Arzneimittel und Versandhandel

Rabattverträge

Was sind Rabattverträge?
Mit der Gesundheitsreform zum 01.04.2007 hat die Bundesregierung auch bei der Arzneimittelversorgung einige gravierende Änderungen vorgenommen. so sollen alle gesetzlichen Krankenkassen künftig mit ausgewählten Pharmafirmen so genannte "Rabattverträge" abschließen. Versicherte der jeweiligen Krankenkasse sollen künftig nicht mehr generell Arzneimittel der verschiedenen auf dem Pharmamarkt vertretenen Hersteller verordnet bekommen, sondern, wann immer möglich, Medikamente von Herstellern mit entsprechendem Kassen-Rabattvertrag. Die beteiligten Pharmaunternehmen gewähren den Krankenkassen im Gegenzug Rabatte auf die Verkaufspreise, sprich die Krankenkassen zahlen künftig für gleichartige Medikamente weniger als zuvor.

Ziel des neuen Konzeptes ist es, die immensen Arzneimittelausgaben in Deutschland zu senken: 30 Milliarden Euro - und damit mehr als für die eigentliche ärztliche Behandlung - mussten die gesetzlich Versicherten im Jahr 2010 mit ihren Beiträgen allein für Arzneimittel aufbringen. Durch eine veränderte Verschreibungs- und Abgabepraxis sollen künftig Gelder eingespart werden, die dann zum Beispiel in anderen Bereichen des Gesundheitswesens eingesetzt werden können. Qualität und Sicherheit der Arzneimittelversorgung leiden - anders als von kritischen Stimmen immer wieder behauptet - darunter nicht.


Auswirkungen für den Patienten
Der Apotheker prüft bei jedem abzugebenden Arzneimittel, ob es alternative Medikamente mit einem Rabattvertrag gibt. Sollte dies der Fall sein, so ist er verpflichtet ein Arzneimittel mit Rabattvertrag herauszugeben. Sollten mehrere Rabattverträge bestehen, entscheidet der Apotheker, welches Präparat er abgibt. Wenn es sich bei dem verordneten Medikament jedoch um ein Präparat mit entsprechendem Rabattvertrag handelt, so erhält der Versicherte das verordnete Medikament.

Der Arzt kann auf der Verordnung jedoch den Ausschluss der "aut-idem-Regelung" (aut-idem bedeutet dabei "oder das gleiche") bescheinigen. In dem Fall darf der Apotheker nur das tatsächlich verordnete Arzneimittel herausgeben. Von dieser Regelung kann er z. B. Gebrauch machen, wenn eine Unverträglichkeit für Zusatzstoffe anderer Medikamente vorliegt, wobei jedoch die bisherige Einnahme des Präparates als alleinige Ursache keinen Ausschlus von der "aut-idem-Regelung" begründet.

Sollten Sie allerdings den Eindruck haben, dass neue Arzneimittel bei Ihnen anders wirken als bisherige, zögern Sie nicht, Ihren Arzt oder Apotheker anzusprechen. Gemeinsam werden Sie und Ihr Arzt mit uns als Ihrer BKK und mit Ihrer Apotheke sicher eine geeignete Alternative für Sie finden. Wenn Sie sich bereits im Vorfeld informieren möchten, so steht Ihnen unsere Arzneimittelberatung gerne zur Verfügung.


Arzneimittelberatung
Diesen Service können Sie über unseren Beratungsservice "mediLine" nutzen. Die erfahrenen Ärzte beantworten Ihnen gerne alle Fragen und stehen täglich - auch am Wochenende - von 7:00 bis 23:00 Uhr unter der Telefon-Nummer 0180 / 1 63 35 46 zur Verfügung.


Gibt es Arzneimittel ohne Zuzahlung?
Mittlerweile steht eine große Anzahl sehr preisgünstiger Arzneimittel zur Verfügung, bei denen keine Zuzahlung zu leisten ist. Dies sind Arzneimittel, deren Preis um mindestens 30 % unterhalb des Festbetrages (maximaler Erstattungsbetrages für die jeweilige Arzneimittelgruppe) liegt. Prüfen Sie hier ob Ihr Arzneimittel von der Zuzahlung befreit ist.


