Vorruhestand
Beitragszuschuss zur Krankenversicherung
Bezieher von Vorruhestandsgeld i.S. des Vorruhestandsgeldgesetzes (VRG) haben gegen ihren ehemaligen Arbeitgeber Anspruch auf einen Beitragszuschuss, wenn ein solcher Anspruch bereits unmittelbar vor Beginn der Vorruhestandsleistungen bestanden hat.
Freiwillig krankenversicherte Vorruhestandsgeldbezieher
Für freiwillig krankenversicherte Bezieher von Vorruhestandsgeld ist nach § 257 Abs. 3 Satz 2 SGB V als Beitragszuschuss die Hälfte des Beitrags zu zahlen, der für einen krankenversicherungspflichtigen Bezieher von Vorruhestandsgeld zu zahlen wäre. Da die Bezieher von Vorruhestandsgeld keinen Anspruch auf Krankengeld haben, ist für die Beitragsbemessung der ermäßigte Beitragssatz der zuständigen Krankenkasse anzusetzen. Zum 01.07.2005 wurde auch dieser Beitragssatz um den zusätzlichen Beitragssatz in Höhe von 0,9 % gesenkt. Der auf den zusätzlichen Beitragssatz entfallende Beitrag ist bei Beziehern von Vorruhestandsgeld ebenso wie bei Arbeitnehmern nicht zuschussfähig. Auf Grund einer weiteren Begrenzung beträgt der Zuschuss maximal die Hälfte des Beitrages, den der Versicherte tatsächlich aufzuwenden hat.
Privat krankenversicherte Vorruhestandsgeldbezieher
Der Beitragszuschuss für privat krankenversicherte Bezieher von Vorruhestandsgeld setzt sich zusammen aus der Hälfte des Vorruhestandsgeldes, multipliziert mit 9/10 des allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen minus 0,9 % Sonderbeitrag. Höchstens wird jedoch die Hälfte des Betrages als Zuschuss gezahlt, den der Versicherte tatsächlich für seine Krankenversicherung aufzuwenden hat.
Für die Berechnung des Beitragszuschusses ist demgemäß der für alle Krankenkassen festgelegte allgemeine Beitragssatz (15,5 %) heranzuziehen. Dieser ist auf 9/10 zu kürzen und beträgt dann (gerundet) 14,0 %. Davon ist der Sonderbeitrag von 0,9 % abzuziehen. Das ergibt einen Beitragssatz von 13,1 %. Der Höchst-Beitragszuschuss des Arbeitgebers ist von der Hälfte dieses Prozentwertes sowie der gültigen Beitragsbemessungsgrenze (3.825,00 EUR) zu ermitteln. Er beträgt dementsprechend 250,54 EUR (3.825,00 EUR x 6,55 %).
Beitragszuschuss zur Pflegeversicherung
Bezieher von Vorruhestandsgeld haben nach § 61 Abs. 4 Satz 1 SGB XI gegen den zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes Verpflichteten Anspruch auf einen Zuschuss zu den Pflegeversicherungsbeiträgen, wenn bereits unmittelbar vor Beginn der Vorruhestandsleistungen ein Anspruch nach § 61 Abs. 1 oder 2 SGB XI bestanden hat.
Als Zuschuss ist die Hälfte des Beitrages zu zahlen, den der Bezieher von Vorruhestandsgeld oder ähnlichen Leistungen als versicherungspflichtig beschäftigter Arbeitnehmer zu zahlen hätte, höchstens jedoch die Hälfte des Beitrages, den er für seine Pflegeversicherung tatsächlich aufwendet.
An den Aufwendungen für den sog. Beitragszuschlag in der sozialen Pflegeversicherung in Höhe von 0,25 % hat sich der Arbeitgeber nicht zu beteiligen.
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