Kranken- und Pflegeversicherungsschutz für Selbstständige

Die BKK der Deutschen Bank bietet Selbstständigen die Möglichkeit einer exklusiven Kranken- und Pflegeversicherung. Mit diesem Versicherungsschutz genießen Sie die gleichen Vorteile und Leistungen wie alle anderen Mitglieder der BKK auch. Damit Sie unser Angebot besser kennen lernen, finden Sie im Folgenden detaillierte Informationen und die wichtigsten Aspekte zur Kranken- und Pflegeversicherung für Selbstständige.


Mitgliedschaft: Voraussetzungen
Als Selbstständiger ist die freiwillige Versicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung möglich, wenn zuvor eine Mitgliedschaft oder eine Familienversicherung in der BKK der Deutschen Bank bestand oder der Ehegatte in der BKK versichert ist.

Zusätzlich müssen bestimmte Vorversicherungszeiten erfüllt sein. So müssen Sie ununterbrochen mindestens 12 Monate oder in den letzten 5 Jahren mindestens 24 Monate bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert gewesen sein. Angerechnet werden Zeiten der eigenen Mitgliedschaft und der Familienversicherung.

Wenn Sie die bisherige Pflichtversicherung als freiwilliges Mitglied fortsetzen möchten, teilen Sie dies der BKK bitte innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung Ihrer bisherigen Mitgliedschaft schriftlich mit. Wird diese Frist versäumt, besteht keine Möglichkeit mehr, sich im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig weiter zu versichern. Bitte setzen Sie sich in diesem Fall schnellstmöglich mit uns in Verbindung.


Beitragssatz
Diese von der BKK der Deutschen Bank angebotene Versicherung für Selbstständige beinhaltet kein Krankengeld. Daher gilt - im Vergleich zur Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld - der ermäßigte Beitragssatz der BKK in Höhe von 14,9 %.

Es besteht für Sie auch die Möglichkeit, Ihre freiwillige Versicherung mit einem Krankengeldanspruch ab der 7. Woche (43. Tag) der Arbeitsunfähigkeit bei unserer BKK Deutsche Bank AG zu wählen. Sie zahlen dann den allgemeinen Beitragssatz in Höhe von 15,5 % zur Krankenversicherung. Sie sind an diese Wahl 3 Jahre gebunden. Diese Frist endet nicht durch einen Krankenkassenwechsel. Bitte informieren Sie uns kurz schriftlich, gerne auch per Fax oder Email, sofern Sie diesen Tarif wählen möchten. Oder rufen Sie uns einfach an - wir beraten Sie gern!

Der Gesetzgeber sieht für Selbstständige bei der Berechnung des Beitrags den gesetzlichen Höchstbeitrag (ohne Krankengeldanspruch 2012: 644,52 EUR bzw. 654,08 EUR) für Kinderlose; mit Krankengeldanspruch (2012: 667,47 EUR und  677,03 EUR für Kinderlose) vor, er basiert auf der Beitragsbemessungsgrenze (2012: 3.825,00 EUR). Erst bei Nachweis eines niedrigeren Einkommens kann der Beitrag reduziert werden.


Mindestbeitrag
Ebenfalls gesetzlich vorgeschrieben ist die Mindestbemessungsgrundlage für Selbstständige. Sie beträgt derzeit 1.968,75 EUR und gilt auch dann, wenn das monatliche Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit unter dieser Grenze liegt. Daraus ergibt sich ein Mindestbeitrag von 293,34 EUR bzw. 305,16 EUR mit Krankengeldanspruch zur Krankenversicherung und von 38,39 EUR bzw. 43,31 EUR für Kinderlose zur Pflegeversicherung.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Beitragsbemessungsgrundlage auf bis zu 1.312,50 EUR herabgesetzt werden. Nähere Informationen dazu erhalten Sie hier.


