Pflicht- / freiwillig versichert

Man unterscheidet in der gesetzlichen Krankenversicherung zwischen versicherungspflichtigen und freiwilligen Mitgliedern sowie den familienversicherten Angehörigen. Die Einstufung ist bei Beschäftigten vom jährlichen Brutto-Arbeitsverdienst abhängig.


Wann ist man "pflichtversichert"?

  • Arbeitnehmer mit einem Einkommen bis zur gesetzlich festgelegten Jahresarbeitsentgeltgrenze (2011: 49.500,00 EUR / 2012: 50.850,00 EUR).
  • Auszubildende
  • Studenten und Praktikanten
  • Arbeitslosengeld-I-Bezieher und Umschüler, sofern sie Leistungen von der Bundesagentur für Arbeit erhalten
  • Arbeitslosengeld-II-Bezieher, sofern diese unmittelbar vor dem Bezug nicht privat krankenversichert waren und/oder kein Anspruch auf eine Familienversicherung besteht
  • Rentner und Rentenantragsteller, wenn sie die erforderliche Vorversicherungszeit erfüllt haben
  • Teilnehmer an berufsfördernden Maßnahmen.


Wann ist man "freiwillig" versichert?

  • Arbeitnehmer, deren Jahreseinkommen die gesetzlich festgelegte Jahresarbeitsentgeltgrenze* in dem laufenden Kalenderjahr und im Folgejahr überschreitet (bisher: in drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren und im Folgejahr)
  • Freiwillige Mitglieder anderer gesetzlicher Krankenkassen, die für die BKK beitrittsberechtigt sind
  • Familienangehörige, die nur über ein geringes Einkommen verfügen (bis zur Geringfügigkeitsgrenze 375,00 € monatlich, bei Ausübung eines Minijobs 400,00 € monatlich), bei denen jedoch der Anspruch auf eine Familienversicherung ausgeschlossen ist (z.B. bei Kindern, wenn der höher verdienende Elternteil privat krankenversichert ist und die Einkünfte über der Versicherungspflichtgrenze liegen).
  • Mitglieder, deren Versicherungspflicht endet (z.B. zum Ende der Beschäftigung oder nach dem Ende der Versicherungspflicht als Student)
  • Personen, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen und anderweitig abgesichert werden (z.B. Beamte und Soldaten auf Zeit)
  • Rentner und Rentenantragsteller, wenn sie die erforderliche Vorversicherungszeit nicht erfüllt haben
  • Selbständige, die für die BKK beitrittsberechtigt sind.


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