Können Sie sich auch Medikamente nach Hause schicken lassen?
Der Versandhandel, auch mit verschreibungspflichtigen Medikamenten, wird durch die Gesundheitsreform erlaubt. Somit können Sie sich Medikamente von einer Apotheke direkt nach Hause bestellen. Dadurch wird eine Bestellung aus den Niederlanden oder anderen europäischen Ländern ermöglicht.

Das Originalrezept verschicken Sie per Post, sonst reicht die Bestellung per Telefon, Fax oder Internet. Beim zugelassenen Versandhandel gelten dabei die gleichen Maßstäbe für Verbraucherschutz und Arzneimittelsicherheit wie in der Apotheke vor Ort. Daher können Sie dem Arzneimittel per Post genauso vertrauen wie dem, das Sie über den Apothekentisch gereicht bekommen.


Können Sie auch bei der Arzneimittelwahl Geld sparen?
Auf jeden Fall, denn die Höhe der Zuzahlungen für rezeptpflichtige Arzneimittel ist abhängig vom Preis. Je preiswerter das Medikament, desto geringer die Zuzahlung. Es lohnt sich, Ihren Arzt und Ihren Apotheker nach preisgünstigen, aber qualitativ gleichwertigen Präparaten zu fragen. Apotheker sind verpflichtet, Ihnen wirkungsgleiche, aber preisgünstigere Arzneimittel - so genannte Nachahmerprodukte oder Generika - auszuhändigen, wenn der Arzt statt eines speziellen Medikaments nur einen Wirkstoff verschrieben hat.

Das Gleiche gilt, wenn der Arzt nicht ausdrücklich ausschließt, das verordnete Medikament durch ein anderes zu ersetzen. Durch diese Regelung erhalten Sie ein qualitativ gleichwertiges Arzneimittel, müssen aber weniger bezahlen, da sich die Zuzahlung nach dem Preis des Arzneimittels richtet.


Was müssen Sie in der Apotheke für verschreibungspflichtige Arzneimittel bezahlen?
Hier beträgt die Zuzahlung 10 Prozent des Preises, jedoch mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro pro Arzneimittel. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind von allen Zuzahlungen befreit.


Was müssen Sie in der Apotheke für nicht verschreibungspflichtige Medikamente bezahlen?
Diese Medikamente dürfen von den gesetzlichen Krankenkassen grundsätzlich nicht erstattet werden. Die Versicherten tragen die Kosten also selbst.

Nicht verschreibungspflichtige Medikamente unterliegen aber künftig der freien Preisgestaltung. Das bedeutet, dass keine staatlich festgeschriebenen Handelsspannen für den pharmazeutischen Großhandel und die Apotheken mehr festgelegt werden. Mit der Aufhebung der Preisbindung für diese Arzneimittel wurde daher ein für die Patientinnen und Patienten vorteilhafter Preiswettbewerb eingeführt, der nach Auffassung von Experten zu sinkenden Arzneimittelpreisen führen kann.

Es gibt bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln allerdings auch Ausnahmefälle, in denen eine Kostenübernahme möglich ist (z.B. bei Kindern unter 12 Jahren).


Medikamente im Test - Angebot der Stiftung Warentest
Im Zusammenhang mit dem Kauf und der Verordnung von Arzneimitteln stellen sich oftmals dieselben Fragen:

  •  Was ist das beste Medikament für mich?

  •  Welche frei verkäuflichen Medikamente sind sinnvoll?

  • Wie heißt das günstigste Mittel, in dem ein bestimmter Wirkstoff enthalten ist?

 

Eine sinnvolle Hilfestellung bei der Beantwortung dieser Fragen bietet die Stiftung Warentest mit ihrem Angebot "Medikamente im Test".

"Medikamente im Test" ist eine Datenbank der wichtigsten Arzneimittel, unterteilt in zwei Bereiche:

 

  • "Medikamente selbst gekauft" - die am häufigsten gekauften rezeptfreien Mittel mit Schwerpunkt Selbstbehandlung,
  • die wichtigsten vom Arzt verschriebenen Mittel.


Die Informationen zu den Medikamenten sind jeweils verbunden mit wichtigen Erläuterungen zu den enthaltenen Wirkstoffen und zu den Krankheiten, für die sie einzusetzen sind. Der Bereich "Medikamente selbst gekauft" hilft darüber hinaus mit Hinweisen, die für eine Selbstbehandlung bedeutsam sind. Die Nutzung von "Medikamente im Test" ist teilweise kostenpflichtig.


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