Nachweispflicht
Als Nachweis für die Ermittlung Ihrer Beitragshöhe für die Kranken- und Pflegeversicherung gilt ab dem 01.01.2006 ausschließlich der amtliche Nachweis der zuständigen Finanzverwaltung (Einkommensteuerbescheid). Zudem sind Sie als Selbstständiger gemäß § 206, Abs. 1 Sozialgesetzbuch V (SGB) verpflichtet, neu ergangene Steuerbescheide Ihrer Finanzverwaltung unverzüglich Ihrer Krankenkasse in Kopie vorzulegen. Kommen Sie dieser Nachweispflicht nicht nach, werden Sie auf der Basis der Höchstgrenze der Beitragsbemessung eingestuft. Diese Höchstgrenze liegt bei 3.825,00 EUR (zu versteuernder Betrag nach Abzug der Betriebskosten).


Beitragsberechnung
Auf der Grundlage Ihres Steuerbescheids wird die für Sie geltende Beitragsbemessungsgrundlage bestimmt und Ihre zukünftigen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge festgelegt. Entscheidend für den Beginn der Beitragsänderung ist das Datum des Einkommensteuerbescheids. Die Änderung gilt ab dem Folgemonat.


Rückwirkende Fristen
Legen Sie Ihrer Krankenkasse den Bescheid der Finanzverwaltung erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, erfolgt die Beitragsbemessung rückwirkend ab dem Folgemonat laut Datum des Steuerbescheids.

Zur Verdeutlichung des Ablaufs ein Beispiel:
Ihre Finanzbehörde stellt Ihnen einen Steuerbescheid aus mit dem Datum 15.06.2011. Sie reichen der BKK diesen Steuerbescheid umgehend in Kopie ein. Mit den darin enthaltenen Angaben werden Ihre Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung neu berechnet. Diese gelten ab dem Folgemonat laut Datum des Steuerbescheids, also ab dem 01.07.2011.

Trifft der Steuerbescheid erst im Februar 2012 oder noch später bei der BKK ein, gelten die neu berechneten Beiträge trotzdem ab dem 01.07.2011.

Hinweis: Eine nachträgliche Beitragserstattung ist gesetzlich ausgeschlossen, zu viel gezahlte Beiträge werden nicht zurückgezahlt. Allerdings kann eine rückwirkende Erhöhung Ihres Beitrags eine entsprechende Nachzahlung Ihrerseits zur Folge haben.


Beitragspflichtige Einnahmen
Als beitragspflichtige Einnahmen aus der selbstständigen Tätigkeit wird der steuerrechtliche Gewinn zu Grunde gelegt. Dazu gehört auch, dass Betriebsausgaben wie z.B. Personalkosten oder Abschreibungen für Abnutzung und Substanzverringerung (AfA), die den steuerrechtlichen Gewinn mindern, bei der Beitragsbemessung ebenfalls in Abzug gebracht werden können.

Neben den Einnahmen aus der selbstständigen Tätigkeit sind außerdem sonstige erzielte Einnahmen (z.B. aus Kapitalvermögen, Vermietung oder Verpachtung) bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen.


Beitragsänderung ohne Steuerbescheid - der Vorauszahlungsbescheid
Eine Beitragsänderung ohne den neuen Einkommensteuerbescheid kann nur durch die Vorlage eines Vorauszahlungsbescheids der zuständigen Finanzverwaltung und die dazugehörige Gewinn- und Verlustrechnung durchgeführt werden. Der neue Beitrag gilt ab dem Folgemonat der Bekanntgabe. Eine existenzbedrohende Situation Ihrer wirtschaftlichen Grundlage soll auf diese Weise vermieden werden.


Ausnahme: Die Starter
Selbstständige, die ihre Tätigkeit neu aufnehmen und daher noch keinen Einkommensteuerbescheid vorliegen haben, werden zunächst vorläufig eingestuft. Dafür sind alle voraussichtlichen Einnahmen auf der Einkommensanfrage anzugeben.

