Elternzeit

Sind Sie als Mutter und Vater erwerbstätig und möchten ihr Kind in den ersten drei Lebensjahren selbst betreuen und erziehen, dann haben Sie Anspruch auf Elternzeit. Welcher Elternteil diese wahrnimmt, das entscheiden Sie.

  • Entweder die Mutter oder der Vater kann die Elternzeit allein in Anspruch nehmen.
  • Die Eltern können die Elternzeit auch untereinander aufteilen und sich dabei abwechseln, z.B.: im ersten Jahr bleibt die Mutter zu Hause, im zweiten Jahr der Vater, im dritten wieder die Mutter.
  • Wenn die Eltern die Elternzeit in mehreren Abschnitten nehmen, können sie in den dazwischen liegenden Zeiten wieder erwerbstätig sein.
  • Die Eltern können die Elternzeit ganz oder teilweise gemeinsam nehmen.
  • Die von den Elternteilen allein oder gemeinsam genommene Elternzeit darf insgesamt auf vier Zeitabschnitte verteilt werden.


Als Mitarbeiter können Sie Elternzeit geltend machen zur Betreuung:

  • eines Kindes, für das Ihnen die Personensorge zusteht,
  • eines gemeinsamen Kindes, wenn Sie als Vater unverheiratet und nicht sorgeberechtigt sind und die sorgeberechtigte Mutter der Betreuung zustimmt,
  • eines Kindes Ihres Ehepartners,
  • eines Kindes, das Sie mit dem Ziel der Adoption in Obhut genommen haben.


Dabei müssen die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

  • Das Kind lebt mit Ihnen im selben Haushalt und
  • Sie betreuen und erziehen es überwiegend selbst und
  • Sie arbeiten während der Elternzeit nicht mehr als 30 Wochenstunden


Dauer der Elternzeit
In den meisten Fällen beginnt die Elternzeit am Tag der Geburt Ihres Kindes. Sie können aber auch später starten. In jedem Fall endet die Elternzeit einen Tag vor dem dritten Geburtstag Ihres Kindes; ein Anteil der Elternzeit von bis zu zwölf Monaten kann mit Zustimmung des Arbeitgebers auch im Zeitraum zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag des Kindes in Anspruch genommen werden.


Erneute Schwangerschaft in der Elternzeit
Eine erneute Schwangerschaft und die Geburt eines weiteren Kindes unterbricht Ihre Elternzeit nicht. Die Elternzeit für jedes weitere Kind beginnt ebenfalls grundsätzlich mit der Geburt und endet einen Tag vor Vollendung des dritten Lebensjahres des zuletzt geborenen Kindes.


Ihr Antrag auf Elternzeit
Soll die Elternzeit mit dem Tag der Geburt Ihres Kindes beginnen, muss sie spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich beim Arbeitgeber eingereicht werden. Gleichzeitig müssen Sie erklären, für welche Zeiten Sie innerhalb von zwei Jahren die Elternzeit nehmen. Diese Angaben sind verbindlich. Falls Sie im Nachhinein die Elternzeit verlängern, verschieben oder verkürzen wollen, kann dies nur mit Zustimmung des Arbeitgebers geschehen.


Weiterführung Ihrer Mitgliedschaft während der Elternzeit
Wenn Sie vor der Elternzeit über Ihren Ehepartner in der BKK familienversichert waren, ändert sich für Sie nichts - und auch Ihr Kind kann im Rahmen der beitragsfreien Familienversicherung der BKK abgesichert werden. Für versicherungspflichtige Beschäftige bleibt die BKK-Mitgliedschaft während der Elternzeit ebenfalls beitragsfrei bestehen. Auch für die Arbeitslosenversicherung müssen Sie während der Elternzeit keine Beiträge entrichten.

Sollten Sie derzeit als freiwilliges Mitglied bei uns versichert sein, kann Ihre Mitgliedschaft während der Elternzeit beitragsfrei weitergeführt werden, wenn Sie verheiratet sind und Ihr Ehegatte ebenfalls gesetzlich versichert ist.

Ist Ihr Ehegatte dagegen privat versichert, kommt folgende Regelung zum Tragen:

  • Es werden zunächst die eigenen Einnahmen des Mitgliedes mit den um etwaige Absetzungsbeträge für Kinder (875,00 EUR für aus der Familienversicherung ausgeschlossene Kinder und 525,00 EUR für familienversicherte Kinder) geminderten Einnahmen des nicht gesetzlich versicherten Ehegatten, die nicht auf die Beitragsbemessungsgrenze begrenzt sind, addiert.
  • Die hiernach ermittelten Gesamteinnahmen (anrechenbares Familieneinkommen) werden anschließend halbiert.
  • Diese Beitragsbemessungsgrundlage darf allerdings die halbe Beitragsbemessungsgrenze (1.912,50 EUR mtl.) nicht übersteigen.

Bei unverheirateten Personen richtet sich die Beitragsberechnung nach der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Mitglieds (§ 240 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch V). Dabei ist vom Gesetzgeber bei Einnahmen bis 875,00 EUR (Mindestbemessungsgrundlage) ein monatlicher Mindestbeitrag in Höhe von 130,38 EUR zur Krankenversicherung und 17,06 EUR zur Pflegeversicherung zugrunde zu legen. Bitten setzen Sie sich dann mit uns in Verbindung. Wir werden Sie individuell über Ihre Beitragszahlung während der gesetzlichen Elternzeit beraten.

In der Rentenversicherung werden die ersten drei Lebensjahre eines Kindes als Erziehungszeit angerechnet. Sie erhöhen später die Rente desjenigen Elternteils, der das Kind während dieser Zeit betreut und erzogen hat bzw. beider Eltern, wenn sie sich die Erziehungsaufgaben geteilt haben. Der Rentenversicherungsträger gibt hierzu nähere Informationen.

Noch Fragen?
Wir beraten Sie gern ausführlich und individuell. Bitte wenden Sie sich direkt an Ihren Kundenbetreuer aus dem Bereich Versicherung & Beiträge der BKK.



 
 

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