu bescheinigen.
In bestimmten Konstellationen kann es sein, dass gleichzeitig mehrere Ansprüche auf Kinderkrankengeld entstehen. Zum Beispiel bei einer stationären Mitaufnahme parallel zur Betreuung eines schwersterkrankten Kindes oder einer stationären Begleitung eines Kindes mit Behinderung. In diesen Fällen kann nur ein Anspruch realisiert werden. Eltern haben dann das Wahlrecht.