Sobald der endgültige Steuerbescheid vorliegt, muss dieser unverzüglich in Kopie bei der BKK der Deutschen Bank eingereicht werden (siehe Nachweispflicht). Der Mitgliedsbeitrag wird dann auf der Grundlage dieses Bescheids korrigiert, er gilt bis zum nächsten eingereichten Einkommensteuerbescheid.

Hinweis: War das Einkommen höher als die voraussichtlich genannten Einnahmen, kommt es zu einer Nachzahlung seitens des Versicherten. Eine nachträgliche Beitragserstattung durch die BKK erfolgt, sofern es sich um den ersten Steuerbescheid bezogen auf Ihre selbstständige Tätigkeit handelt. Anschließend kann keine Beitragserstattung mehr vorgenommen werden.

Falls sich Ihre Einnahmen im Laufe des Jahres vermindern, informieren Sie uns bitte kurzfristig schriftlich. Wir können den Beitrag dann ab dem Folgemonat nach Eingang der Information bei der BKK verringern.


Gründungszuschuss für Existenzgründer
Bei Versicherten, die einen Gründungszuschuss für Existenzgründer beziehen (§ 421 l SGB III), erfolgt die Berechnung auf der Grundlage des eingereichten Bewilligungsbescheids von der Bundesagentur für Arbeit zuzüglich sonstiger Einnahmen. Der  zur sozialen  Sicherung vorgesehene Teil  des  Gründungszuschusses  nach   § 57  SGB   III  in  Höhe  von  monatlich  300,00 EUR gehört nicht zu den beitragspflichtigen Einnahmen.

Eine zuverlässige Einkommensschätzung ist für Existenzgründer oft noch nicht möglich. Die Beitragsberechnung erfolgt deshalb vorläufig auf der Basis des Bewilligungsbescheids und der sonstigen Einnahmen. Der zu zahlende Beitrag darf jedoch nicht unter dem gesetzlich vorgeschriebenen Mindestbeitrag liegen.

Diese Einstufung ist vorläufig, bis ein entsprechender Einkommensteuerbescheid vorliegt, auf dessen Basis dann die exakten Beiträge berechnet werden. Daraus kann sich eine Nachberechnung zu wenig gezahlter Beiträge bzw. eine Erstattung zuviel entrichteter Beiträge ergeben. Anschließend erfolgt die Beitragsberechnung nicht mehr auf vorläufiger Basis.

Die Mindestbemessungsgrundlage für Versicherte mit Existenzgründungszuschuss beträgt 1.312,50 EUR. Daraus ergibt sich ein Mindestbeitrag von 195,56 EUR bzw. 203,44 EUR mit Krankengeldanspruch zur Krankenversicherung und von 25,59 EUR bzw. 28,88 EUR für Kinderlose zur Pflegeversicherung.

Wir empfehlen Ihnen, im Zusammenhang mit Ihrer Rentenversicherung bzw. Ihren rentenversicherungsrechtlichen Gestaltungsoptionen, sich auf jeden Fall an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger zu wenden und dort die notwendigen Informationen einzuholen. Unter Umständen unterliegt Ihre selbstständige Tätigkeit der Rentenversicherungspflicht. In diesem Fall sind Sie zur Meldung an den Rentenversicherungsträger verpflichtet. Daneben gibt es die Option der freiwilligen Beitragszahlung zur Rentenversicherung.


Nebenberuflich Selbstständige
Für nebenberuflich Selbstständige gelten folgende Kriterien für die Beitragseinstufung:

  • Die nebenberufliche Selbstständigkeit umfasst weniger als 18 Stunden pro Woche
  • Die Einnahmen dienen nicht zur Sicherstellung des Lebensunterhalts.
  • Der nebenberuflich Selbstständige beschäftigt keinen Angestellten mit einem Bruttoverdienst von mehr als 400,00 EUR pro Monat.
  • Es wird kein Gründungszuschuss durch die Agentur für Arbeit gewährt.


Noch Fragen?
Wir beraten Sie gern ausführlich und individuell. Bitte wenden Sie sich direkt an Ihren Kundenbetreuer aus dem Bereich Versicherung & Beiträge der BKK.

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